254 MilitEr-Aerzte Im Allgemeinen.
sie gesetzlich eingeführt wird, ausdrücklich, jedoch mit der Bedingung
festgesetzt, dass die Beiträge des Militärs zu derselben für militärische
Zwecke bestimmt und verwendet werden.
2. Kommunalsteuern.
1. Hinsichtlich der Heranziehung der Staatsbeamten zu den
Kommunalsteuern bestimmt die Allerh. Kabinets-Ordre vom fiten
Juli 1822 (Gesetzsammlung 1822 Nr. 14) Folgendes:
Da diejenigen Bestimmungen, welche in den $$ ? und 3 der unterm llten Desember
1909 ergangenen Deklaration der Städte-Ordnung vom 19ten November 1803 en
halten sind, tlıeils mehrfache Zweifel veranlasst haben, tbeils nicht mehr überall zu den
gegenwärtigen Verhältnissen passen, so ist auf den Antrag des Stants-Ministeriums und
nach erfordertem Gutachten des Staatsraths beschlossen, mit Aufhebung jener Bestimmungen
Nachstehendes zn verordnen
.1. Das Diensteinkommen der Beamten kann von den Gemeinden, zu welchen
dieselben gehören, überbaupt nur dann besteuert werden, wenn auch der Beitrag der
übrigen Einwohner dcs Orts in der Form einer allgemeinen Einkogtmensteuer erhoben wird.
8. Das Diensteinkommen soll bel einer'solchea Besahätaung fortan im Uebrigen
zwar wie , das Einkommen der Bürger behandelt, darf aber, weil es einerseits seinem
anzen Dasein nach von dem Leben, der Gesundheit und andoren zufälligen Verhältnissen
abhängig, und andererseits seinem ganzen Betrage nach bestimmt ist, und dadurch
auf der einen Seite gegen Grund- und Kapitel-Einkommen, und auf der anderen gegen
Gewerbs-Eiokommen im Nachtheil steht, immer nur mit einem Theil seines Betrages
zur vr sirung gebracht werden, welcher hierdurch auf die Hülfte bestimmt .
8 Da auch dem Staate daran liegen muss, dass den Beamten, welche als solche
ihr Eiakommen durch die den übrigen Einwohnoru vermittelst des städtischen Vereins
dargebotene Gelegenheit zum Erwerbe nicht vermehren können, ihr Unterhalt unter
keinerlei Umständen zu sehr geschmälert werde, so verbleibt os bei der Bestimmung,
dass im Kussersten Falle an directen Beiträgen aller Art und zu sämmtlichen Gemeindebedürfnissen
bei Gehalten unter 250 Thir. nicht melır als 1 °/,, bei Gehalten von 330
bis 500 Thir. ausschliesslich nicht mehr als 1'/, "„ und bei höheren Gelalten nicht
mehr als 2 °.. des gesummten Diensteinkommens gefordert werden können,
. Zu den sämmtlichen Gemeindebedürfnissen in diescın Sinne sind zwar, wie
sich von selbst versteht, die Staatssteuern und Staatslasten, welche gemeindeweise erhoben
und algetragen werden, nicht zu ziühlen; die Beiträge der Gemeinden zu provinziellen
Institutionen und zur Abwickelung der Provinzial. und Kreis- ale ihrer besonderen
Kriegs- und anderen Schulden, Rückstände und Verpßichtungen sind aber
darunter mit begriffen. Es darf auch. derenwegen bei Berteuerung der Gehalte der
Staatsbeamten über das vorbestimmte Maximum nicht hinausgegangen worden.
%. 5 Das Dienstelukommen von zufälligen Emolumenten wird gleich dem fixirtem
Gehalte besteuert. Zu diesem Behufe bestimmt den Betrag derselben nach einer rundeü
Summe dis dem atenerpllichtigen Beamten vorgesetzte Behbördo.
8.6. Nach diesen Grundsätzen haben die steuerpflichtigen Individuen alle diejenigen
Gemeinde-Steuerbeiträge zu leisten, welche innerhalb der Zeit, da sie der Gemeinde
angehören. anf dieselben vertheilt und zugleich nie werden, wenn auch das Bedürfnise
vor ihrem Eintritte entstanden ist. Dagegen werden sie, mem sio die Stadt rerlassen,
auch von jeder ferneren Beitragsverbindlichkeit völlig befre
. 7. Von ihrem etwaigen besonderen Vermögen und N deren Einkommen haben
auch die Btaatsbeamten ihre Beitrkge zu den Gemeindelasten ihres Wohnortes, gleich
anderen Bürgern oder 8 iten, je nachdem sie das eino oder das andere aind,
su entrichten.
& 8. Alles Vorstehende gilt nur von Königlich besoldeten unmittelbaren Stantsdienern,
wohin also städtische Beamte, die von den Seädien besoldeten Polizeibeamten
mit eingeschlossen, landschaftlieke, Wittwenkasesen- und andere Societäts-Beamte, Justiz-Kommissarien
und Notare, Justitiarien bei Patrimonial-Gerichten, Aerzte, Künstler und
dergleichen nicht zu zählen sind. Jeder Staatsdiener aber, welcher einer Behörde angehört
und bei derselben seinen beständigen Wohnsitz haben muss, ist unter allen Umständen
als ein Einwohner derjenigen Stadt zu betrachten, in welcher diese Behörde
ihren Sitz hat.
8. 0. Civil- und Militär-Beamte, nicht minder sämmtliche Empfänger von Wartegeldern
and Pensionen werden zwar übrigens nach gleichen Grundsätzen behamdalt; :
8. 10. Jedoch bleiben von allen directen Beiträgen zu den Gemeindelasten befreit:
a. die aus Staatskassen zahlbaren Pensionen der Wittwen und die Erziehung»-gelder
für Wnisen ehemaliger Staatsdiener;