Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Nr.  8042.
Bekanntmachung,  Vollzug  des  Vereinsgesetzes  in  der  Stadt  Fürth  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  Ziff.  1  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1908,  den  Vollzug
des  Vereinsgesetzes  vom  19.  April  1908  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  291),
sind  als  untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  dieses  Vereinsgesetzes,  und  als  Polizeibehörden
im  Sinne  des  §  3  Abs.  2,  §  7  Abs.  1,  §  13  Abs.  1  und  2,  §  14  Abs.  1  und  2
des  Gesetzes  die  Distriktspolizeibehörden  erklärt;  ein  Vorbehalt  hinsichtlich  des  Vereinswesens
und  Versammlungsrechtes  in  der  Stadt  Fürth  ist  hieran  nicht  geknüpft.

Hienach  ist  die  mit  Ministerial-Bekanntmachung  vom  20.  April  1881  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  317)  getroffene  Anordnung,  wonach  die  Ausübung  der  den  Distriktspolizeibehörden
  vorbehaltenen  Befugnisse  in  Bezug  auf  das  Vereinswesen  und  das  Versammlungsrecht
  für  die  Stadt  Fürth  bis  auf  weiteres  dem  K.  Bezirksamte  Fürth  übertragen
worden  ist,  als  außer  Wirksamkeit  getreten  zu  betrachten.

München,  den  17.  Mai  1908.
v.  Brettreich.

Nr.  13302.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Junern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
München  4  0  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
15000000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500  und  200  CK  in  den

Verkehr  bringe.
München,  den  17.  Mai  1908.
v.  Brettreich.