Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebzehnter Jahrgang. 1901. (42)

314  Asien.  (August  20.)

erhielten  Befehl,  sich  selbst  zu  töten;  Yuhsien,  Tschiushui  und  Hsutschengyn
wurden  zum  Tode  verurteilt  und  Mangyi,  Hsutung  und  Lipingheng  wurden
zu  Degradation  nach  dem  Tode  verurteilt.  Das  Edikt  vom  13.  Februar
rehabilitiert  Hsuhungyi,  Lishan,  Lienyuan,  BYuantschang  und  Hsutschingtscheng,
  welche  im  vorigen  Jahre  hingerichtet  wurden,  weil  sie  gegen
die  Ausschreitungen  als  eine  Verletzung  des  Völkerrechts  Widerspruch  erhoben.
  Andere  Edikte  setzen  Tungfuhsiang  ab  und  bestrafen  die  Beamten,
welche  an  Verbrechen  beteiligt  sind.  Tschuang  hat  am  21.  Februar  Selbstmord
  begangen,  Bingyien,  Tschaoshutschiao  am  24.  Februar,  Buhsien
wurde  am  22.  Februar,  Tschiushi  und  Hsutschengyu  am  26.  Februar  hingerichtet.


Abschnitt  b.  Ein  Edikt,  dessen  Datum  noch  offen  gelassen  ist,  bestimmt,
  daß  alle  offiziellen  Prüfungen  auf  fünf  Jahre  in  den  Städten  eingestellt
  werden,  in  welchen  Ausländer  niedergemetzelt  oder  mißhandelt
worden  sind.

Artikel  3.  Als  Sühne  für  die  Ermordung  des  japanischen  Gesandtschafts-Sekretärs
  Sugiyama  wurde  durch  ein  Edikt  vom  18.  Juni  Natung
als  Spezialgesandter  ernannt,  um  Japan  das  Bedauern  der  chinesischen
Regierung  zum  Ausdruck  zu  bringen.

Artikel  4.  Nachdem  China  eingewilligt  hat,  Sühnedenkmäler  für
die  entweihten  Kirchhöfe  der  Ausländer  zu  errichten,  bezahlte  es  schon  die
hieraus  erwachsenden  Ausgaben  im  Betrage  von  15000  Tasls.

Artikel  5.  Ein  Edikt,  dessen  Datum  offen  gelassen  ist,  verbietet  die
Einfuhr  von  Waffen  und  Munition  auf  zwei  Jahre,  eventuell  auf  weitere
Perioden  von  zwei  Jahren,  wenn  das  erforderlich  sein  sollte.

Artikel  6.  Durch  Edikt  vom  29.  Mai  hat  China  in  die  Zahlung
einer  Entschädigung  von  450  Millionen  Tasls  gewilligt,  die  nach  dem
Amortisationsplan  in  39  Jahren  zu  decken  und  in  halbjährlichen  Raten
mit  4  v.  H.  zu  verzinsen  ist.  Als  Sicherheit  hierfür  wurden  angewiesen
der  Ueberschuß  der  Seezölle,  der  sich  ergibt  aus  der  Erhöhung  dieser  Zölle
auf  5  v.  H.  einschließlich  der  zur  Zeit  zollfreien  Artikel  (mit  Ausnahme
von  Reis,  ausländischen  Cerealien,  Mehl,  geprägtem  und  ungeprägtem
Gold  und  Silber),  desgleichen  die  einheimischen  Zölle,  die  in  den  offenen
Häfen  durch  die  kaiserlichen  Seezollbehörden  verwaltet  werden  sollen,  und
das  Einkommen  aus  der  Salzsteuer,  das  nicht  für  fremde  Anleihen  als
Sicherheit  dient.  Der  Erhöhung  der  Zölle  wurde  unter  der  Bedingung
zugestimmt,  erstens,  daß  die  Zölle  feste  Zölle  und  nicht  Wertzölle  seien,
als  Basis  der  Wertbestimmung  wurde  der  Durchschnittswert  der  Jahre
1897,  1898,  1899  angenommen,  —  zweitens,  daß  die  Läufe  des  Whangpoo
  und  Peiho,  die  Zugänge  zu  Schanghai  und  Tientsin  unter  Beteiligung
chinesischen  Kapitals  verbessert  würden.  Die  Zollerhöhung  tritt  zwei  Monate
nach  Unterzeichnung  des  Protokolls  in  Wirksamkeit,  mit  einer  Ausnahme
zu  gunsten  der  innerhalb  10  Tagen  nach  der  unterzeichnung  auf  See  befindlichen
  Waren.

Artikel  7  bestimmt  das  Gebiet  des  Gesandtschaftsviertels  und  bestätigt
  das  Recht  der  Gesandtschaften  auf  ein  ausschließlich  für  die  Fremden
bestimmtes  verteidigungsfähiges  Viertel,  sowie  das  Recht,  dauernde  Gesandtschaftswachen
  zu  halten.

Im  Artikel  8  stimmt  China  der  Schleifung  der  Taku-Forts  und
anderer  die  Verbindung  zwischen  Peking  und  der  See  hindernden  Forts  zu.

Artikel  9  enthält  das  von  China  bereits  am  16.  Januar  gemachte
Zugeständnis,  daß  die  Mächte  berechtigt  sein  sollen,  die  für  die  Aufrechterhaltung
  der  offenen  Verbindung  zwischen  Peking  und  der  See  notwendigen