Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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7)  In  8  21  ist  hinter  Vil  einzuschalten:

VIII  Die  bei  Funkentelegrammen  für  die  Gebührenerstattung  geltenden  Vorbehalte  sind
in  §  15a  unter  VII  angegeben.

8)  In  §  23  unter  list  am  Schlusse  nachzutragen:

Für  die  Aufbewahrung  der  Urschriften  der  Funkentelegramme  gelten  die  Bestimmungen
in  §  15  a  unter  IX.

9)  In  8§  24  ist  als  Abs.  III  einzuschalten:

III  Für  den  funkentelegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  sind  die  Bestimmungen
des  internationalen  Funkentelegraphenvertrags  nebst  Zusatzabkommen,  Schlußprotokoll  und
Ausführungsübereinkunft  sowie  der  etwaigen  besonderen  Verträge  maßgebend;  ferner  gilt  die
Telegraphenordnung,  soweit  sie  mit  diesen  Bestimmungen  nicht  in  Widerspruch  steht.

Der  bisherige  Abs.  UI  erhält  die  Bezeichnung  IV.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1908  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung
Kraetke.

Nr.  25/7199

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Bekanntmachung,  Abänderung  der  Telegraphenordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom
«  29.  Juni  1904  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

§  23  Abs.  III  der  Telegraphenordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  29.  Juni  1904
—  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1904  S.  202  —  erhält  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1908
folgende  Fassung:

„Auf  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  finden  die  Bestimmungen
  des  internationalen  Telegraphenvertrags  und  der  dazu  gehörigen  Ausführungsübereinkunft
  sowie  der  etwaigen  besonderen  Telegraphenverträge  Anwendung.
  Für  den  funkentelegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  sind  die  Bestimmungen
  des  internationalen  Funkentelegraphenvertrags  nebst  Zusatzabkommen,
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  sowie  der  etwaigen  besonderen
Verträge  maßgebend.  Daneben  gilt  die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  16.  Juni  1904  insoweit,  als  jene  Bestimmungen  nicht  entgegenstehen."

München,  den  29.  Juni  1908.

v.  Frauendorfer.