Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

352

Art.  2.
Zur  Entscheidung  über  die  Auflösung  eines  Vereins  und  über  die  Anfechtung  der
Auflösung  einer  Versammlung  sind  die  Distriktsverwaltungsbehörden,  in  München  die
Polizeidirektion,  in  erster  Instanz  zuständig.

Art.  3.

Die  auf  Grund  der  §§  3,  5,  7,  12  und  14  des  Vereinsgesetzes  ergehenden  Amtshandlungen
  der  Behörden  sind  gebührenfrei.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  6.  Juli  1908.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v..  Pfaff.
Frhr.  v.  HLorn.v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Gesetz,  die  Abänderung  des  Titels  VII  8§  26  der  Verfassungsurkunde  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  RKönigs.
1  Lity  II

von  Gottes  Gnaden  Aöniglicher  Minz  Uon  Sayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  unter  Beobachtung  der  in
Titel  X  §  7  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  §  26  des  Titels  VII  der  Verfassungsurkunde  erhält  folgende  Fassung:

Während  der  Versammlung  des  Landtags  in  ordentlicher  oder  außerordentlicher  Tagung
kann  ohne  Einwilligung  der  betreffenden  Kammer  gegen  ein  Mitglied  des  Landtags  eine