Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

366  III.  Sicherheitspolizei.
Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  auf  Grund  der  Landesgesetzgebung
  bisher  erlassenen  Verbote  ausländischer  periodischer  Druckschriften
treten  außer  Wirksamkeit.
§  15.  In  Zeiten  der  Kriegsgefahr  35)  oder  des  Krieges  können  Veröffentlichungen
  über  Truppenbewegungen  oder  Vertheidigungsmittel  durch
den  Reichskanzler  mittels  öffentlicher  Bekanntmachung  verboten  werden.  39)
8  16.  Oeffentliche  Aufforderungen  mittels  der  Presse  zur  Aufbringung
  der  wegen  einer  strafbaren  Handlung  erkannten  Geldstrafen  und
Kosten  40),  sowie  öffentliche  Bescheinigungen  mittels  der  Presse  über  den
Empfang  der  zu  solchen  Zwecken  gezahlten  Beiträge  sind  verboten.  39)
Das  zufolge  solcher  Aufforderungen  Empfangene  oder  der  Werth  desselben
  ist  der  Armenkasse  des  Orts  der  Sammlung  für  verfallen  zu  erklären.
§  17.  Die  Anklageschrift  oder  andere  amtliche  Schriftstücke  eines
Strafprozesses  41)  dürfen  durch  die  Presse  nicht  eher  veröffentlicht  werden,
als  bis  dieselben  in  öffentlicher  Verhandlung  42)  kundgegeben  worden  sind

oder  das  Verfahren  sein  Ende  erreicht  hat."5)

38)  Ob  eine  solche  vorliegt,  entscheidet
der  Reichskanzler.

39)  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Verbot  sind  nach  §  181  strafbar.

40)  Nur  die  Kosten,  die  durch  das
Erkenntnis  auferlegt  worden  sind,  und
nur  Geldstrafen,  aber  keine  Bußen
RGer.  1.  Okt.  94  (XXVI1  91).

41)  Da  die  Anklageschrift  im  Strafprozesse
  nach  der  St  PO.  nicht  mehr
verlesen  wird,  so  darf  sie  erst  nach  Beendigung
  des  Verfahrens  veröffentlicht
werden.  —  Zuwiderhandlungen  gegen
§  17  sind  nach  §  18  Nr.  1  strafbar.  —
Amtliche  Schriftstückeeines  Strafprozesses
  sind:  Anträge  der  Parteien,
Verfügungen,  Beschlüsse,  Entscheidungen
des  Gerichts,  Verfügungen  der  Stschaft,
Protokolle,  Gutachten,  schriftliche  Zeugnisse,
  Ersuchen  des  Gerichts  oder  der
St  Aschaft  u.  dgl.  —  Hierzu  gehört  nicht
die  Abschrift  einer  demnächst  an  die
StAschaft  zu  richtenden  Anzeige  RGer.
30.  April  94  (XXV  330).  Auch  eine
Mitteilung  des  Schriftstücks  seinem  Inhalte
  nach  (ohne  den  Wortlaut)  ist  verboten
  RGer.  5.  Juli  83  (Rspr.  V  493),
27.  Sept.  86  (Rspr.  VIII  570),  dagegen
nicht  bloße  Mitteilung  der  Tatsachen,
die  in  einem  solchen  Schriftstück  enthalten
  sind  ohne  Bezugnahme  auf  dieses
Rer.  10.  Dez.  91  (XXII  273),  30.  April
94  (XXV3330),  oder  bloße  Mitteilungen
über  die  Verfolgung  einer  strafbaren
Handlung  RGer.  10.  Dez.  91  (XXII

273).  —  Teil  eines  Strafprozesses  ist
auch  eine  poliz.  Strafverfügung  RGer.
28.  Jan.  96  (XXVIII  141)  und  auch
die  poliz.  Ermittelungsverhandlungen
Rer.  10.  Dez.  91  (XXII  273).  Kein
Strafprozeß  ist  das  Disziplinarverfahren
und  das  ehrengerichtliche  Verfahren
Rer.  3.  Nov.  80  (III  42,  Rspr.  II  443).

42)  Eine  Hauptverhandlung,  bei  der
die  Offentlichkeit  ausgeschlossen  worden
ist  (GVG.  8  173),  genügt  nicht.

8)  Durch  rechtskräftige  Entscheidung
RGer.  6.  Juni  96  (XXVIII  411)  u.
3.  Juni  02  (XIXXXV  275).  War  eine
gerichtliche  Untersuchung  nicht  eröffnet
worden  (St  PO.  8  151),  so  wird  auch
die  Verfügung  der  Stschaft,  durch
welche  sie  die  Erhebung  der  öffentlichen
Klage  ablehnt  oder  das  Verfahren  einstellt
  (StPO.  §  169),  als  Beendigung
des  Verfahrens  gelten  müssen.  —  Zuwiderhandlungen
  gegen  §  17  sind  nach
§  181  strafbar.  Das  Verbot  bezieht
sich  nicht  auf  amtliche  Veröffentlichungen.
Die  Frage,  ob  ein  Bericht  über  strafgerichtliche
  Verhandlungen  mit  Rücksicht
auf  seinen  Inhalt  eine  strafbare  Handlung
  darstellt,  wird  durch  §  17  nicht
berührt.  Die  Berichterstattung  aus
Gerichtsverhandlungen,  bei  denen  die
Offentlichkeit  ausgeschlossen  worden  ist,
ist  durch  G.  5.  April  88  (RG  B.  133)  beschränkt.
  Dieses  bestimmt  im  Art.  II—IV:

Art.  II.  Wer  die  nach  §  175

Abs.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes