Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  §  243.  131

zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht  bestimmter  Werkzeuge
  gestohlen  wird;

5.  der  Dieb  oder  einer  der  Theilnehmer  am  Diebstahle
bei  Begehung  der  That  Waffen  bei  sich  führt;

Diebstahlsversuch  kann  als  Sachbeschädigung  strafbar  sein:  29.  Okt.  86
E.  15.  12;  R.  8.  652.  Keine  alternative  Feststellung  der  unter  verschiedenen
  Nummern  aufgezählten  Erschwerungsgründe:  8.  April  92  E.  23.
47.  Erschwerte  Feldentwendungen  (Würtemb.):  5.  März  96  E.  28.  260.

Nr.  3.  Die  Richtigkeit  der  Schlüssel  bestimmt  sich  nach  dem  Zeitpunkt
  des  Diebstahls;  verlorene  und  durch  andere  ersetzte  Schlüssel  sind
falsche:  23.  Sept.  81  E.  5.  18;  R.  3.  524.  26.  April  88  R.  10.  341;
ebenso  die  vom  Verkäufer  eines  Hauses  ohne  Wissen  des  Käufers  zurückbehaltenen:
  21.  Sept.  81  E.  4.  414;  R.  3.  519;  ferner  der  fremde
Schlüssel,  dessen  sich  der  Eigenthümer  bei  Verlust  des  richtigen  bisweilen
bediente:  12.  April  82  E.  6.  157;  R.  4.  312;  sowie  ein  Haken,  dessen
zeitweise  Benützung  vom  Eigenthümer  gestattet,  später  aber  verboten  wurde:
18.  Febr.  81  E.  3.  360.  Auch  der  Theilnehmer  muß  die  Eigenschaft  des
falschen  Schlüssels  gekannt  haben:  23.  Sept.  81  R.  3.  524.  Eine  nur  mit
der  Hand  zu  dirigirende  Schließvorrichtung  fällt  nicht  unter  die  Strasvorschrift:
  4.  Juli  84  R.  6.  516.  10.  Dez.  85  E.  13.  200;  R.  7.  724.
8.  Juni  95  E.  27.  285.

Nr.  4.  Zum  Reisegepäck  gehören  alle  Sachen,  die  eine  auf  der
Reise  befindliche  Person  mit  sich  führt,  ohne  Unterschied,  ob  sie  befördert
oder  unterwegs  gebraucht  werden  sollen,  z.  B.  auch  der  Futtersack  des
Fuhrmannes:  27.  Juni  82  E.  6.  394;  R.  4.  630.  Ob  der  Gegenstand
sich  auf  einem  besonders  dazu  bestimmten  und  geeigneten  Transportmittel
befindet,  ist  gleichgültig:  12.  April  82  R  4.  695.  Ein  Sack  ist  Verwahrungsmittel:
  9.  Nov.  81  E.  5.  157;  R.  3.  699.  Abschneiden  umfaßt
  das  Zerschneiden:  9.  Nov.  81  E.  5.  157;  R.  3.  699  sowie
das  Ausschneiden:  27.  Juli  86  R.  8.  536.  Ablösen  sowohl  das
Losbinden:  25.  März  82  E.  6.  177;  N.  4.  279,  wie  das  Aufbinden:
26.  April  83  E.  8.  287;  R.  5.  286;  das  Ablösen  einer  Gepäckmarke
durch  Anfeuchten:  21.  Juni  82  R.  4.  597  und  das  Abstreifen  des  ein
Packet  umschließenden  Bindfadens:  27.  April  91  E.  21.  429.  Oeffentlicher
  Platz  ist  nur  der  dem  Publikum  zum  allgemeinen  Zutritt  überlassene:
  25.  Febr.  84  R.  6.  149.  19.  Febr.  91  E.  21.  370.  Kein  Ablösen
  in  dem  Aufdrücken  der  Thüre  eines  Wagenkastens:  4.  Jan.  95
E.  26.  360.  .

Nr.  5.  Waffe  umfaßt  auch  sonstige  gefährliche  Werkzeuge:  18.  Jan.
83  E.  8.  45;  R.  5.  37.  1.  Okt.  83  R.  5.  558.  Der  Dieb  muß  sich  des
Besitzes  der  Waffe  bewußt  gewesen  sein,  wobei  es  gleichgültig  ist,  ob  dieselbe
  ihrer  Bestimmung  gemäß  gebraucht  werden  konnte,  z.  B.  eine  ungeladene
  Pistole:  24.  Febr.  85  E.  12.  69;  R.  7.  145.  Absicht  auf  event.
Gebrauch  ist  nicht  erforderlich:  7.  Dez.  96  E.  29.  228.

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