1853
(Die Regulirung des Geschaͤftskreises der Rechts-Auwälte
betreffend.)
Wir Marimtlian Joseyb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben bereits am 18. Februar 1809
die Weisung ertheilt, daß bis zum Erscheinen
einer neuen Advokatren Ordnung den
Advokaten gestartet sey, nicht allein bei den
Gerichren der Kreise, in welchen sie angestellt
sind, sondern auch bei jenen anderer Kreise
Unseres Reiches Rechts-Beistandschaft zu
leisten, und sich im Allgemelnen der Unterschrift:
Königliche Advokaten, zu bedienen.
Damit jedoch der Zweck der bestimmten Anweisung
eines Wohnorts für jeden Rechts-Anwalt,
nämlich die Kosten allzu ferner
Hilfsleistung und jede nachtheilige Verzögerung
der Rechts-Geschäfre zum Besten der — Rechts-Vertretung
bedürftigen Individuen zu vermeiden,
hiebei nicht vereitelt werde, so haben die
vorgesezteu Geriches-Behörden und Stellen,
von Amts wegen insbesendere durch genaue
Beobachtung Unserer Verordnung vom 15.
Mat 1811, die Abwesenheit der Rechrs, Anwälte
von ihrem Wohnorte betreffend (Regierungoblatt
vom 223. Mai 1871. Stück 33.
Seite 666.) darauf zu wachen, daß derlet
Uebernahmen von Rechts-Geschäfren in entfernten
Kreisen und Gerichten niche zum Nachtheile
der im Bezuke, wo dem Advokaten sich
aufzuhalten vorgeschrieben wurde, bepßindlis
chen — Rechtsh. lfe suchenden Parteien gereiche.
München den 7. Oktlober 1812.
Max Josevb.
Graf Reigersberg.
Auf kniglichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretär
Nemmer.
1854
Bekanntmachungen.
(Eine Umlage zur Tilgung der Kriegskosten in
dem Bezirke des ebemaligen andgeriches
Kraiburg betressend.)
Wir Maximtlian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Dascch nach den abgegebenen Aufschlüssen
über die von der Revisson bei der Kriegereche
nung der ehemaligen Pandgerichte Kraiburg
und Meermosen pro 1800 und 1801 gesundenen
Anstaͤnde ergeben hat, daß die
Wittwe Baur einen Rest heraus von 33 fl.
4 kr. zu sodern habe, so stelle sich der Schuldenrest
des genannten ehemaligen Landgerichts-Bezirks
nach Abrechnung der schon vergüteten
3477 fl. sa kr. noch auf § 314 fl. 44 kr.,
welche auf die Einwohner dieses Bezirks nach
dem Steunerfuße zu repartiren, im Laufe dieses
Etats= Jahrs in zwei Terminen zu erheben,
und zur Zahlung der vorhandenen
Schulden zu verwenden sind.
München den 23. Oktober 2813.
Marx Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerbechsten Befehst
der General-Sekretaͤr
Baumiller.
(Die neuere Landgerichts= Zutheilung einiger
Dbrfer un Ober-Donan-Kreise betreffend.)
Ministertum des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Könias.
Seine königliche Majeslät haben auf den
Allerhöchstselben zemachten Antrag beschlossen-)
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