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verschiedenartig verwaltete Territorien ein und desselben Staates
handelt, zwar auch im Wege der Gesetzgebung aber nur nach richtigen
Grundsätzen erfolgen darf. Neuerdings wird der Begriff des
internationalen Verwaltungsrechts in den Vordergrund gestellt, „weil
durch die im 19. Jahrhundert unter den europäischen Staaten geschlossenen
Verwaltungsverträge der unendlich hoch über dem heutigen
Völkerrecht stehende Begriff der europäischen Verwaltung zur
Thatsache zu werden beginnt“ (L. v. Stem). „Der Inbegriff der die
internationale Wirksamkeit des Staates definirenden rechtlichen Bedingungen
oder Normen bildet das Recht der internationalen Administration
oder das internationale Verwaltungsrecht“ ?*). Zwei oberste
Principien der internationalen Verwaltung stellen L. v. Stein und
MARTENS getrennt von einander auf: das der Reciprocität und das der
Zweckmässigkeit?’). Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob nicht,
ähnlich wie es als Vorzug einer Darstellung des Völkerrechts betrachtet
wird, wenn sie die Lehre vom internationalen Privatrecht
ausgeschieden hat?®), gerade die Verbindung jener beiden Grundprineipien
die Sonderstellung des internationalen Verwaltungsrechts rechtfertigt,
da nur das Princip der Reciprocität dem Völkerrecht entnommen
ist, während das der Zweckmässigkeit aller Landesverwaltung immanent
sein muss. Jedenfalls gibt es auch zur Beurtheilung des durch
die Vorschriften des Fr.G. geschaffenen interterritorialen Rechtszustandes
keine geeigneteren Kriterien als die Gesichtspunkte der Reciprocität
und der Zweckmässigkeit. Die wechselseitige Anwendung der lex
domicilii als Ausgleichungsregel zwischen den Gegensätzen des bayrischen
Heimathrechts und des Rechtsinstituts des Unterstützungswohnsitzes
anlangend tragen jetzt, wie früher die altpreussischen
Gebiete z. Z. des Norddeutschen Bundes, die Armenverbände im Geltungsbereiche
des U.W.G. allen Nachtheil der Mangelhaftigkeit jenes
Ausgleichungsversuches. Während für den bayrischen Unterthan, der
sich in jenem Gebiete niederlässt, die volle Consequenz des durch das
Fr.G. gewährten Wohnrechts mit dem Erwerbe des Unterstützungswohnsitzes
nach zweijährigem, willens- und unterstützungsfreiem Aufenthalt
in einer Gemeinde kraft Gesetzes zur Thatsache wird, gibt
24) Marrten’s Völkerrecht. Deutsch von Bereponm. Bd. II, S. 9.
85) ]. v. Stein, Einige Bemerkungen über das internationale Verwaltungsrecht
in SchmoLer’s Jahrbüchern 1882, S. 432; Martens 1. c.
2°) Vergl. Bd. I dieses Archivs, $. 730 a. E.