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Nr. 8042.
Bekanntmachung, Vollzug des Vereinsgesetzes in der Stadt Fürth betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Durch Ziff. 1 der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Mai 1908, den Vollzug
des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 291),
sind als untere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Vereinsgesetzes, und als Polizeibehörden
im Sinne des § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2
des Gesetzes die Distriktspolizeibehörden erklärt; ein Vorbehalt hinsichtlich des Vereinswesens
und Versammlungsrechtes in der Stadt Fürth ist hieran nicht geknüpft.
Hienach ist die mit Ministerial-Bekanntmachung vom 20. April 1881 (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 317) getroffene Anordnung, wonach die Ausübung der den Distriktspolizeibehörden
vorbehaltenen Befugnisse in Bezug auf das Vereinswesen und das Versammlungsrecht
für die Stadt Fürth bis auf weiteres dem K. Bezirksamte Fürth übertragen
worden ist, als außer Wirksamkeit getreten zu betrachten.
München, den 17. Mai 1908.
v. Brettreich.
Nr. 13302.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
fl. Staatsministerium des Junern.
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde
München 4 0 ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von
15000000 Mark und zwar Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500 und 200 CK in den
Verkehr bringe.
München, den 17. Mai 1908.
v. Brettreich.