Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  30.  293

Die  Ortspolizeibehörden  haben  in  den  oben  lit.  a—c  bezeichneten  Fällen  jeweils
sofort  die  in  Ziff.  4  vorgeschriebene  Anzeige  an  die  Distriktspolizeibehörde  zu  erstatten.

Zu  §  7  Abs.  1  u.  2  und  §  9.

6.  Offentliche  Versammlungen  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  und  Aufzüge  auf
öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde.

Wird  die  Genehmigung  verweigert  oder  von  der  Einhaltung  bestimmter  Bedingungen
abhängig  gemacht,  so  ist  dem  Veranstalter  sofort  ein  gebühren-  und  kostenfreier  Bescheid  mit
Angabe  der  Gründe  zu  erteilen.  Gegen  diesen  Bescheid  findet  innerhalb  einer  Frist  von
vierzehn  Tagen  Beschwerde  an  die  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  statt,  welche  in
zweiter  und  letzter  Instanz  entscheidet.  Die  Oberaufsichtsbeschwerde  an  das  K.  Staatsministerium
  wird  hiedurch  nicht  ausgeschlossen.  «

7.  Offentliche  Versammlungen  unter  freiem  Himmel,  die  nicht  auf  öffentlichen  Straßen
und  Plätzen  stattfinden,  bedürfen  einer  Genehmigung  nicht,  wenn  sie  nach  Ziff.  4  bei  der
Ortspolizeibehörde  angezeigt  worden  sind.  Diese  hat  auch  in  diesem  Falle  nach  Ziff.  4  zu
verfahren.  ·

8.  Keiner  Genehmigung  oder  Anzeige  bedürfen  gewöhnliche  Leichenbegängnisse  sowie
Züge  der  Hochzeitsgesellschaften,  wo  sie  hergebracht  sind,  Aufzüge  und  Aufmärsche  der  Feuerwehren,
  Sanitätskolonnen,  Kriegervereine,  Innungen,  Schulen,  dann  Aufzüge  zu  geselligen
und  sportlichen  Zwecken.

9.  Die  zur  Verhütung  von  Gefahren  für  die  öffentliche  Sicherheit,  insbesondere  Verkehrssicherheit,
  erforderlichen  polizeilichen  Anordnungen  bleiben  für  alle  vorgenannten  Veranstaltungen
  (Ziff.  6,  7  und  8)  vorbehalten.

Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  die  in  dieser  Richtung  in  Betracht  kommenden
Vorschriften  den  Veranstaltern  auf  Anfrage  mitzuteilen.

10.  Aufzüge,  die  durch  mehrere  Ortschaften  führen,  brauchen  nur  die  Genehmigung
der  Distriktspolizeibehörde  des  Ausgangsortes.  Von  der  erteilten  Genehmigung  sind  die
Distrikts=  und  Ortspolizeibehörden,  deren  Bezirke  der  Aufzug  berührt,  sofort  schriftlich,
telegraphisch  oder  telephonisch  zu  verständigen.

Zu  §  12.
11.  In  den  in  §  6  Abs.  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Versammlungen  ist  der  Gebrauch
einer  nichtdeutschen  Sprache  zulässig.
In  anderen  öffentlichen  Versammlungen  ist  neben  den  im  §  12  Abs.  2  des  Gesetzes
bezeichneten  Fällen  der  Mitgebrauch  einer  nichtdeutschen  Sprache  gestattet.

Die  Zulassung  weiterer  Ausnahmen  wird  den  Distriktspolizeibehörden  übertragen.
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