Dienstvergehen nioht richterlicher Beamten. 5
weitern Amtsvernaliung vorl&ußg enthoben werden. — Ist der Beamte von dem Könige
amannt, e erfolgt die Entscheidung von dem Könige auf den Antrag des Stasts-$
Dem Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand verfügt ist, wird das
valle Gehalt noch bis zum Ablaufe desjenigen Vierteljahrs fortgezahlt, welches auf den
Monat folgt, in dem ihm die schliessliche Verfügung über die erfolgte Versetzung in
den Huhestand mitgetbeilt worden ist.
8.9. Wenn der Beamte en die ihm gemachte I Eröffnung ($. 89) innerhalb
6 Wochen keine Kinwondung erbo ben hat, so wird in derselben Weise v verfügt, a
wenn er seine Pensioni st nachgesucht beite. Die Zahlung des vollen Gehalts
dauert bis zu dem im $. 9 ne Benkiimmten Zeitpunk:
$. 83. Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, nit welchem die Pensionsberechtigung
für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann er
gegen seinon Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für dio Disciplinar-Untersuchung
vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden. — Wird
es jedoch für angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem Betrage zu
bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunktes zustehen würde,
» kann die Pensionirung desselben nach den Vorschriften der 88. 38—92 erfolgen.
Die vorstehenden Bestimmungeu über einstweilige und ‚gänzliche Versetzung
in den Ruhestand finden nur auf Boamte in u Anwend
S. ws In Bezug auf die mittelbaren Stastsdiener bleiben die wegen Pensionirung
derselben bestehenden Vorschriften in Kraft.
enn jedoch mittelbare Staatsdiener vor dem Zeitpunkte, mit welchem eine Pensions-Berechtigung
für sie eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so können
auch sie gegen ihren Willen nur unter den für Beamte im unmittelbaren Staatsdienste
vorgeschriebenen Formen ($. 93) in den Ruhestand versetzt werden
8. AB. Auf Universitäts-Lohrer finden die Bestimmungen der 88. 87 bis 93
keine Anwendung.
Neunter Abschnitt.
‚Allgemeine und Uebergangs- Bestimmungen.
. 97. Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch in Ansehung der
sur Disposition gestellten oder einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten.
Rücksichtlich der Vergehen der Civilstands-Boamten im Bezirke des
Bhoinischen Appellations-Gerichtshofes zu Cöln gegen die Gesetze über den
Civilstand wird an den Bestimmungen der bisherigen Gesetzgebung durch dieses Gesetz
nichts gelindert
8.9. Die gerichtlichen Untersuchungen, welche zur Zeit der Verkündigung
der Verordnung vom 11. Juli 1849 bereits eröffnet waren, werden in der bisherigen
Wese zu Ende geführt. Die nmmen oder Beh wird als eröffnet betrachtet, wenn der
uldi : .
. 100. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Dagegen wird durch dasselbe in der Befugniss der Aufsichtsbehörden, im Auftswoge
Beschwerden Abhülfo zu verschaffen, oder Beamte zur Erfüllung ihrer
Püichten in einzelnen Sachen anzuhalten und dabei Alles zu tlun, wozu sie nach den
bestebenden Gesetzen ermächtigt sind, nichts geändert.
$. 101. Insofern bei Verkündigung dieses Gesetzes dio verfassungsmässige Vorä
der beiden obersten Gerichtshöfe, des Ober-Tribuuals und des Rheinischen
Berisions und Cassations- Hofes, noch nicht ausgeführt ist, gelten alle in diesem Geetze
für ein Ober-Tribunal gegebeuen Bestimmungen für die oben genannten beiden
Gerichtsböfe in ihren Ressorts.
$. 102. Dieses Gesetz tritt an die Stelle der vorläufigen Verordnung vom
11. Juli 184.
Zusätze, ) (Kriegsmin. Erl. v. 20. Januar 1953.) Ea wird daranf aufınerksam
gemacht, dass in den zur ar Entschei idung in zweiter Instanz an das Königliche Stasts-Ministerium
gelangenden Disciplinar-Untersuchungs-Sachen von den Provinzial-Behörden
den Untersuchungs- Verhandlungen, welche übrigens nicht direkt an das Königlicße
Staats-Ministerium, sondern aus dem Militär-Ressort an das Kriege Ministerium einzu-