Full text : Kriegsbuch. Siebenter Band. (7)

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D.)  Soldaten  imd  alle  Milsitaͤrpersonen  im  activen  Dienst  in  Bezug  auf  den
Ort  ihres  Standauartiers;

B.)  alle  Persenen,  denen  nur  ein  einstweiliger  Ausenthalt  und  Schugtz  auf
6  Wochen  (§.  6.)  zugestanden  i#st.

Aui  diese  Personen  sollen  aber  auch,  wenn  sie  verehelicht  anherkommen  und
eine  eigene  Eirthschaft  einrichten,  oder  wenn  sie  im  Lande  heirathen  und  einen
abgesonderten  eigenen  Haushalt  führen  wollen,  durch  Bepbringung  der  (F.  1.
.)  erforderken  Zeugnisse  umd  Nachwessungen  von  der  Obrigkeit  des  Orts,  wo
sle  ihren  Anfenchalt  nehmen  wollen,  einen  förmlichen  Aufnahmeschein  auswirken
und  hne  solchen  sol  ihnen  weder  Aufgebot  und  Trauung,  noch  die  haͤubliche
Miederlassung  verstattet  werden.

lr  11.
Aufnahme  von  Miethsleuten.

Jeder  Hausbesitzer,  so  wie  jerer  Miethsmann,  es  sey  in  den  Staͤdten
oder  auf  dem  Lande,  ist  nicht  nur  verpflichtet,  von  jeder  längern  Einkehrms
eines  Fremden  bey  sich  die  polizeymäßige  Anzeige  bep  der  Ortöbehörde  zu  machen,
sinderm  auch  zu  seder  bleibenden  Aufnahme  eines  Fremden,  aks  Miekhmannes,
Aftermiethers,  oder  Hausgenossen,  in  sein  Haus  oder  seinr  Miethswohnung,  die
schriftiche  Erlaubniß  und  Bewilligung  der  Obrigkeit  einzuhelen.  Oie  Ueberuttung
  dieser  Vorschrift  soll  nicht  nur  in  sedem  einzelnen  Fall  mic  einem  Neuenschock
  Strase  gebüße  werden,  sondern  auch  die  persönliche  Verpflichtung  zur
elwa  nöthigen  Versorgung  des,  ohne  obrigkeitliche  Bewilligung  also  ausgenommenen
  Fremden  zur  rechtichen  Folge  haben.

Oie  Viertels,  umd  Districtmeister  in  den  Städten,  so  wir  die  Schullheie
be#n  und  Richter  auf  den  Dörfern,  werden  hierdurch  verpfischtet,  wenn  ein
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