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mögen sich bis zu dem Grade ausgebildet hat, um den wirklichen
Werth der abgetretenen Bodengründe zu erkennen. Und wie
verhält es sich mit der Rechtskraft des vertragsmässigen Erwerbstitels
in Wirklichkeit? Die Erfahrung hat gelehrt, dass für manche
Stämme, bezw. deren Häuptlinge, das Bewusstsein der bindenden
Kraft des Vertragsschlusses gar nicht existirt®?).
So scheinen denn die „papierenen Verträge, deren Sinn und
Verstand, deren Tragweite dem unkultivirten Eingeborenen nothwendig
vielfach ganz verdeckt bleiben, keine wirksamen Rechtstitel“
(FABRI S. 20) zu sein, auch soweit sie nur den Erwerb
privater Rechte am Boden vermitteln. Sie würden in eine Linie
mit den angeblich völkerrechtlichen Verträgen zu stehen kommen,
durch welche die Häuptlinge ihrer Souveränetätsrechte über ihren
Stamm und ihr Land sich begeben. Das Vertragsgeschäft wäre
der politische Deckmantel für den rechtlichen Vorgang der privatrechtlichen
Okkupation des Bodens der Eingeborenen. Auf dem
Umwege von Scheinverträgen würde man zu dem bereits verworfenen
Satze wieder gelangen, dass das von den Wilden, privatrechtlich
betrachtet, besessene Land einer schrankenlosen Wegnahme durch
Civilisirte unterliege.
Dies ist nicht der Fall. Wenn sich der Erwerb des Grundeigenthums
nur durch vertragsmässige Abtretung vollziehen darf,
ist hiemit das nach naturrechtlicher Anschauung den Eingeborenen
ausschliesslich zustehende Verfügungsrecht anerkannt. Entspricht
die ihnen gebotene Gegenleistung nicht dem Werthe des abgetretenen
Bodens und acceptiren sie dieselbe gleichwohl, beweist
dies so viel, dass ihnen an dem Besitze nichts gelegen ist. Rechtlich
können sie auch nicht fordern, dass ihnen ein Antheil an
dem grösseren Nutzen zu Theil werde, den der civilisirte Erwerber
vermöge seiner rationellen Bewirthschaftung und höheren Intelligenz
aus dem abgetretenen Boden zieht. Sie können nicht den
Vertrag hinterher aus dem Gesichtspunkte der laesio enormis
u 02) Farrı 8. 64 u. 70.