Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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64.

Zu  den  Protokollen,  den  Ausfertigungen  derselben  und  den  Registern  können
durch  Druck  oder  sonstige  mechanische  Vewielfältigung  hergestellte  Formulare  verwendet
werden.  Es  sollen  jedoch  in  diesem  Falle  die  in  letzteren  vorhandenen,  zur  Ausfüllung
  bestimmten  Zwischenräume,  insofern  dieselben  durch  die  erforderlichen  Eintragungen
  nicht  ausgefüllt  werden,  sofort,  und  insofern  eine  Unterzeichnung  erforderlich
  ist,  jedenfalls  bevor  diese  erfolgt,  durch  Striche  mit  Tinte  zu  weiteren  Eintragungen
  ungeeignet  gemacht  werden.

VII.  Abschnitt.

Verfahren  bei  der  freiwilligen  gerichtlichen  oder  notariellen
Versteigerung  von  Grundstücken.
8  65.

Die  Anisgerichte  und  die  Notare  sollen  die  freiwillige  Versteigerung  eines
Grundstücks  (8  66  ff.)  nur  vornehmen,  wenn  das  Grundstück  in  ihrem  Amtsbezirke
gelegen  ist.  Liegt  das  Grundstück  in  verschiedenen  Amtsbezirken  des  Fürstenthums
oder  sollen  mehrere  inländische  Grundstücke,  die  in  verschiedenen  Amtsbezirken  liegen,
zusammen  versteigert  werden,  so  ist  jedes  Amtsgericht  und  jeder  Notar,  in  dessen
Bezirk  ein  Theil  des  Grundstücks  oder  eines  der  Grundstücke  liegt,  zu  der  Versteigerung
  befugt.

Gehört  das  Grundstück  zu  einem  Nachlaß  oder  bei  ciner  ehelichen  Gütergemeinschaft
  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  zum  Gesammtgute,  so  darf
die  Versteigerung  auch  von  dem  Gerichte  vorgenommen  werden,  welches  auf  Grund
der  §8  86,  99  des  Reichsgesehes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  mit  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  befaßt  ist.

8  66.

Wer  die  freiwillige  gerichtliche  oder  notarielle  Versteigerung  eines  Grundstücks

  beantragt,  hat  seine  Befugniß  zur  Verfügung  über  das  Grundstück  dem  Gerichte
  oder  dem  Notar  nachzuweisen.

Der  Richter  und  der  Notar  soll,  soweit  die  Vetheiligten  nicht  ein  Anderes

bestimmen,  bei  der  Versteigerung  nach  den  Vorschriften  der  §§  67  bis  73  verfahren.

367.

Der  Versteigerungstermin  soll  erst  bestimmt  werden,  nachdem  ein  das  Grundstück

  betreffender  neuester  Auszug  aus  dem  Flurbuch  beigebracht  worden  ist.  Wird
das  Grundbuch  nicht  bei  dem  Gerichte  geführt,  welches  die  Versteigerung  vornimmt,