314 Asien. (August 20.)
erhielten Befehl, sich selbst zu töten; Yuhsien, Tschiushui und Hsutschengyn
wurden zum Tode verurteilt und Mangyi, Hsutung und Lipingheng wurden
zu Degradation nach dem Tode verurteilt. Das Edikt vom 13. Februar
rehabilitiert Hsuhungyi, Lishan, Lienyuan, BYuantschang und Hsutschingtscheng,
welche im vorigen Jahre hingerichtet wurden, weil sie gegen
die Ausschreitungen als eine Verletzung des Völkerrechts Widerspruch erhoben.
Andere Edikte setzen Tungfuhsiang ab und bestrafen die Beamten,
welche an Verbrechen beteiligt sind. Tschuang hat am 21. Februar Selbstmord
begangen, Bingyien, Tschaoshutschiao am 24. Februar, Buhsien
wurde am 22. Februar, Tschiushi und Hsutschengyu am 26. Februar hingerichtet.
Abschnitt b. Ein Edikt, dessen Datum noch offen gelassen ist, bestimmt,
daß alle offiziellen Prüfungen auf fünf Jahre in den Städten eingestellt
werden, in welchen Ausländer niedergemetzelt oder mißhandelt
worden sind.
Artikel 3. Als Sühne für die Ermordung des japanischen Gesandtschafts-Sekretärs
Sugiyama wurde durch ein Edikt vom 18. Juni Natung
als Spezialgesandter ernannt, um Japan das Bedauern der chinesischen
Regierung zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 4. Nachdem China eingewilligt hat, Sühnedenkmäler für
die entweihten Kirchhöfe der Ausländer zu errichten, bezahlte es schon die
hieraus erwachsenden Ausgaben im Betrage von 15000 Tasls.
Artikel 5. Ein Edikt, dessen Datum offen gelassen ist, verbietet die
Einfuhr von Waffen und Munition auf zwei Jahre, eventuell auf weitere
Perioden von zwei Jahren, wenn das erforderlich sein sollte.
Artikel 6. Durch Edikt vom 29. Mai hat China in die Zahlung
einer Entschädigung von 450 Millionen Tasls gewilligt, die nach dem
Amortisationsplan in 39 Jahren zu decken und in halbjährlichen Raten
mit 4 v. H. zu verzinsen ist. Als Sicherheit hierfür wurden angewiesen
der Ueberschuß der Seezölle, der sich ergibt aus der Erhöhung dieser Zölle
auf 5 v. H. einschließlich der zur Zeit zollfreien Artikel (mit Ausnahme
von Reis, ausländischen Cerealien, Mehl, geprägtem und ungeprägtem
Gold und Silber), desgleichen die einheimischen Zölle, die in den offenen
Häfen durch die kaiserlichen Seezollbehörden verwaltet werden sollen, und
das Einkommen aus der Salzsteuer, das nicht für fremde Anleihen als
Sicherheit dient. Der Erhöhung der Zölle wurde unter der Bedingung
zugestimmt, erstens, daß die Zölle feste Zölle und nicht Wertzölle seien,
als Basis der Wertbestimmung wurde der Durchschnittswert der Jahre
1897, 1898, 1899 angenommen, — zweitens, daß die Läufe des Whangpoo
und Peiho, die Zugänge zu Schanghai und Tientsin unter Beteiligung
chinesischen Kapitals verbessert würden. Die Zollerhöhung tritt zwei Monate
nach Unterzeichnung des Protokolls in Wirksamkeit, mit einer Ausnahme
zu gunsten der innerhalb 10 Tagen nach der unterzeichnung auf See befindlichen
Waren.
Artikel 7 bestimmt das Gebiet des Gesandtschaftsviertels und bestätigt
das Recht der Gesandtschaften auf ein ausschließlich für die Fremden
bestimmtes verteidigungsfähiges Viertel, sowie das Recht, dauernde Gesandtschaftswachen
zu halten.
Im Artikel 8 stimmt China der Schleifung der Taku-Forts und
anderer die Verbindung zwischen Peking und der See hindernden Forts zu.
Artikel 9 enthält das von China bereits am 16. Januar gemachte
Zugeständnis, daß die Mächte berechtigt sein sollen, die für die Aufrechterhaltung
der offenen Verbindung zwischen Peking und der See notwendigen