II. Strafgesetzbuch § 243. 131
zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge
gestohlen wird;
5. der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebstahle
bei Begehung der That Waffen bei sich führt;
Diebstahlsversuch kann als Sachbeschädigung strafbar sein: 29. Okt. 86
E. 15. 12; R. 8. 652. Keine alternative Feststellung der unter verschiedenen
Nummern aufgezählten Erschwerungsgründe: 8. April 92 E. 23.
47. Erschwerte Feldentwendungen (Würtemb.): 5. März 96 E. 28. 260.
Nr. 3. Die Richtigkeit der Schlüssel bestimmt sich nach dem Zeitpunkt
des Diebstahls; verlorene und durch andere ersetzte Schlüssel sind
falsche: 23. Sept. 81 E. 5. 18; R. 3. 524. 26. April 88 R. 10. 341;
ebenso die vom Verkäufer eines Hauses ohne Wissen des Käufers zurückbehaltenen:
21. Sept. 81 E. 4. 414; R. 3. 519; ferner der fremde
Schlüssel, dessen sich der Eigenthümer bei Verlust des richtigen bisweilen
bediente: 12. April 82 E. 6. 157; R. 4. 312; sowie ein Haken, dessen
zeitweise Benützung vom Eigenthümer gestattet, später aber verboten wurde:
18. Febr. 81 E. 3. 360. Auch der Theilnehmer muß die Eigenschaft des
falschen Schlüssels gekannt haben: 23. Sept. 81 R. 3. 524. Eine nur mit
der Hand zu dirigirende Schließvorrichtung fällt nicht unter die Strasvorschrift:
4. Juli 84 R. 6. 516. 10. Dez. 85 E. 13. 200; R. 7. 724.
8. Juni 95 E. 27. 285.
Nr. 4. Zum Reisegepäck gehören alle Sachen, die eine auf der
Reise befindliche Person mit sich führt, ohne Unterschied, ob sie befördert
oder unterwegs gebraucht werden sollen, z. B. auch der Futtersack des
Fuhrmannes: 27. Juni 82 E. 6. 394; R. 4. 630. Ob der Gegenstand
sich auf einem besonders dazu bestimmten und geeigneten Transportmittel
befindet, ist gleichgültig: 12. April 82 R 4. 695. Ein Sack ist Verwahrungsmittel:
9. Nov. 81 E. 5. 157; R. 3. 699. Abschneiden umfaßt
das Zerschneiden: 9. Nov. 81 E. 5. 157; R. 3. 699 sowie
das Ausschneiden: 27. Juli 86 R. 8. 536. Ablösen sowohl das
Losbinden: 25. März 82 E. 6. 177; N. 4. 279, wie das Aufbinden:
26. April 83 E. 8. 287; R. 5. 286; das Ablösen einer Gepäckmarke
durch Anfeuchten: 21. Juni 82 R. 4. 597 und das Abstreifen des ein
Packet umschließenden Bindfadens: 27. April 91 E. 21. 429. Oeffentlicher
Platz ist nur der dem Publikum zum allgemeinen Zutritt überlassene:
25. Febr. 84 R. 6. 149. 19. Febr. 91 E. 21. 370. Kein Ablösen
in dem Aufdrücken der Thüre eines Wagenkastens: 4. Jan. 95
E. 26. 360. .
Nr. 5. Waffe umfaßt auch sonstige gefährliche Werkzeuge: 18. Jan.
83 E. 8. 45; R. 5. 37. 1. Okt. 83 R. 5. 558. Der Dieb muß sich des
Besitzes der Waffe bewußt gewesen sein, wobei es gleichgültig ist, ob dieselbe
ihrer Bestimmung gemäß gebraucht werden konnte, z. B. eine ungeladene
Pistole: 24. Febr. 85 E. 12. 69; R. 7. 145. Absicht auf event.
Gebrauch ist nicht erforderlich: 7. Dez. 96 E. 29. 228.
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