92 Geldverpflegung und Kassenwesen.
$. 135. Sämmtlichen Officieren vom Hauptmann und Rittmeister 9. Klasse incl.
aufwärts müssen bei Abzügen zur Deckung von von der von dem jährlichen Gehalte
400 Thaler freibleiben. Nur von dem Mehr darf die Hälfte zur Befriedigu
des Gläubigers beansprucht werden. — Den "Brigade. Kommandeuren (Generalen nun
Obersten), den Regiments-Kommandeuren, sowie den Chefs der Generalstäbe und den
Chefs der 3 Abtheilungen im grossen Generalstabe verbleiben von dem jährlichen Gehalt
ausser diesen 400 Thalern noch 700 Thaler zur Bestreitung des Dienstaufmandes
frei. Die Offciere vom Hauptmann und Rittmeister 3. Klasse abwärts sind zu gleichem
Zweck einem Gehaltsabzuge von: der Infanterie: monatlich 4 Thlr. für den Hauptmann
3. Klasse, 3 Thir. für den Premier- und 2 Thaler für den Sekonde- Lieutenant;
der Kavallerie, Artillerie und des Ingenieur-Corps: monatlich 5 Thaler für
den Hauptmann und Rittmeister 3. Klasse, 4 Tbir. für den Premier- und 3 Thaler für
den Sekonde-Lieutenant unterworfen
Behufs Entrichtung laufender Alimente können jedem Officier Abzüge
bis zur Hälfte seines ganzen Gehalts gemacht werden. Es müssen jedoch dem Officier,
welcher einen Beitrag zum gemeinschaftlichen Mittagstisch erhält, 8 Thaler und dem
Officier, der einen solchen Beitrag nicht empfängt, 10 Thaler monatlich vorweg abz
frei vorbleiben und nur von dem Uoberrest kann die Hälfte zur Deckung la: laufender
Alimente in Anspruch genommen werden.
8 Zur Berichtigun gen Schulden aus unerlaubten Handlungen ist
selbst das ganze Gehalt ver (8. 169 .des Anhanges zur Allgemeinen Gerichtsordnung;
kriegsmin. Erl. vom s "Docember 1850.) Wo die unbedingte Anwendung
dieses Orundsatzes mit dem Dienstinteresse nicht vereinbar sein sollte, bleibt es in
jedem speciellen Falle der Militär-Behörde überlassen, die nöthig scheinenden M:
ationen bei dem Kriegsministerium in Antr u bringen.
. 138. Kurrente öffentliche Abgaben sind ohne Rücksicht auf die Höhe
des Gehalts immer einzuziehen. — Wo ein Theil des Gehalts schon von Gläybigern
mit Beschlag belegt ist, wird nur die eine Hälfte der zu entrichtenden Abgsben von
dem freien Antheil, die andere Hälfte dagegen von dem den Gläubigern angewiesenen
Gehaltsantbeil dergestalt erhoben, dass die Gläubiger bis zur Tilgung der öffentlichen
Abgaben zurückstehen müssen.
8. 139. Bei Berechnung derGehaltsabzüge für Officiere wird immer nur das reine
Gehalt, nach Abzug der Pensions- und Wittwen-Kassen-Beiträge und mit Ausschluss
aller Zulagen und Dienst-Emolumente, zum Grunde gel ect
. 140. Militärkrzte werden nach den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug
auf Gehaltsabrüge als Beamte behandelt. Sie haben daher
a) bei Abzügen wegen Schulden von ihrem gesammten Diensteinkommen
400 Tbir. jährlich und von dem Mehrbetrage die Hälfte frei. In Betreff
derjenigen, welche nur 400 Thaler jährlich oder weniger Diensteinkänfte
haben, darf kein Arrestschlag auf das Gehalt stattfinden
b) Wegen laufender Alimente f die Hälfte des gesammten Diensteinkommens
un
c) wegen Schulden aus unerlaubten Handlungen das ganze Diensteinkommen
mit Beschlag belegt werden
d) Zur Deckung kurrenter öffentlicher Abgaben ist das gesammte Diensteinkommen
in derselben Weise heranzuziehen, wie bei den Offcieren das
Gehalt ($. 198).
Bei Berechnung des Diensteinkommens der Militär -Aorzte, wobei der Servis unberücksichtigt
bleibt, kommen Pensions- und Wittwenkassen - Beiträge gleichfalls als
frei vorwog in Abzug.
Zusatz. (Cirkular an die General-Aerzte v. 30. Mai 1843.) Zur Bershlung von
Schulden können die Aerzte, welche weniger als 400 Thaler Diensteinkommen haben,
auf dem Disciplinarwege angehalten werden.
$. 141. Die Gerichtsbehörden richten die Anträge auf Abzüge vom Gehalt
a) der Generalität und der nicht zu einem Corps-Verbande gehörigen nicht
regimentirten Officiere und Militär-Aerzte — an das Kriegs-Ministerium,
b) aller übrigen Stabs-Officiere, der zum Corps-Verbaude gehörigen nicht
regimentirten Officiere und Militär- Aerzte, sowie aller Kommandeure von
Truppen-Abtheilungen mit eigener selbstständiger Kassen-Verwaltung —
an die Intendantur,
ec) der sonstigen regimentirten Officiere und Militär-Aerrte — an den Kommandeur
des Truppentheils.
Das Kriegs- "Ministerium, die Intendantur und resp. der Truppentheil stellen den
Betrag des gesetzlichen Abzuges fest, welcher der Gerichtsbehörde durch die betreffende
Kasse zur weiteren Befriedigung der Gläubiger überwiesen wird. — Wo es sich nur