Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

—  249  —

1)  wenn  verpfändete  Gebdude  nicht  nach  den  von  dem  Verwaltungsrathe
festgesetzten  Normen  gegen  Feuersgefahr  versichert  sind.
Wenn  diese  Ausnahmebestimmungen  zur  Anwendung  gebracht  werden,  so
muß  eine  dreimonatliche  Kündigung  vorhergehen.

Artikel  24.

Jeder  Darlehnsnehmer  auf  unkündbare  Hypothek  hat  der  Gesellschaft
schriftlich  eine  Adresse  innerhalb  des  Preußischen  Staates  anzuzeigen,  unter  welcher
  die  Zustellung  der  Erlasse  der  Gesellschaftsorgane  oder  gerichtlicher  Verfügungen
  an  denselben  zu  bewirken  ist.

An  diese  Adresse  erfolgen  die  Zustellungen  gültig  für  den  betreffenden
Darlehnsnehmer,  so  lange  nicht  eine  andere  Adresse  schriftlich  der  Gesellschaft
bezeichnet  worden  ist.

Betrifft  die  Hypothek  mehrere  Betheiligte,  so  haben  sie  einen  gemeinschaftlichen
  Vertreter  zu  ernennen,  und  dieser  gemäß  Alinea  Eins  eine  Adresse
zu  bezeichnen,  an  welche  die  Zustellungen  gültig  für  alle  erfolgen,  so  lange  nicht
eine  andere  Adresse  der  Gesellschaft  bezeichnet  worden  ist.

Wird  die  Bezeichnung  einer  Adresse  oder  die  Aufstellung  eines  Vertreters
unterlassen,  so  erfolgt  die  Zustellung,  und  zwar  an  mehrere  Betheiligte  in  einer
einzigen  Ausfertigung,  gültig  auf  dem  Prozeßbüreau  des  Königlichen  Stadtgerichts
  in  Berlin.

Dritter  Abschnitt.
Kündbare  hypothekarische  Darlehne.
Artikel  25.

Kündbare  hypothekarische  Oarlehne,  wozu  alle  diejenigen  zu  rechnen  sind,
bei  denen  nicht  die  allmalige  Amortisation  festgesetzt  wird,  werden  auf  bestimmte
Zeit  unter  Vorbehalt  eines  noch  vor  Ablauf  derselben  auszuübenden  Kündigungsrechtes
  gewährt.

In  der  Regel  soll  die  Frist  für  die  Rückzahlung  zehn  Jahre  und  für  die
Kündigung  sechs  Monate  nicht  übersteigen.

Artikel  26.

Die  noch  erforderlichen  allgemeinen  Normen  für  Gewährung  kündbarer
hopothekarischer  Darlehne  wird  der  Verwaltungsrath  festsetzen.

Vierter  Titel.
Die  Hypothekenbriefe.

Artikel  27.

Die  Gesellschaft  giebt,  gegen  die  von  ihr  gewährten  hypothekarischen
Jaohrgang  1864.  (Xr.  5877.)  35  Dar-