Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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h.  8.  Die  Wechselungen  muͤssen  Montags  und  Donnerstags  schon  um
1  Uhr  beendigt  seyn.

Diese  Bestimmung  bleibt  so  lange  in  Kraft,  als  nicht  veraͤnderte  Einrichtungen
  in  Hinsicht  der  Ankunft  und  des  Abganges  der  Posten  die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft
  zu  einer  Abaͤnderung  der  Haupt--Wechseltage  veranlassen.

&.  9.  Wenn,  zufolge  der  Uebereinkunft  der  Kontrahenten,  Erklarungen
über  den  Abschluß  unterhandelter,  oder  über  den  Rücktritt  von  abgeschlossenen  Geschäften
  an  der  Börse  erfolgen  sollen,  so  müssen  diese  Erklärungen  von  dem  Theile,
welcher  sich  solche  vorbehalten  hat,  vor  2  Uhr  abgegeben  werden.

.  10.  Getreide-Verkäufe  am  Börsenmarkt  dürfen  von  den  Kaufleuten
nur  von  11  bis  2  Uhr  im  Artushofe  gehalten  werden.

&  11.  Den  zum  Verkauf  an  der  Börse  ausgestellten  Getreideproben  werden
zwei  gleichlautende  Zettel  beigelegt,  mit  Angabe  des  Quantums,  der  Getreide-Gattung,
  des  Gewichts,  des  Schiffers,  Fuhrmanns,  oder  mit  der  Bezeichnung:
„WVom  Speicher“  (ohne  Nennung  desselben)  und  mit  der  Namens-Unterschrift  des
Ausbietenden,  worauf  dann  nach  geschlossenem  Handel  bei  den  Worten:  „Gekauft
zu  —“  der  Preis  einzufüllen,  und  die  Unterschrift  des  Käufers  beizufügen  ist.
Letzterer  erhält  die  Probe,  der  Verkäufer  einen  der  Zettel,  welche  unter  den  Kontrahenten
  einen  vollen  Beweis  ausmachen  und  die  Stelle  eines  schriftlichen  Vertrages
vertreten.  Am  Getreidemarkt  der  Börse  werden  Käufe  und  Verkäufe  nur  in  Lasten
zu  60  Scheffel  abgeschlossen.

12.  Während  der  Dauer  der  Börsenversammlungen,  haben  die  Börsen-Kommissarien
  nach  F.  02.  des  Statuts  für  die  dortige  Kaufmannschaft  vom  2ösien
April  1822.  für  die  Erhaltung  und  Handhabung  der  äußern  Ordnung  und  die  Befolgung
  der  in  diesem  Reglement  enthaltenen  Vorschrift  zu  wirken  und  über  einzelne
Fälle  der  Börsendiseiplin  den  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  zur  weitern  Veranlassung
nach  F.  61.  Bericht  zu  erstatten.  Ein  jeder  der  Börsenkommissarien  ist  befugt,
Personen,  welche  die  Ruhe  an  der  Börse  durch  Aufsehen  und  Aergerniß  erregende
Streitigkeiten  oder  auf  andere  Weise  siören,  sofort  und  ohne  alle  Erörterung  der
Ursachen  des  Streits  und  der  Störung,  von  der  Börse  entfernen  zu  lassen.  Die
Polizei  ist  verpflichtet,  auf  Erfordern  Hülfe  zu  leisten.

K.  13.  Die  Börsenkommissarien  reguliren  die  Kourse  von  Wechseln,  öffentlichen
  Schuldpapieren  und  Geld,  so  wie  der  Preiskourante  von  Waaren  aller  Art
und  von  Schiffsfrachten  an  der  Börse  mit  den  betreffenden  Mäklern.

K.  14.  Sie  haben  mit  aller  Sorgfalt  darauf  zu  wachen,  daß  die  Kourse,
so  wic  auch  die  Listen  der  gangbaren  Frachten  und  Preise,  richtig  und  dem  wahren
Verkehr  angemessen  festgestellt  werden.

.  15.  Die  Kourse  von  Wechseln,  öffentlichen  Schuldpapieren  und  Geld
werden  Montag  und  Donnerstag,  oder  an  den  Tagen,  welche  wegen  des  Abganges
der  Posten  zu  den  Wechselungen  bestimmt  werden,  die  Preiskourante  von  Getreide,

Holz,