512
geschehen. Erfolgt die Eröffnung im Wege der Requisition, so kann die Anmeldung
und Ausführung des Rekurses bei der ersuchten und bei der ersuchenden Behörde geschehen.
Die in Abs. 3 bezeichneten Fristen sind unerstrecklich; die Versäumung jeder derselben
zieht den Verlust des Rekursrechts nach sich. Dieselbe Folge hat die Umgehung
der in Abs. 4 bezeichneten Behörde bei der Anmeldung des Rekurses.
Eine Rekursbelehrung findet nicht statt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen findet
im Fall unverschuldeter Verhinderung statt. Es entscheidet hierüber die Rekursstelle.
Soweit nach Art. 13 gegen die Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof statthaft ist, beträgt die Frist zu Erhebung
derselben fünfzehn Tage.
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes
beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 16. Dezember 1876.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt.
Auf Befehl des Königs
Der Kabinets-Chef:
Gärttner.
1ingd######
Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.)