Full text : Aktenstücke zur neuesten Geschichte Preußens 1863. I. Verwarnungen. Erstes Heft. (1)

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4.

Berlin.  Berliner  Reform.
(Zweite  Verwarnung.)

Die  Nr.  130  der  in  Ihrem  Verlage  erscheinenden  Zeitung  „Berliner
Reform“  liefert  den  Beweis,  daß  die  in  derselben  abgedruckte  Verwarnung  vom
5.  Juni  d.  J.  fruchtlos  gewesen,  das  bezeichnete  Blatt  vielmehr  bei  der  Haltung
verblieben  ist,  durch  welche  seine  Verwarnung  hervorgerufen  worden.

Daß  durch  den  Artikel:  „Vor  drei  und  dreißig  Jahren“,  insbesondere  dessen
gehässigen  Schlußsatz,  dahin  hat  gewirkt  werden  sollen,  die  Verordnung  vom
1.  Juni  d.  J.,  betreffend  das  Verbot  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,  dem  Hasse
auszusetzen,  ist  um  so  weniger  zu  bezweifeln,  als  bereits  der  Leitartikel  der  Nr.  127
Ihres  Blattes  die  Rückblicke  auf  frühere  Geschichtsepochen  und  die  Schicksale  anderer
  Völker  als  geeigneten  Ersatz  für  die  zu  beschränkende  Besprechung  der  inneren
Politik  bezeichnet.

Auf  Grund  der  88.  1.  3.  und  8.  der  gedachten  Verordnung  ertheile  ich
Ihnen  daher  hiermit  eine  nochmalige  Verwarnung.

Berlin,  den  8.  Juni  1863.

Der  Polizei-Präsident.
v.  Bernuth.

5.
Posen.  Ostdeutsche  Zeitung.  Ebenso  Posener  Zeitung.

In  Erwägung,  daß  die  in  Ihrem  Verlag  erscheinende  „ÖOstdeutsche  Zeitung“
in  der  Nr.  128  vom  5.  d.  M.  die  von  einigen  Berliner  Zeitungen  veröffentlichte
Erklärung  über  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  1.  d.  M.,  betreffend  das  Verbot
  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,  gleichfalls  ausgenommen  und  durch  zusätzliche,
ausdrückliche  Zustimmung  zu  der  ihrigen  gemacht  hat;

in  Erwägung,  daß  diese  Erklärung,  weil  in  der  Eingangsformel  der  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  1.  d.  M.  die  Zufsage,  daß  dieselbe  dem  Landtage  bei
seinem  nächsten  Zusammentritt  zur  Genehmigung  vorzulegen  sei,  vermißt  werde,
und  weil  die  Preßfreiheit  nach  der  Verfassung  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  und
nicht  im  Verordnungswege  beschränkt  werden  könne,  die  Gesetzlichkeit  und  Verfassungsmäßigkeit
  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  1.  d.  M.  bestreitet,  und  auch  gegen
  die  Staatsregierung  den  Vorwurf  erhebt,  die  schuldige  Rücksicht  auf  das  Land
und  auf  die  Achtung,  die  den  zur  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung  berufenen  Körperschaften
  gebühre,  aus  den  Augen  gesetzt  zu  haben;

in  Erwägung,  daß  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  1.  d.  M.  ausdrücklich  in
der  Eingangsformel  auf  Artikel  der  Verfassungs-Urkunde  und  damit  auf  die  dort
vorgesehene  sofortige  Vorlegung  bei  dem  nächsten  Zusammentritt  des  Landtages
hinweist,  und  daß  die  Verordnungsform  nach  §.  63.  der  Verfassungs-Urkunde  bei
dringendem  Erforderniß  in  Abwesenheit  des  Landtages  die  legale  Gesetzgebungsform
ist,  daß  somit  in  den  durch  diese  „Erklärung“  geltend  gemachten  Ausstellungen  nur
die  Behauptung  entstellter  oder  gehässig  dargestellter  Thatsachen  gefunden  werden