Reichsgerichtliche Entscheidungen. 309
Die Befugniß, zu eignen Zwecken über eine Sache zu
verfügen, steht aber dem Schenknehmer nicht minder
zu als dem Käufer und jedenfalls in weiterm Umfange
als dem, welcher eine Sache „zum Pfande
nimmt.“ Inbbesondere tritt aber die bei allen den
Thatbestand der Hehlerei begründenden Thätigkeiten
vorausgesetzte eigennützige Willensrichtung bei der
Annahme von Geschenken am klarsten hervor. Daß
bei der auf Erlangung der Sache gerichteten Thätigkeit
des Hehlers die Initative von ihm ausgehe,
ist nicht nöthig. S. I 2028/83. r’- vom
5. November 1883. (St.-G.-B. §. 259.
b) Preßgesetz vom 7. Mai *
Wegen eines Artikels im „bayerischen Landboten“
war auf Grund des gegen den Verfasser gestellten
Strafantrags die öffentliche Klage gegen diesen und
den verantwortlichen Redacteur wegen Verleumdung
erhoben, demnächst aber der Strafantrag gegen den
Verfasser zurückgenommen. In Folge dessen stellte
das erkennende Gericht das Verfahren gegen diesen
ein, verurtheilte aber den Redacteur, weil die strafbaren
Thätigkeiten beider ganz verschieden seien. Das
Reichsßgericht hat dieses Urtheil aufgehoben, indem
es ausführte:
Nach F. 20 des Preßgesetzes ist der verantwortliche
Redacteur einer periodischen Druckschrift bezüglich
der Handlungen, deren Strafbarkeit durch den
Inhalt der Druckschrift begründet wird, „als Thäter“
zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände
die Thäterschaft ausgeschlossen wird. Es kommen
somit, abgesehn hiervon, gegen ihn dieselben Strafbestimmungen
zur Anwendung wie gegen den Verfasser.
Wird dieser ermittelt, so sind beide hiernach
als Mitthäter im Sinne des F. 47 des Strafgesetzbuchs
anzusehn. Tritt die Verfolgung nur auf Antrag
ein, so findet nach §. 63 des Strafgesetzbuchs