Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 50. (50e)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  309

Die  Befugniß,  zu  eignen  Zwecken  über  eine  Sache  zu
verfügen,  steht  aber  dem  Schenknehmer  nicht  minder
zu  als  dem  Käufer  und  jedenfalls  in  weiterm  Umfange
  als  dem,  welcher  eine  Sache  „zum  Pfande
nimmt.“  Inbbesondere  tritt  aber  die  bei  allen  den
Thatbestand  der  Hehlerei  begründenden  Thätigkeiten
vorausgesetzte  eigennützige  Willensrichtung  bei  der
Annahme  von  Geschenken  am  klarsten  hervor.  Daß
bei  der  auf  Erlangung  der  Sache  gerichteten  Thätigkeit
  des  Hehlers  die  Initative  von  ihm  ausgehe,
  ist  nicht  nöthig.  S.  I  2028/83.  r’-  vom
5.  November  1883.  (St.-G.-B.  §.  259.

b)  Preßgesetz  vom  7.  Mai  *

Wegen  eines  Artikels  im  „bayerischen  Landboten“
war  auf  Grund  des  gegen  den  Verfasser  gestellten
Strafantrags  die  öffentliche  Klage  gegen  diesen  und
den  verantwortlichen  Redacteur  wegen  Verleumdung
erhoben,  demnächst  aber  der  Strafantrag  gegen  den
Verfasser  zurückgenommen.  In  Folge  dessen  stellte
das  erkennende  Gericht  das  Verfahren  gegen  diesen
ein,  verurtheilte  aber  den  Redacteur,  weil  die  strafbaren
  Thätigkeiten  beider  ganz  verschieden  seien.  Das
Reichsßgericht  hat  dieses  Urtheil  aufgehoben,  indem
es  ausführte:

Nach  F.  20  des  Preßgesetzes  ist  der  verantwortliche
  Redacteur  einer  periodischen  Druckschrift  bezüglich
  der  Handlungen,  deren  Strafbarkeit  durch  den
Inhalt  der  Druckschrift  begründet  wird,  „als  Thäter“
  zu  bestrafen,  wenn  nicht  durch  besondere  Umstände
  die  Thäterschaft  ausgeschlossen  wird.  Es  kommen
  somit,  abgesehn  hiervon,  gegen  ihn  dieselben  Strafbestimmungen
  zur  Anwendung  wie  gegen  den  Verfasser.
  Wird  dieser  ermittelt,  so  sind  beide  hiernach
als  Mitthäter  im  Sinne  des  F.  47  des  Strafgesetzbuchs
  anzusehn.  Tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag
  ein,  so  findet  nach  §.  63  des  Strafgesetzbuchs