thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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geschehen.  Erfolgt  die  Eröffnung  im  Wege  der  Requisition,  so  kann  die  Anmeldung
und  Ausführung  des  Rekurses  bei  der  ersuchten  und  bei  der  ersuchenden  Behörde  geschehen.

Die  in  Abs.  3  bezeichneten  Fristen  sind  unerstrecklich;  die  Versäumung  jeder  derselben
  zieht  den  Verlust  des  Rekursrechts  nach  sich.  Dieselbe  Folge  hat  die  Umgehung
der  in  Abs.  4  bezeichneten  Behörde  bei  der  Anmeldung  des  Rekurses.

Eine  Rekursbelehrung  findet  nicht  statt.

Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  der  Fristen  findet
im  Fall  unverschuldeter  Verhinderung  statt.  Es  entscheidet  hierüber  die  Rekursstelle.

Soweit  nach  Art.  13  gegen  die  Entscheidung  der  obersten  Verwaltungsbehörde  eine
Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  statthaft  ist,  beträgt  die  Frist  zu  Erhebung
derselben  fünfzehn  Tage.

Unsere  sämmtlichen  Ministerien  sind  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  16.  Dezember  1876.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.

Auf  Befehl  des  Königs
Der  Kabinets-Chef:
Gärttner.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufele.)