366 III. Sicherheitspolizei.
Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund der Landesgesetzgebung
bisher erlassenen Verbote ausländischer periodischer Druckschriften
treten außer Wirksamkeit.
§ 15. In Zeiten der Kriegsgefahr 35) oder des Krieges können Veröffentlichungen
über Truppenbewegungen oder Vertheidigungsmittel durch
den Reichskanzler mittels öffentlicher Bekanntmachung verboten werden. 39)
8 16. Oeffentliche Aufforderungen mittels der Presse zur Aufbringung
der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und
Kosten 40), sowie öffentliche Bescheinigungen mittels der Presse über den
Empfang der zu solchen Zwecken gezahlten Beiträge sind verboten. 39)
Das zufolge solcher Aufforderungen Empfangene oder der Werth desselben
ist der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären.
§ 17. Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines
Strafprozesses 41) dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden,
als bis dieselben in öffentlicher Verhandlung 42) kundgegeben worden sind
oder das Verfahren sein Ende erreicht hat."5)
38) Ob eine solche vorliegt, entscheidet
der Reichskanzler.
39) Zuwiderhandlungen gegen das
Verbot sind nach § 181 strafbar.
40) Nur die Kosten, die durch das
Erkenntnis auferlegt worden sind, und
nur Geldstrafen, aber keine Bußen
RGer. 1. Okt. 94 (XXVI1 91).
41) Da die Anklageschrift im Strafprozesse
nach der St PO. nicht mehr
verlesen wird, so darf sie erst nach Beendigung
des Verfahrens veröffentlicht
werden. — Zuwiderhandlungen gegen
§ 17 sind nach § 18 Nr. 1 strafbar. —
Amtliche Schriftstückeeines Strafprozesses
sind: Anträge der Parteien,
Verfügungen, Beschlüsse, Entscheidungen
des Gerichts, Verfügungen der Stschaft,
Protokolle, Gutachten, schriftliche Zeugnisse,
Ersuchen des Gerichts oder der
St Aschaft u. dgl. — Hierzu gehört nicht
die Abschrift einer demnächst an die
StAschaft zu richtenden Anzeige RGer.
30. April 94 (XXV 330). Auch eine
Mitteilung des Schriftstücks seinem Inhalte
nach (ohne den Wortlaut) ist verboten
RGer. 5. Juli 83 (Rspr. V 493),
27. Sept. 86 (Rspr. VIII 570), dagegen
nicht bloße Mitteilung der Tatsachen,
die in einem solchen Schriftstück enthalten
sind ohne Bezugnahme auf dieses
Rer. 10. Dez. 91 (XXII 273), 30. April
94 (XXV3330), oder bloße Mitteilungen
über die Verfolgung einer strafbaren
Handlung RGer. 10. Dez. 91 (XXII
273). — Teil eines Strafprozesses ist
auch eine poliz. Strafverfügung RGer.
28. Jan. 96 (XXVIII 141) und auch
die poliz. Ermittelungsverhandlungen
Rer. 10. Dez. 91 (XXII 273). Kein
Strafprozeß ist das Disziplinarverfahren
und das ehrengerichtliche Verfahren
Rer. 3. Nov. 80 (III 42, Rspr. II 443).
42) Eine Hauptverhandlung, bei der
die Offentlichkeit ausgeschlossen worden
ist (GVG. 8 173), genügt nicht.
8) Durch rechtskräftige Entscheidung
RGer. 6. Juni 96 (XXVIII 411) u.
3. Juni 02 (XIXXXV 275). War eine
gerichtliche Untersuchung nicht eröffnet
worden (St PO. 8 151), so wird auch
die Verfügung der Stschaft, durch
welche sie die Erhebung der öffentlichen
Klage ablehnt oder das Verfahren einstellt
(StPO. § 169), als Beendigung
des Verfahrens gelten müssen. — Zuwiderhandlungen
gegen § 17 sind nach
§ 181 strafbar. Das Verbot bezieht
sich nicht auf amtliche Veröffentlichungen.
Die Frage, ob ein Bericht über strafgerichtliche
Verhandlungen mit Rücksicht
auf seinen Inhalt eine strafbare Handlung
darstellt, wird durch § 17 nicht
berührt. Die Berichterstattung aus
Gerichtsverhandlungen, bei denen die
Offentlichkeit ausgeschlossen worden ist,
ist durch G. 5. April 88 (RG B. 133) beschränkt.
Dieses bestimmt im Art. II—IV:
Art. II. Wer die nach § 175
Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes