Nr. 30. 293
Die Ortspolizeibehörden haben in den oben lit. a—c bezeichneten Fällen jeweils
sofort die in Ziff. 4 vorgeschriebene Anzeige an die Distriktspolizeibehörde zu erstatten.
Zu § 7 Abs. 1 u. 2 und § 9.
6. Offentliche Versammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen und Aufzüge auf
öffentlichen Straßen und Plätzen bedürfen der Genehmigung der Distriktspolizeibehörde.
Wird die Genehmigung verweigert oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen
abhängig gemacht, so ist dem Veranstalter sofort ein gebühren- und kostenfreier Bescheid mit
Angabe der Gründe zu erteilen. Gegen diesen Bescheid findet innerhalb einer Frist von
vierzehn Tagen Beschwerde an die K. Regierung, Kammer des Innern, statt, welche in
zweiter und letzter Instanz entscheidet. Die Oberaufsichtsbeschwerde an das K. Staatsministerium
wird hiedurch nicht ausgeschlossen. «
7. Offentliche Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht auf öffentlichen Straßen
und Plätzen stattfinden, bedürfen einer Genehmigung nicht, wenn sie nach Ziff. 4 bei der
Ortspolizeibehörde angezeigt worden sind. Diese hat auch in diesem Falle nach Ziff. 4 zu
verfahren. ·
8. Keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen gewöhnliche Leichenbegängnisse sowie
Züge der Hochzeitsgesellschaften, wo sie hergebracht sind, Aufzüge und Aufmärsche der Feuerwehren,
Sanitätskolonnen, Kriegervereine, Innungen, Schulen, dann Aufzüge zu geselligen
und sportlichen Zwecken.
9. Die zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verkehrssicherheit,
erforderlichen polizeilichen Anordnungen bleiben für alle vorgenannten Veranstaltungen
(Ziff. 6, 7 und 8) vorbehalten.
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, die in dieser Richtung in Betracht kommenden
Vorschriften den Veranstaltern auf Anfrage mitzuteilen.
10. Aufzüge, die durch mehrere Ortschaften führen, brauchen nur die Genehmigung
der Distriktspolizeibehörde des Ausgangsortes. Von der erteilten Genehmigung sind die
Distrikts= und Ortspolizeibehörden, deren Bezirke der Aufzug berührt, sofort schriftlich,
telegraphisch oder telephonisch zu verständigen.
Zu § 12.
11. In den in § 6 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Versammlungen ist der Gebrauch
einer nichtdeutschen Sprache zulässig.
In anderen öffentlichen Versammlungen ist neben den im § 12 Abs. 2 des Gesetzes
bezeichneten Fällen der Mitgebrauch einer nichtdeutschen Sprache gestattet.
Die Zulassung weiterer Ausnahmen wird den Distriktspolizeibehörden übertragen.
59