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Art. 2.
Zur Entscheidung über die Auflösung eines Vereins und über die Anfechtung der
Auflösung einer Versammlung sind die Distriktsverwaltungsbehörden, in München die
Polizeidirektion, in erster Instanz zuständig.
Art. 3.
Die auf Grund der §§ 3, 5, 7, 12 und 14 des Vereinsgesetzes ergehenden Amtshandlungen
der Behörden sind gebührenfrei.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 6. Juli 1908.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v.. Pfaff.
Frhr. v. HLorn.v. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
Gesetz, die Abänderung des Titels VII 8§ 26 der Verfassungsurkunde betreffend.
Im Mamen Seiner Mojestät des RKönigs.
1 Lity II
von Gottes Gnaden Aöniglicher Minz Uon Sayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in
Titel X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Der § 26 des Titels VII der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung:
Während der Versammlung des Landtags in ordentlicher oder außerordentlicher Tagung
kann ohne Einwilligung der betreffenden Kammer gegen ein Mitglied des Landtags eine