Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVIII. Band. (38)

354  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

sächlichen  Umständen  die  Gemeindeverwaltung  allerdings
  befugt  bzw.  sogar  verpflichtet  ist,  einen  bezüglichen
  Vertrag  abzuschließen,  und  sonach  hieraus
Klage  stellen  kann.  Urth.  v.  14.  Okt.  HVNMr.
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Art.  400  Ziff.  3.  Die  Vorschrift  des  Art.  400
Ziff.  3  der  Proz.-O.  findet  auf  Privatbevollmächtigte
  (Prozeßbevollmächtigte  —  im  konkreten  Falle
hatte  ein  Sohn  seinen  Vater  bei  einer  Zeugenvernehmung
  vor  dem  Einzelnrichter  vertreten  und  war
zugleich  als  Zeuge  vom  Vater  benannt  worden),
keine  Anwendung,  indem  derselbe  durch  eine  solche
Vertretung  nicht  zur  Partei  wird,  der  Mandant
vielmehr  dominus  litis  ist  und  bleibt.  Urth.  v.
13.  Okt.  HVNr.  1313.

Art.  525.  Dieser  Art.  der  Proz.-O.  findet,
wie  sich  aus  dessen  Eingangsbestlmmung  erglbt,  auf
jene  Fälle  keine  Anwendung,  in  welchen  die  Beweiserhebung
  nicht  vom  Einzelnrichter  selbst,  sondern
  von  einem  anderen  Gerichte  vorgenommen  wird.
Auf  letztere  Fälle  sind  demnach  gemäß  Art.  524
die  Art.  406,  192  u.  200  der  Proz.-O.  anwendbar.
  Die  Frist  zur  Angehung  des  anderen  Gerichtes
  um  Zeugenvernehmung  läuft  daher  erst  von
Zustellung  des  Beweisurtheiles  an.  Urth.  v.  3.
Okt.  HVNr.  1221.

II.  Civilrechtliche  Entscheidungen.

Obligationenrecht.  Viehgewährschaftsvertrag.
  Ein  Pferd  war  mit  der  Garantie,  daß  es
gut  im  Zuge  gehe,  verkauft  worden.  Die  Klage
auf  Aufhebung  des  Kaufvertrages,  weil  diese  Eigenschaft
  mangle,  wurde  als  begründet  erachtet,  indem
das  Fehlen  einer  versprochenen  Eigenschaft  einem
wirklichen  Fehler  des  Thieres  nach  dem  Gewährschaftsgesetze
  vom  26.  März  1859  (welches  hler