Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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und  insbesondere  des  Strafvollzugs  gegen  Bettler  und  Landstreicher,
Arbeitsscheue  und  Familienhäupter,  welche  ihre  hülfsbedürftigen  Angehörigen
  im  Stiche  lassen,  —  eine  nothwendige  Ergänzung  jeder
Reform  sein  muss,  kann  man  als  die  gemeinsame  Ueberzeugung  aller
Sachverständigen  ansehen.

Der  Einrichtung  eines  Reichsarmenamts,  welche  Ascurortr  empfiehlt,
  dürfte  nicht  nur  die  Abneigung  der  Bündesstaaten  entgegenstehen,
  sondern  auch  sachliche  Bedenken.  Denn  so  lange  die  Armenverwaltung
  einen  Theil  der  kommunalen  Verwaltung  bildet,  sind  die
kommunalen  Aufsichtsbehörden,  in  letzter  Instanz  das  Ministerium
des  Innern,  die  gegebenen  Kontrolbehörden.  Vielleicht  aber  möchte
es  sich  empfehlen,  in  den  Ministerien  des  Innern  —  wenigstens  der
grösseren  Staaten  —  eine  besondere  Abtheilung  für  das  Armenwesen
zu  bilden,  welche  in  ähnlicher  Weise,  wie  die  englische  Oentralinstanz,
überwachend,  belehrend  und  fördernd  auf  die  sachgemässe  Handhabung
  der  Armenpfiege  in  den  Localverwaltungen  hinwirkt,  und
dabei  durch  besondere  den  Regierungen  oder  den  Provinzialverwaltungen
  beigegebene  Beamte  (Armeninspektoren)  unterstützt  wird.  —

Doch  der  Zweck  dieser  Zeilen  und  der  zur  Verfügung  stehende
Raum  verbieten  ein  weiteres  Eingehen  auf  die  Sache  selbst.

Es  sei  daher  zum  Schlusse  das  Studium  der  drei  besprochenen
Werke  angelegentlichst  empfohlen.  Niemand  wird  sie  aus  der  Hand
legen,  ohne  den  Verfassern  lebhaften  Dank  zu  wissen.

Dr.  Krech.

Auslieferungspflicht  und  Asylrecht.  Eine  Studie  über  Theorie
und  Praxis  des  internationalen  Strafrechts  von  Dr.  Heinrich
Lammasch,  o.  ö.  Professor  an  der  Universität  Innsbruck.
Leipzig  1887.  Duncker  &  Humblot.

Der  deutschen  juristischen  Literatur  fehlte  es  bisher  an  einer
ausführlichen,  Theorie  und  Praxis  gleichmässig  berücksichtigenden
Darstellung  des  Rechtes  der  Auslieferung,  wie  solche  in  der  auswärtigen,
  namentlich  französischen  Literatur,  mehrfach  vorhanden  ist.
Die  obige  Schrift  füllt  diese  Lücke  in  der  glücklichsten  Weise  aus,
indem  sie  einerseits  die  vielfach  bestrittenen  theoretischen  Grundlagen
des  Instituts,  dessen  geschichtliche  Entwicklung  und  wünschenswerthe
Fortbildung  eingehend  erörtert,  anderseits  aber  sich  zur  hauptsächlichen
  Aufgabe  macht,  das  geltende  Recht  der  verschiedenen  Staaten
darzustellen,  und  zwar  unter  besonderer  Berücksichtigung  Oesterreich-