Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1853

(Die  Regulirung  des  Geschaͤftskreises  der  Rechts-Auwälte

  betreffend.)

Wir  Marimtlian  Joseyb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  bereits  am  18.  Februar  1809
die  Weisung  ertheilt,  daß  bis  zum  Erscheinen
  einer  neuen  Advokatren  Ordnung  den
Advokaten  gestartet  sey,  nicht  allein  bei  den
Gerichren  der  Kreise,  in  welchen  sie  angestellt
sind,  sondern  auch  bei  jenen  anderer  Kreise
Unseres  Reiches  Rechts-Beistandschaft  zu
leisten,  und  sich  im  Allgemelnen  der  Unterschrift:
  Königliche  Advokaten,  zu  bedienen.
Damit  jedoch  der  Zweck  der  bestimmten  Anweisung
  eines  Wohnorts  für  jeden  Rechts-Anwalt,
  nämlich  die  Kosten  allzu  ferner
Hilfsleistung  und  jede  nachtheilige  Verzögerung
der  Rechts-Geschäfre  zum  Besten  der  —  Rechts-Vertretung
  bedürftigen  Individuen  zu  vermeiden,
  hiebei  nicht  vereitelt  werde,  so  haben  die
vorgesezteu  Geriches-Behörden  und  Stellen,
von  Amts  wegen  insbesendere  durch  genaue
Beobachtung  Unserer  Verordnung  vom  15.
Mat  1811,  die  Abwesenheit  der  Rechrs,  Anwälte
  von  ihrem  Wohnorte  betreffend  (Regierungoblatt
  vom  223.  Mai  1871.  Stück  33.
Seite  666.)  darauf  zu  wachen,  daß  derlet
Uebernahmen  von  Rechts-Geschäfren  in  entfernten
  Kreisen  und  Gerichten  niche  zum  Nachtheile
  der  im  Bezuke,  wo  dem  Advokaten  sich
aufzuhalten  vorgeschrieben  wurde,  bepßindlis
chen  —  Rechtsh.  lfe  suchenden  Parteien  gereiche.

München  den  7.  Oktlober  1812.

Max  Josevb.
Graf  Reigersberg.
Auf  kniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  Sekretär
Nemmer.

 

1854
Bekanntmachungen.

 

(Eine  Umlage  zur  Tilgung  der  Kriegskosten  in
dem  Bezirke  des  ebemaligen  andgeriches
Kraiburg  betressend.)

Wir  Maximtlian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Dascch  nach  den  abgegebenen  Aufschlüssen
über  die  von  der  Revisson  bei  der  Kriegereche
nung  der  ehemaligen  Pandgerichte  Kraiburg
und  Meermosen  pro  1800  und  1801  gesundenen
  Anstaͤnde  ergeben  hat,  daß  die

Wittwe  Baur  einen  Rest  heraus  von  33  fl.

4  kr.  zu  sodern  habe,  so  stelle  sich  der  Schuldenrest

  des  genannten  ehemaligen  Landgerichts-Bezirks

  nach  Abrechnung  der  schon  vergüteten

  3477  fl.  sa  kr.  noch  auf  §  314  fl.  44  kr.,

welche  auf  die  Einwohner  dieses  Bezirks  nach
dem  Steunerfuße  zu  repartiren,  im  Laufe  dieses
  Etats=  Jahrs  in  zwei  Terminen  zu  erheben,
  und  zur  Zahlung  der  vorhandenen
Schulden  zu  verwenden  sind.
München  den  23.  Oktober  2813.
Marx  Josepb.
Graf  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerbechsten  Befehst
der  General-Sekretaͤr
Baumiller.

(Die  neuere  Landgerichts=  Zutheilung  einiger
Dbrfer  un  Ober-Donan-Kreise  betreffend.)

Ministertum  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Könias.

Seine  königliche  Majeslät  haben  auf  den

Allerhöchstselben  zemachten  Antrag  beschlossen-)


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