Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 387
that erfordert, daß ihre Bestrafung stets in elnem
gewissen Verhältnisse zu dem Charakter des Hauptverbrechens
zu stehen hat, und kann demnach trotz
der Selbstständigkeit ihrer Stellung im Gesetze eine
reale Concurrenz derselben mit der Thäterschaft
niemals statthaft erscheinen, weil Niemand seine elgene
That beziehungsweise sich selbst begünstigen kann.
Erk. v. 28. April 1876 UNr. 207.
§. 263 Abs. 4. Ein gegen einen gewissen
monatlichen Lohn verwendeter Bauaufseher, welcher
die Arbeiter zu controliren und über die Arbeitslöhne
Rechnung zu stellen hat, befindet sich dem
Baunnternehmer gegenüber nicht in einem ähnlichen
Unterordnungsverhältnisse wie gebrödete Diener, sondern
seine Stellung entspricht mehr der eines Rechnungsführers
oder Handlungsgehilfen, daher ein von
demselben an dem Bauunternehmer verübter Betrug
zur strafrechtlichen Verfolgbarkeit nicht einen Antrag
des Beschädigten voraussetzt. Erk. v. 11. Febr.
1876 UNr. 60. ·
88. 263, 257, 52 Abs. 2. Wenn Jemand
von einem Anderen den Auftrag erhalten hat, eine
dem letzteren zugehörige Gelbsumme zu erheben und
mit derselben Werthpapiere anzukaufen, und bei Ablieferung
der Werthpapiere an den Auftraggeber, anstatt
die erhobene Summe effektiv von sich zu rechnen,
den Auftraggeber in der Absicht, sich einen
rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, durch wissentlich
falsche Vorspiegelungen über den wahren Werth
der abgelieferten Papiere täuscht und um deren
Minderwerth am Vermögen beschädigt, so macht er
sich eines Betruges schuldig.
Wenn einem Thäter oder Theilnehmer von
einem Angehörigen eine Begünstigung geleistet wird
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