Systematisches Register. XXI
F. Handels= und Wechselprozeß.
a) Die Forderung gegen einen Färber für die demselben zum
Gewerbsbetriebe gelieferten Farbstoffe ist bei dem ordentlichen Gerichte
des Schuldners anzubringen. 121. b! Die Klage gegen
einen Lithographen aus einem von demselben einem Handelsmanne
nach gepflogener Abrechnung ohne weitere Angabe des Schuldgrundes
udgestelten Schuldscheine gebört vor die ordentlichen Gerichte.
49. e) Die Klage gegen eine Dampfwaschaktiengesellschaft auf
Zahlung des Kauspreises für die zum Geschäftobetriebe angeschafften
Materialien gehört zur Zuständigkeit des Handelsgerichtes 369.
d) Die Klage auf Zahlung der Valuta für einen durch Giro übertragenen
Wechsel gehört, soferne nicht eine Handelssache vorliegt,
zum ordentlichen Gerichte. 161. e) Die Klage eines Anwaltes
gegen seine Partei auf Zahlung der in einer Handelssache erlausenen
Deserviten ist bei dem ordentlichen Gerichte des Wobnortes
des Beklagten anzubringen. 53. 1) Die Klage eines Anwaltes
gegen seine Partei auf Zahlung der Deserviten, welche ihm durch
die Verkrelung der Partei bei Durchsübrung der Immobiliarerekution
in einer Handelssache erwachsen sind, gebört zur Zuständigkeit
des Stadt= oder Landgerichtes, welches die Immodiliarerekution
auf Requisition des Handelsgerichtes vollzogen hat. 113.
g) Umfang der Vollmacht, welche einem Anwalte in der Form
eines Wechselgiro zum Incasso gegeben wird. 300. h) Die Stellung
eines Fristen= und Nechleßesicht des Schuldners ohne gleichzeitige
Erklärung desselben, sich eventuell dem Gantverfahren zu
unterwerfen, berechtigt das ordenlliche Gericht nicht dazu, die Einstellung
der Exekutionen gegen den Schuldner bei den Handelegerichten
zu verfügen. 395. 1) Dagegen darf das Handelsgericht
nicht mehr mit Erekutionen gegen das Vermägen des Schuldners
vorschreiten, wenn das ordenkliche Gericht ein von dem Schuldner
unter eventueller Insolvenzerklärung gestelltes Arrangementogesuch
jur Verhandlung gerogen und dabei wegen des eventuell in Aussicht
stehenden Konkurses die Beschlagnahme des Vermögens und
die Einstellung der Partikularerekutionen verfügt hat. 273.
II. Civilrecht.
A. Allgemeine Lehren.
a) Die Verordnung vom 11. Juni 1816, die in Givilfachen
gegen Militärpersonen anzuwendenden Gesetze betr., findet auf
Offiziere à la zuite keine Anwendung. 325. b.) Statntenkollision
über die Form der Eheverträge. 140. c) Deögleichen in Beziebung
auf eheliche Gũterverhãltnisse. 47. d) Ersitzung von Reallasten
gegen ein Fideikommißant. 298. e) Ueber die zur erlöschenden
Veriäbrung der Ehehaften erforderliche Zeit. 78. 7) Sind die
bischöflichen Domkapitel, wie sie gegenwärtig in Bavern bestehen,
vermögens= und erbfähige Personen? 327, 337. g) Von Mehre-