Full text : Preußische Kriegslieder in den Feldzügen 1756 und 1757.

Systematisches  Register.  XXI

F.  Handels=  und  Wechselprozeß.

a)  Die  Forderung  gegen  einen  Färber  für  die  demselben  zum
Gewerbsbetriebe  gelieferten  Farbstoffe  ist  bei  dem  ordentlichen  Gerichte
  des  Schuldners  anzubringen.  121.  b!  Die  Klage  gegen
einen  Lithographen  aus  einem  von  demselben  einem  Handelsmanne
nach  gepflogener  Abrechnung  ohne  weitere  Angabe  des  Schuldgrundes
  udgestelten  Schuldscheine  gebört  vor  die  ordentlichen  Gerichte.
49.  e)  Die  Klage  gegen  eine  Dampfwaschaktiengesellschaft  auf
Zahlung  des  Kauspreises  für  die  zum  Geschäftobetriebe  angeschafften
Materialien  gehört  zur  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes  369.
d)  Die  Klage  auf  Zahlung  der  Valuta  für  einen  durch  Giro  übertragenen
  Wechsel  gehört,  soferne  nicht  eine  Handelssache  vorliegt,
zum  ordentlichen  Gerichte.  161.  e)  Die  Klage  eines  Anwaltes
gegen  seine  Partei  auf  Zahlung  der  in  einer  Handelssache  erlausenen
  Deserviten  ist  bei  dem  ordentlichen  Gerichte  des  Wobnortes
des  Beklagten  anzubringen.  53.  1)  Die  Klage  eines  Anwaltes
gegen  seine  Partei  auf  Zahlung  der  Deserviten,  welche  ihm  durch
die  Verkrelung  der  Partei  bei  Durchsübrung  der  Immobiliarerekution
  in  einer  Handelssache  erwachsen  sind,  gebört  zur  Zuständigkeit
  des  Stadt=  oder  Landgerichtes,  welches  die  Immodiliarerekution
  auf  Requisition  des  Handelsgerichtes  vollzogen  hat.  113.

g)  Umfang  der  Vollmacht,  welche  einem  Anwalte  in  der  Form
eines  Wechselgiro  zum  Incasso  gegeben  wird.  300.  h)  Die  Stellung
  eines  Fristen=  und  Nechleßesicht  des  Schuldners  ohne  gleichzeitige
  Erklärung  desselben,  sich  eventuell  dem  Gantverfahren  zu
unterwerfen,  berechtigt  das  ordenlliche  Gericht  nicht  dazu,  die  Einstellung
  der  Exekutionen  gegen  den  Schuldner  bei  den  Handelegerichten
  zu  verfügen.  395.  1)  Dagegen  darf  das  Handelsgericht
nicht  mehr  mit  Erekutionen  gegen  das  Vermägen  des  Schuldners
vorschreiten,  wenn  das  ordenkliche  Gericht  ein  von  dem  Schuldner
unter  eventueller  Insolvenzerklärung  gestelltes  Arrangementogesuch
jur  Verhandlung  gerogen  und  dabei  wegen  des  eventuell  in  Aussicht
  stehenden  Konkurses  die  Beschlagnahme  des  Vermögens  und
die  Einstellung  der  Partikularerekutionen  verfügt  hat.  273.

II.  Civilrecht.

A.  Allgemeine  Lehren.

a)  Die  Verordnung  vom  11.  Juni  1816,  die  in  Givilfachen
gegen  Militärpersonen  anzuwendenden  Gesetze  betr.,  findet  auf
Offiziere  à  la  zuite  keine  Anwendung.  325.  b.)  Statntenkollision
über  die  Form  der  Eheverträge.  140.  c)  Deögleichen  in  Beziebung
auf  eheliche  Gũterverhãltnisse.  47.  d)  Ersitzung  von  Reallasten
gegen  ein  Fideikommißant.  298.  e)  Ueber  die  zur  erlöschenden
Veriäbrung  der  Ehehaften  erforderliche  Zeit.  78.  7)  Sind  die
bischöflichen  Domkapitel,  wie  sie  gegenwärtig  in  Bavern  bestehen,
vermögens=  und  erbfähige  Personen?  327,  337.  g)  Von  Mehre-