Reichsgerichtliche Entscheidungen. 89
nicht erforderlich. S. III 2972/80. Urth. v. 4. Dez.
1880. (StE#. g. 240.)
Deer Erschwerungsgrund des Einstelgens wird
dadurch nicht beseitigt, daß der Dieb, welcher von
dem im unschlossenen Raume befindlichen unverschlossenen
Eingange, der nicht für Jeden sichtbar
offen stond, keine Kenntniß hatte, den Zugang zu
den entwendeten Gegenständen durch Uebersteigen
der Einfriedigung gewann. Der Umstand, daß der
Urheber eines schweren Diebstahls denselben auch
ohne erschwerende Umstände hätte begehen können,
schließt letztere nicht aus. S. III 3140/80. Urth.
v. 18. Dez. 1880. (StGB. F. 243.) -
DaßThatbestnndsmekkmaldes,,EinsteigenS«.
liegt vor, wenn der Dieb in dem selbstständigen, an
das Wohnhaus angebauten, Stadel mittels eines
von ihm angelegten Brettes auf den Stadelboden
aufstieg und von da durch die in der Mauer des
Wohnhauses befindlichen Thüre oder Oeffnung in
den Bodenraum des Wohnhauses und von hier in
dessen Gelasse sich begab, woselbst der Diebstahl sodann
vollführt wurde. S. I 3246/80. Urth. v.
20. Dez. 1880. (St G. S. 243 Ziff. 2.)
Diie „JNachtzeit“ fällt keineswegs mit der Zeit
der Nachtruhe — sei es der Bewohner des Hauses,
in welchem der Diebstahl verübt wird, sei e
der Bewohner der Gegend oder Ortschaft, welcher
jenes Haus angehört — zusammen. Die Nachtzeit
beginnt vielmehr mit dem Eintritte der Dunkelheit
nach dem Untergange der Sonne und endigt mit
dem Beginne der Morgendämmerung. Diese Auffassung
der Nachtzeit im Gegensatze zur Tageszeit
entspricht dem gewöhnlichen Sprachgebrauche. Für
die Annahme, daß das Gesetz jenem Ausdrucke elne