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Nr. 11413.
Bekanntmachung, Ergänzung der Gebührentaxe der Eichanstalten für Maß und Gewicht betreffend.
fi. Staatsministerium des Innern.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß die durch die Allerhöchste Verord-
nung vom 21. April 1894 festgesetzte Gebührentaxe der Eichanstalten für Maß und Gewicht
(Gesetz= und Verordnungsblatt 1894 Seite 151 und ff.) ergänzt werde, wie folgt:
Die Gebühren für die erste Eichung eines Meßapparats für Flächen (Planimeter)
betragen 10 JX, für alle folgenden Eichungen, sowie für Prüfung ohne Stempelung
5 m, bei Rückgabe wegen äußerlicher, sofort erkennbarer oder kleinerer, leicht
sichtbarer Mängel 1 .
Jedem geeichten Apparate wird ein Eichschein mit genauer Angabe des
Prüfungsergebnisses (Prüfungsschein) beigegeben.
München, den 28. April 1908.
v. Brettreich.
Nr. 520.
Bekanntmachung, Abänderung und Ergänzung der Eichordnung für das Königreich Bayern
vom 1. August 1885 betreffend. Vom 28. April 1908.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend
die Einführung der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868
in Bayern, erläßt die K. Normal-Eichungs-Kommission nachstehende Vorschriften:
J.
Eichung von Meßeinrichtungen für Flächen (Planimeter).
SI.
Zur Eichung werden zugelassen Einrichtungen zur Ausmessung von Flächen (z. B. von
Leder) — Planimeter —, welche auf einer Umfahrung der zu messenden Fläche mit einem
am Ende eines Fahrstabs befindlichen Fahrstifte bei entsprechender Abrollung einer den
Flächeninhalt anzeigenden oder seine Anzeige vermittelnden Meßrolle beruhen. Es werden
sowohl Koordinaten- als auch Polar-Planimeter zugelassen.