Contents : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  89

nicht  erforderlich.  S.  III  2972/80.  Urth.  v.  4.  Dez.
1880.  (StE#.  g.  240.)

Deer  Erschwerungsgrund  des  Einstelgens  wird
dadurch  nicht  beseitigt,  daß  der  Dieb,  welcher  von
dem  im  unschlossenen  Raume  befindlichen  unverschlossenen
  Eingange,  der  nicht  für  Jeden  sichtbar
offen  stond,  keine  Kenntniß  hatte,  den  Zugang  zu
den  entwendeten  Gegenständen  durch  Uebersteigen
der  Einfriedigung  gewann.  Der  Umstand,  daß  der
Urheber  eines  schweren  Diebstahls  denselben  auch
ohne  erschwerende  Umstände  hätte  begehen  können,
schließt  letztere  nicht  aus.  S.  III  3140/80.  Urth.
v.  18.  Dez.  1880.  (StGB.  F.  243.)  -

DaßThatbestnndsmekkmaldes,,EinsteigenS«.
liegt  vor,  wenn  der  Dieb  in  dem  selbstständigen,  an
das  Wohnhaus  angebauten,  Stadel  mittels  eines
von  ihm  angelegten  Brettes  auf  den  Stadelboden
aufstieg  und  von  da  durch  die  in  der  Mauer  des
Wohnhauses  befindlichen  Thüre  oder  Oeffnung  in
den  Bodenraum  des  Wohnhauses  und  von  hier  in
dessen  Gelasse  sich  begab,  woselbst  der  Diebstahl  sodann
  vollführt  wurde.  S.  I  3246/80.  Urth.  v.
20.  Dez.  1880.  (St  G.  S.  243  Ziff.  2.)

Diie  „JNachtzeit“  fällt  keineswegs  mit  der  Zeit
der  Nachtruhe  —  sei  es  der  Bewohner  des  Hauses,
  in  welchem  der  Diebstahl  verübt  wird,  sei  e
der  Bewohner  der  Gegend  oder  Ortschaft,  welcher
jenes  Haus  angehört  —  zusammen.  Die  Nachtzeit
beginnt  vielmehr  mit  dem  Eintritte  der  Dunkelheit
nach  dem  Untergange  der  Sonne  und  endigt  mit
dem  Beginne  der  Morgendämmerung.  Diese  Auffassung
  der  Nachtzeit  im  Gegensatze  zur  Tageszeit
entspricht  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauche.  Für
die  Annahme,  daß  das  Gesetz  jenem  Ausdrucke  elne