Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  387

that  erfordert,  daß  ihre  Bestrafung  stets  in  elnem
gewissen  Verhältnisse  zu  dem  Charakter  des  Hauptverbrechens
  zu  stehen  hat,  und  kann  demnach  trotz
der  Selbstständigkeit  ihrer  Stellung  im  Gesetze  eine
reale  Concurrenz  derselben  mit  der  Thäterschaft
niemals  statthaft  erscheinen,  weil  Niemand  seine  elgene
That  beziehungsweise  sich  selbst  begünstigen  kann.
Erk.  v.  28.  April  1876  UNr.  207.

§.  263  Abs.  4.  Ein  gegen  einen  gewissen
monatlichen  Lohn  verwendeter  Bauaufseher,  welcher
  die  Arbeiter  zu  controliren  und  über  die  Arbeitslöhne
  Rechnung  zu  stellen  hat,  befindet  sich  dem
Baunnternehmer  gegenüber  nicht  in  einem  ähnlichen
Unterordnungsverhältnisse  wie  gebrödete  Diener,  sondern
  seine  Stellung  entspricht  mehr  der  eines  Rechnungsführers
  oder  Handlungsgehilfen,  daher  ein  von
demselben  an  dem  Bauunternehmer  verübter  Betrug
zur  strafrechtlichen  Verfolgbarkeit  nicht  einen  Antrag
des  Beschädigten  voraussetzt.  Erk.  v.  11.  Febr.
1876  UNr.  60.  ·

88.  263,  257,  52  Abs.  2.  Wenn  Jemand
von  einem  Anderen  den  Auftrag  erhalten  hat,  eine
dem  letzteren  zugehörige  Gelbsumme  zu  erheben  und
mit  derselben  Werthpapiere  anzukaufen,  und  bei  Ablieferung
  der  Werthpapiere  an  den  Auftraggeber,  anstatt
  die  erhobene  Summe  effektiv  von  sich  zu  rechnen,
  den  Auftraggeber  in  der  Absicht,  sich  einen
rechtswidrigen  Vortheil  zu  verschaffen,  durch  wissentlich
  falsche  Vorspiegelungen  über  den  wahren  Werth
der  abgelieferten  Papiere  täuscht  und  um  deren
Minderwerth  am  Vermögen  beschädigt,  so  macht  er
sich  eines  Betruges  schuldig.

Wenn  einem  Thäter  oder  Theilnehmer  von
einem  Angehörigen  eine  Begünstigung  geleistet  wird

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