Metadata : Der Erwerb der Gebietshoheit.

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zustand  nicht  sowohl  begründet,  als  vielmehr  seine  Begründetheit
  (durch  eine  frühere,  dem  Gedächtnis  entschwundene
Thatsache)  bewiesen  und  ausser  Zweifel  gestellt  werden  soll.
Es  liegt  also  auch  hier  eigentlich  eine  Präsumtion  zu  Grunde,
die  sich  aber  nicht,  wie  in  dem  oben  erwähnten  Falle  auf
das  Erlöschen  eines  früheren  Rechts,  sondern  in  positiver
Weise  auf  das  Vorbandensein  eines  Erwerbstitels  auf  Seiten
des  Besitzers  bezieht.

Allein  der  hergebrachte  Begriff  der  unvordenklichen  Verjährung
  ist  für  das  Völkerrecht  nach  jeder  Richtung  hin  viel
zu  eng  und  auch  bei  der  weitesten  Ausdehnung  nicht  genügend,
  einen  Rechtstitel  für  den  allgemein  anerkannten  Staatenbesitz
  abzugeben,  soweit  dieser  sich  nicht  auf  einen  besonderen
  völkerrechtlichen  Erwerbsgrund  zurückführen  lässt.
Die  diesen  Besitz  nachträglich  rechtfertigende  Sanktion  ist
vor  allem  nicht  an  den  Ablauf  einer  wie  immer  bestimmten
Zeit  gebunden.  Wäre  sie  es,  80  würde  selbst  die  von  dem
Begriff  der  Unvordenklichkeit  geforderte  Spanne  von  zwei
Menschenaltern  eine  viel  zu  kurze  sein.  Das  Leben  der
Staaten  vollzieht  sich  in  grösseren  Zeitläuften,  als  das  Dasein
des  einzelnen  Menschen,  und  das  Gedächtnis  zweier  Genera--tionen
  kann  nicht  massgebend  sein  für  die  Erinnerung  an
Prozesse  des  Staatenlebens,  welche  die  Geschichte  durch  Jahrhunderte
  und  Jahrtausende  der  Nachwelt  gegenwärtig  erhält.
Die  Festsctzung  der  Besitzdauer  auf  zwei  Menschenalter  wäre
für  das  Völkerrecht  zum  mindesten  ebenso  willkürlich,  wie

die  zehn-  und  zwanzigjährige  Frist  der  Ersitzung.  Das  Völ--