Metadata : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

—  459  —

schaffen  werden  sollen.

In  dieser  Richtung  nun  ist  es  zweifellos,  dass  auch  hier  wie
im  Antrage  TOLLINGER  nicht  die  Erhaltung  alter  Vorrechte  geplant
  war,  sondern,  dass  diese  rücksichtslos  beseitigt  werden
sollten,  um  neuartigen  Vorrechten  Platz  zu  machen;  nur  war
das  Kriterium  der  Bevorrechtung  hier  ein  einfacheres  als  bei  dem
Antrage  TOLLINGER.  Der  Grundsatz,  die  Kontinuität  der  Rechtsentwicklung
  zu  wahren,  war  also  auch  in  der  Herrenhauskommission
  verleugnet  worden,  und  wer  diesem  fundamentalsten  aller
konservativen  Rechtsgrundsätze  huldigte,  konnte  sich  mit  dem
Projekte  natürlich  von  vorneherein  schwer  befreunden;  nur  in
der  Negation  der  Gleichheit  des  Wahlrechts  war  die  Verbindung
mit  den  geltenden  Prinzipien  der  Wahlrechtsgliederung  aufrecht
erhalten.

Sah  man  aber  von  diesem  in  erster  Linie  massgebenden  Gesichtspunkt
  ab,  betrachtete  man  die  Konstruktion  neuer  Vorrechte
  an  Stelle  der  überwundenen  als  diskutabel,  dann  war  in
zweiter  Linie  zu  untersuchen,  ob  das  neue  Prinzip  der  Wählergliederung,
  die  Abstufung  des  politischen  Wahlrechts,  nach  dem
Alter,  materiell  im  bestehenden  Rechtssysteme  einen  Anhaltspunkt
  fand  oder  nicht.

Wir  glauben,  dass  wenige  Worte  genügen,  um  die  bejahende
Antwort  zu  rechtfertigen.

Dass  die  Normen  des  a.  BGB.s  über  die  zivilrechtliche  Handlungsfähigkeit
  von  dem  Prinzip  allmählicher,  schrittweiser  Erlangung
  der  Vollberechtigung  beherrscht  sind,  liegt  auf  der  Hand;
Altersmündigkeit  und  Altersvolljährigkeit  sind  scharf  geschieden,
um  zahlreicher  anderer  Altersabstufungen  nicht  zu  gedenken.

Die  Zivilrechte  anderer  Länder  huldigen,  wenn  auch  hie  und
da  mit  anderen  Ziffersätzen,  dem  gleichen  Grundgedanken;  die
Bestimmung  des  code  civil  über  die  Beschränkung  bei  der  Eheschliessung
  bis  zum  30.  Lebensjahre  trotz  der  schon  mit  dem  21.  Lebensjahre
  erlangten  Volljährigkeit  ist  diesfalls  besonders  interessant.