Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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mögen  sich  bis  zu  dem  Grade  ausgebildet  hat,  um  den  wirklichen
Werth  der  abgetretenen  Bodengründe  zu  erkennen.  Und  wie
verhält  es  sich  mit  der  Rechtskraft  des  vertragsmässigen  Erwerbstitels
  in  Wirklichkeit?  Die  Erfahrung  hat  gelehrt,  dass  für  manche
Stämme,  bezw.  deren  Häuptlinge,  das  Bewusstsein  der  bindenden
Kraft  des  Vertragsschlusses  gar  nicht  existirt®?).

So  scheinen  denn  die  „papierenen  Verträge,  deren  Sinn  und
Verstand,  deren  Tragweite  dem  unkultivirten  Eingeborenen  nothwendig
  vielfach  ganz  verdeckt  bleiben,  keine  wirksamen  Rechtstitel“
  (FABRI  S.  20)  zu  sein,  auch  soweit  sie  nur  den  Erwerb
privater  Rechte  am  Boden  vermitteln.  Sie  würden  in  eine  Linie
mit  den  angeblich  völkerrechtlichen  Verträgen  zu  stehen  kommen,
durch  welche  die  Häuptlinge  ihrer  Souveränetätsrechte  über  ihren
Stamm  und  ihr  Land  sich  begeben.  Das  Vertragsgeschäft  wäre
der  politische  Deckmantel  für  den  rechtlichen  Vorgang  der  privatrechtlichen
  Okkupation  des  Bodens  der  Eingeborenen.  Auf  dem
Umwege  von  Scheinverträgen  würde  man  zu  dem  bereits  verworfenen
Satze  wieder  gelangen,  dass  das  von  den  Wilden,  privatrechtlich
betrachtet,  besessene  Land  einer  schrankenlosen  Wegnahme  durch
Civilisirte  unterliege.

Dies  ist  nicht  der  Fall.  Wenn  sich  der  Erwerb  des  Grundeigenthums
  nur  durch  vertragsmässige  Abtretung  vollziehen  darf,
ist  hiemit  das  nach  naturrechtlicher  Anschauung  den  Eingeborenen
ausschliesslich  zustehende  Verfügungsrecht  anerkannt.  Entspricht
die  ihnen  gebotene  Gegenleistung  nicht  dem  Werthe  des  abgetretenen
  Bodens  und  acceptiren  sie  dieselbe  gleichwohl,  beweist
dies  so  viel,  dass  ihnen  an  dem  Besitze  nichts  gelegen  ist.  Rechtlich
  können  sie  auch  nicht  fordern,  dass  ihnen  ein  Antheil  an
dem  grösseren  Nutzen  zu  Theil  werde,  den  der  civilisirte  Erwerber
vermöge  seiner  rationellen  Bewirthschaftung  und  höheren  Intelligenz
  aus  dem  abgetretenen  Boden  zieht.  Sie  können  nicht  den
Vertrag  hinterher  aus  dem  Gesichtspunkte  der  laesio  enormis

u  02)  Farrı  8.  64  u.  70.