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7) In 8 21 ist hinter Vil einzuschalten:
VIII Die bei Funkentelegrammen für die Gebührenerstattung geltenden Vorbehalte sind
in § 15a unter VII angegeben.
8) In § 23 unter list am Schlusse nachzutragen:
Für die Aufbewahrung der Urschriften der Funkentelegramme gelten die Bestimmungen
in § 15 a unter IX.
9) In 8§ 24 ist als Abs. III einzuschalten:
III Für den funkentelegraphischen Verkehr mit dem Auslande sind die Bestimmungen
des internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatzabkommen, Schlußprotokoll und
Ausführungsübereinkunft sowie der etwaigen besonderen Verträge maßgebend; ferner gilt die
Telegraphenordnung, soweit sie mit diesen Bestimmungen nicht in Widerspruch steht.
Der bisherige Abs. UI erhält die Bezeichnung IV.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1908 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung
Kraetke.
Nr. 25/7199
—
Bekanntmachung, Abänderung der Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom
« 29. Juni 1904 betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
§ 23 Abs. III der Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom 29. Juni 1904
— Gesetz= und Verordnungsblatt 1904 S. 202 — erhält mit Wirkung vom 1. Juli 1908
folgende Fassung:
„Auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande finden die Bestimmungen
des internationalen Telegraphenvertrags und der dazu gehörigen Ausführungsübereinkunft
sowie der etwaigen besonderen Telegraphenverträge Anwendung.
Für den funkentelegraphischen Verkehr mit dem Auslande sind die Bestimmungen
des internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatzabkommen,
Schlußprotokoll und Ausführungsübereinkunft sowie der etwaigen besonderen
Verträge maßgebend. Daneben gilt die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich
vom 16. Juni 1904 insoweit, als jene Bestimmungen nicht entgegenstehen."
München, den 29. Juni 1908.
v. Frauendorfer.