354 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
sächlichen Umständen die Gemeindeverwaltung allerdings
befugt bzw. sogar verpflichtet ist, einen bezüglichen
Vertrag abzuschließen, und sonach hieraus
Klage stellen kann. Urth. v. 14. Okt. HVNMr.
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Art. 400 Ziff. 3. Die Vorschrift des Art. 400
Ziff. 3 der Proz.-O. findet auf Privatbevollmächtigte
(Prozeßbevollmächtigte — im konkreten Falle
hatte ein Sohn seinen Vater bei einer Zeugenvernehmung
vor dem Einzelnrichter vertreten und war
zugleich als Zeuge vom Vater benannt worden),
keine Anwendung, indem derselbe durch eine solche
Vertretung nicht zur Partei wird, der Mandant
vielmehr dominus litis ist und bleibt. Urth. v.
13. Okt. HVNr. 1313.
Art. 525. Dieser Art. der Proz.-O. findet,
wie sich aus dessen Eingangsbestlmmung erglbt, auf
jene Fälle keine Anwendung, in welchen die Beweiserhebung
nicht vom Einzelnrichter selbst, sondern
von einem anderen Gerichte vorgenommen wird.
Auf letztere Fälle sind demnach gemäß Art. 524
die Art. 406, 192 u. 200 der Proz.-O. anwendbar.
Die Frist zur Angehung des anderen Gerichtes
um Zeugenvernehmung läuft daher erst von
Zustellung des Beweisurtheiles an. Urth. v. 3.
Okt. HVNr. 1221.
II. Civilrechtliche Entscheidungen.
Obligationenrecht. Viehgewährschaftsvertrag.
Ein Pferd war mit der Garantie, daß es
gut im Zuge gehe, verkauft worden. Die Klage
auf Aufhebung des Kaufvertrages, weil diese Eigenschaft
mangle, wurde als begründet erachtet, indem
das Fehlen einer versprochenen Eigenschaft einem
wirklichen Fehler des Thieres nach dem Gewährschaftsgesetze
vom 26. März 1859 (welches hler