Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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8.  7.

Die  Auslagen  an  Fahrgebühr  werden  nach  ihrem  wirklichen  Betrag  vergütet  und
zwar  kann  bei  Eisenbahnen  die  zweite  Wagenklasse,  auf  Dampfbooten  ein  Platz  der  ersten
Klasse  (Salon)  benützt  werden.  Jedoch  können  bei  Reisen  in  das  Ausland  auf  Eisenbahnen
  die  Beamten  der  4.  bis  7.  Rangstufe  der  ersten  Wagenklasse  sich  bedienen.

Als  Aversal-Entschädigung  für  sämmtliche  Nebenausgaben,  wie  Aufwand  für  Gepäcktransporte,
  Trägerlohn,  Benützung  von  Gefährten  zu  und  von  den  Bahnhöfen,
Dampfbooten  und  Posten  wird

bei  Eisenbahnen  die  halbe  Taxe  für  einen  Platz  in  11.  Klasse  eines  gewöhnlichen

Zugs;

bei  Dampfbooten  die  halbe  Taxe  für  einen  Platz  I.  Klasse;

bei  Eilposten  die  halbe  Taxe  für  einen  Platz  vergütet;  hiebei  ist  übrigens  dem  Diener
  vorbehalten,  falls  er  ausnahmsweise,  besonderer  Umstände  wegen,  durch  die  hälftige
  Fahrtaxe  für  seinen  wirklichen  Aufwand  an  Nebenauslagen  nicht  entschädigt  wäre,
letzteren  in  Anrechnung  zu  bringen,  wofür  nach  Umständen  Bescheinigung  zu  liefern  ist.

§.  8.

Soweit  die  Benützung  der  Eisenbahnen,  beziehungsweise  Dampfboote  oder  Eilposten
  nicht  möglich  ist,  werden  als  Aversalentschädigung  für  sämmtliche  Kosten  den  Dienern
  der  4.  bis  8.  Rangstufe.  i4fkr.  40  Pf.)
den  Dienern  der  9.  und  10.  Rangsiufe  10  ½  kr.  (30  Pf.)
für  jeden  zurückgelegten  Kilometer  vergütet;  Bruchtheile  eines  Kilometers  dürfen  gleich
einem  vollen  Kilometer  in  Berechnung  genommen  werden.

Wofern  übrigens  ein  Diener  beson  derer  Umstände  wegen  ausnahmsweise  einen
größeren  Reiseaufwand  zu  machen  hätte,  welcher  durch  die  Aversalentschädigung  nicht  gedeckt.
  wäre,  bleibt  demselben  unbenommen,  seine  wirklichen  Auslagen  anzurechnen;  für
solche  Fälle  wird  den  Dienern  der  4.  bis  8.  Rangstufe  die  Benützung  von  zwei  Pferden,
  denjenigen  der  9.  und  10.  Rangstufe  die  Benützung  von  1  Pferde  gestattet.

8.  9.
Vermeidung  unnöthiger  Reisen.

Zu  Beschränkung  der  Reisekosten  sind  soviel  möglich  die  kürzeren  Wege  zu  wählen.

Sodann  sind  nicht  nur  die  außerordentlichen  Aufträge,  sondern  insonderheit  auch
die  gewöhnlichen  auswärtigen  Geschäfte  so  viel  möglich  in  ununterbrochener  Zeitfolge  vorzunehmen.