13
4.
Berlin. Berliner Reform.
(Zweite Verwarnung.)
Die Nr. 130 der in Ihrem Verlage erscheinenden Zeitung „Berliner
Reform“ liefert den Beweis, daß die in derselben abgedruckte Verwarnung vom
5. Juni d. J. fruchtlos gewesen, das bezeichnete Blatt vielmehr bei der Haltung
verblieben ist, durch welche seine Verwarnung hervorgerufen worden.
Daß durch den Artikel: „Vor drei und dreißig Jahren“, insbesondere dessen
gehässigen Schlußsatz, dahin hat gewirkt werden sollen, die Verordnung vom
1. Juni d. J., betreffend das Verbot von Zeitungen und Zeitschriften, dem Hasse
auszusetzen, ist um so weniger zu bezweifeln, als bereits der Leitartikel der Nr. 127
Ihres Blattes die Rückblicke auf frühere Geschichtsepochen und die Schicksale anderer
Völker als geeigneten Ersatz für die zu beschränkende Besprechung der inneren
Politik bezeichnet.
Auf Grund der 88. 1. 3. und 8. der gedachten Verordnung ertheile ich
Ihnen daher hiermit eine nochmalige Verwarnung.
Berlin, den 8. Juni 1863.
Der Polizei-Präsident.
v. Bernuth.
5.
Posen. Ostdeutsche Zeitung. Ebenso Posener Zeitung.
In Erwägung, daß die in Ihrem Verlag erscheinende „ÖOstdeutsche Zeitung“
in der Nr. 128 vom 5. d. M. die von einigen Berliner Zeitungen veröffentlichte
Erklärung über die Allerhöchste Verordnung vom 1. d. M., betreffend das Verbot
von Zeitungen und Zeitschriften, gleichfalls ausgenommen und durch zusätzliche,
ausdrückliche Zustimmung zu der ihrigen gemacht hat;
in Erwägung, daß diese Erklärung, weil in der Eingangsformel der Allerhöchsten
Verordnung vom 1. d. M. die Zufsage, daß dieselbe dem Landtage bei
seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen sei, vermißt werde,
und weil die Preßfreiheit nach der Verfassung nur im Wege der Gesetzgebung und
nicht im Verordnungswege beschränkt werden könne, die Gesetzlichkeit und Verfassungsmäßigkeit
der Allerhöchsten Verordnung vom 1. d. M. bestreitet, und auch gegen
die Staatsregierung den Vorwurf erhebt, die schuldige Rücksicht auf das Land
und auf die Achtung, die den zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung berufenen Körperschaften
gebühre, aus den Augen gesetzt zu haben;
in Erwägung, daß die Allerhöchste Verordnung vom 1. d. M. ausdrücklich in
der Eingangsformel auf Artikel der Verfassungs-Urkunde und damit auf die dort
vorgesehene sofortige Vorlegung bei dem nächsten Zusammentritt des Landtages
hinweist, und daß die Verordnungsform nach §. 63. der Verfassungs-Urkunde bei
dringendem Erforderniß in Abwesenheit des Landtages die legale Gesetzgebungsform
ist, daß somit in den durch diese „Erklärung“ geltend gemachten Ausstellungen nur
die Behauptung entstellter oder gehässig dargestellter Thatsachen gefunden werden