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schaffen werden sollen.
In dieser Richtung nun ist es zweifellos, dass auch hier wie
im Antrage TOLLINGER nicht die Erhaltung alter Vorrechte geplant
war, sondern, dass diese rücksichtslos beseitigt werden
sollten, um neuartigen Vorrechten Platz zu machen; nur war
das Kriterium der Bevorrechtung hier ein einfacheres als bei dem
Antrage TOLLINGER. Der Grundsatz, die Kontinuität der Rechtsentwicklung
zu wahren, war also auch in der Herrenhauskommission
verleugnet worden, und wer diesem fundamentalsten aller
konservativen Rechtsgrundsätze huldigte, konnte sich mit dem
Projekte natürlich von vorneherein schwer befreunden; nur in
der Negation der Gleichheit des Wahlrechts war die Verbindung
mit den geltenden Prinzipien der Wahlrechtsgliederung aufrecht
erhalten.
Sah man aber von diesem in erster Linie massgebenden Gesichtspunkt
ab, betrachtete man die Konstruktion neuer Vorrechte
an Stelle der überwundenen als diskutabel, dann war in
zweiter Linie zu untersuchen, ob das neue Prinzip der Wählergliederung,
die Abstufung des politischen Wahlrechts, nach dem
Alter, materiell im bestehenden Rechtssysteme einen Anhaltspunkt
fand oder nicht.
Wir glauben, dass wenige Worte genügen, um die bejahende
Antwort zu rechtfertigen.
Dass die Normen des a. BGB.s über die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit
von dem Prinzip allmählicher, schrittweiser Erlangung
der Vollberechtigung beherrscht sind, liegt auf der Hand;
Altersmündigkeit und Altersvolljährigkeit sind scharf geschieden,
um zahlreicher anderer Altersabstufungen nicht zu gedenken.
Die Zivilrechte anderer Länder huldigen, wenn auch hie und
da mit anderen Ziffersätzen, dem gleichen Grundgedanken; die
Bestimmung des code civil über die Beschränkung bei der Eheschliessung
bis zum 30. Lebensjahre trotz der schon mit dem 21. Lebensjahre
erlangten Volljährigkeit ist diesfalls besonders interessant.