Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 44. 373 
Tabelle II 
Berechnung der gutgemachten Tilgung für die mit 3½ Prozent 
verzinslichen Darlehen. 
Anleitung. 
Der durch Entrichtung der Kulturrente während eines bestimmten Zeitraumes gutgemachte gesamte 
Tilgungsbetrag wird durch Multiplikation des jährlichen Tilgungsbetrages mit der betreffenden Verhältnis- 
zahl in Spalte 2 der Tabelle gefunden. Wird z. B. für ein Darlehen von 1200 1 eine jährliche Kulturrente von 
100 .X, d. h. neben dem jährlichen Zins von 12).3½2 = 42 ¾ ein jährlicher Tilgungsbetrag von 58 —# 
(= 4,888. %%) entrichtet, so sind ausweislich der Tabelle nach 20 Halbjahren 58.K11,85osos = 687,35 .& getilgt. 
Die Restschuldigkeit, durch deren Erlage das fragliche Darlehen zur angegebenen Zeit vollständig getilgt wird, beträgt 
sonach 512,65 M. 
Die Länge der Tilgungsperiode bei einer Kulturrente von bestimmter Höhe wird mit Hilfe der Spalte 3 
der Tabelle aus dem Prozentverhältnis der Kulturrente zur ursprünglichen Darlehenssumme bestimmt. In dem 
obenangegebenen Beispiele wird dieses Prozentverhältnis durch die Zahl 8,333. (3,50 Zins und 4,833. . Tilgung) aus- 
gedrückt, welche zwischen den Zahlen 8,114011 und 8,215624, d. i. zwischen der 31. und 32. Zahl der Spalte 3 liegt. 
Am Ende des 31. Halbjahres berechnet sich die gesamte Tilgung auf 20,3499350(058 = 1180,30 MA; mithin ist 
am Schlusse des 32. Halbjahres nur noch ein Darlehensrest von 19,70 .K nebst halbjährigem Zins hieraus zu 
entrichten. Das Darlehen von 1200 -K wird sonach mittelst einer Kulturrente von 100 & im Wege der ordent- 
lichen Tilgung in 32 Halbjahren vollständig abgetragen.