Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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verschiedenartig  verwaltete  Territorien  ein  und  desselben  Staates
handelt,  zwar  auch  im  Wege  der  Gesetzgebung  aber  nur  nach  richtigen
  Grundsätzen  erfolgen  darf.  Neuerdings  wird  der  Begriff  des
internationalen  Verwaltungsrechts  in  den  Vordergrund  gestellt,  „weil
durch  die  im  19.  Jahrhundert  unter  den  europäischen  Staaten  geschlossenen
  Verwaltungsverträge  der  unendlich  hoch  über  dem  heutigen
  Völkerrecht  stehende  Begriff  der  europäischen  Verwaltung  zur
Thatsache  zu  werden  beginnt“  (L.  v.  Stem).  „Der  Inbegriff  der  die
internationale  Wirksamkeit  des  Staates  definirenden  rechtlichen  Bedingungen
  oder  Normen  bildet  das  Recht  der  internationalen  Administration
  oder  das  internationale  Verwaltungsrecht“  ?*).  Zwei  oberste
Principien  der  internationalen  Verwaltung  stellen  L.  v.  Stein  und
MARTENS  getrennt  von  einander  auf:  das  der  Reciprocität  und  das  der
Zweckmässigkeit?’).  Es  kann  hier  dahin  gestellt  bleiben,  ob  nicht,
ähnlich  wie  es  als  Vorzug  einer  Darstellung  des  Völkerrechts  betrachtet
  wird,  wenn  sie  die  Lehre  vom  internationalen  Privatrecht
ausgeschieden  hat?®),  gerade  die  Verbindung  jener  beiden  Grundprineipien
  die  Sonderstellung  des  internationalen  Verwaltungsrechts  rechtfertigt,
  da  nur  das  Princip  der  Reciprocität  dem  Völkerrecht  entnommen
ist,  während  das  der  Zweckmässigkeit  aller  Landesverwaltung  immanent
  sein  muss.  Jedenfalls  gibt  es  auch  zur  Beurtheilung  des  durch
die  Vorschriften  des  Fr.G.  geschaffenen  interterritorialen  Rechtszustandes
keine  geeigneteren  Kriterien  als  die  Gesichtspunkte  der  Reciprocität
und  der  Zweckmässigkeit.  Die  wechselseitige  Anwendung  der  lex
domicilii  als  Ausgleichungsregel  zwischen  den  Gegensätzen  des  bayrischen
  Heimathrechts  und  des  Rechtsinstituts  des  Unterstützungswohnsitzes
  anlangend  tragen  jetzt,  wie  früher  die  altpreussischen
Gebiete  z.  Z.  des  Norddeutschen  Bundes,  die  Armenverbände  im  Geltungsbereiche
  des  U.W.G.  allen  Nachtheil  der  Mangelhaftigkeit  jenes
Ausgleichungsversuches.  Während  für  den  bayrischen  Unterthan,  der
sich  in  jenem  Gebiete  niederlässt,  die  volle  Consequenz  des  durch  das
Fr.G.  gewährten  Wohnrechts  mit  dem  Erwerbe  des  Unterstützungswohnsitzes
  nach  zweijährigem,  willens-  und  unterstützungsfreiem  Aufenthalt
  in  einer  Gemeinde  kraft  Gesetzes  zur  Thatsache  wird,  gibt

24)  Marrten’s  Völkerrecht.  Deutsch  von  Bereponm.  Bd.  II,  S.  9.

85)  ].  v.  Stein,  Einige  Bemerkungen  über  das  internationale  Verwaltungsrecht
  in  SchmoLer’s  Jahrbüchern  1882,  S.  432;  Martens  1.  c.

2°)  Vergl.  Bd.  I  dieses  Archivs,  $.  730  a.  E.