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Siegel das Herzschild des Bayerischen Staatswappens mit der Königskrone, umgeben von
einem Lorbeer- und einem Palmzweig und von der Umschrift: „Apothekerkammer von
(drr) . «
§2.
Die Apothekerkammern bestehen aus gewählten Vertretern
1. der Eigentümer der selbständigen öffentlichen Apotheken des Regierungsbezirkes,
2. der übrigen approbierten Apotheker, die in Apotheken des Regierungsbezirkes tätig
sind, sowie der aktiven Militärapotheker, deren Standort im Regierungsbezirke liegt.
Die Zahl der Vertreter bemißt sich für jede der beiden Klassen nach der Zahl der
Klassenangehörigen. Dabei ist innerhalb jeder Kammer für beide Klassen der nänmliche
Maßstab anzuwenden.
§ 3.
Wahlberechtigt und wählbar sind in jeder Klasse die zu ihr gehörenden reichsangehörigen
approbierten Apotheker.
Von der Wahlberechtigung und von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
1. Personen, die entmündigt oder nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter
vorläufige Vormundschaft gestellt sind,
2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, während der
Dauer dieses Verfahrens,
3. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren
haben, so lange dieser Verlust dauert,
4. Personen, die sich mit Beiträgen zur Apothekerkammer (S§ 17 Abs. 1) trotz
zweimaliger Mahnung im Rückstande befinden,
5. Personen, denen die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit wegen schwerer oder
wiederholter Verletzung der Berufspflichten oder wegen standesunwürdigen Verhaltens
entzogen sind.
Die Entziehung (Abs. 2 Ziff. 5) kann zeitlich begrenzt oder dauernd sein. Sie
erfolgt durch Beschluß der Apothekerkammer. Vor der Beschlußfassung ist dem Beschuldigten
Gelegenheit zur Außerung zu geben. Gegen den Beschluß findet binnen zwei Wochen nach
der Eröffnung Beschwerde an die Kreisregierung, Kammer des Innern, statt.
84.
Die Wahl der Mitglieder der Apothekerkammer und ihrer Ersatzmänner erfolgt erstmalt
im Mai 1908, sodann alle drei Jahre (1911 usw.) im Oktober.