Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

996  Nr.  162.  1916.

Bekanntmachung

vom  14.  Oktober  1916,  betreffend  Lieferung  von  Milch  an  Molkereien  und
von  Butter  an  Ortssammelstellen.

Har  Beseitigung  des  Buttermangels  und  im  Interesse  gleichmäßiger  Heranziehung
aller  Milcherzeuger  wird  auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Speisefette  vom
20.  Juli  1916  und  der  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungs-=stellen
  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September'4.  November  1915  bezw.
6.  Juli  1916  sowie  der  dazu  ergangenen  Ausführungsbekanntmachungen  folgendes

angeordnet:
§5  1.
Kuhhalter,

a)  die  ihre  Milchwirtschaft  am  Ort  einer  Molkerei  oder  bis  zu  einem  Kilometer
  Weges  von  der  Molkerei  entfernt  betreiben  oder
b)  deren  Milchwirtschaft  zwar  in  größerer  Entfernung  von  der  Molkerei  betrieben
  wird,  für  die  aber  eine  Molkerei  die  Lieferung  der  Milch  am  Orte
der  Milchwirtschaft  oder  bis  zu  einem  Kilometer  Weges  von  ihr  entfernt
ermöglicht,
sind  verpflichtet,  die  in  ihrem  Betriebe  gewonnene  Milch  oder  die  entsprechende  Menge
Sahne  (Rahm)  an  die  Molkerei  zu  liefern.

Von  dieser  Verpflichtung  sind  entfreit  die  Halter  von  nur  einer  Kuhz;  die  Halter
von  2—10  Kühen  sind  hinsichtlich  einer  täglichen  Milchmenge  von  7  Litern,  die  Halter
von  mehr  als  10  Kühen  hinsichtlich  einer  täglichen  Milchmenge  von  15  Litern  in  den
Monaten  September  bis  März  und  von  10  bezw.  20  Litern  in  den  Monaten  April  bis
August  entfreit.

Diese  Bestimmung  läßt  etwaige  zur  Lieferung  oder  zu  größerer  Lieferung  verpflichtende
  Verträge  zwischen  Kuhhaltern  und  Molkereien  unberührt.

Als  Molkerei  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gilt  jeder  milchwirtschaftliche  Betrieb,
der  mit  motorischer  Kraft  ausgestattet  ist  oder  im  Durchschnitte  monatlich  mehr  als
4000  Liter  Milch  zu  Butter  verarbeitet.  In  Streitfällen  über  den  Begriff  der  Molkerei
entscheidet  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

In  besonderen  Fällen  können  Ausnahmen  von  der  Lieferungspflicht  durch  die
Landesbehörde  für  Volksernährung  zugelassen  werden;  derartige  Anträge  sind  bei  der
zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  einzureichen  und  von  dieser  mit  einer
erachtlichen  Außerung  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  weiterzugeben.  In
Fällen,  wo  Milch  zur  Aufzucht  von  Jungvieh  bis  zum  Alter  von  6  Wochen  oder  für
erkranktes  Vieh  —  zu  vgl.  jedoch  §  10  Abs.  1  Ziff.  8  Abs.  3  der  Bekanntmachung  des
Kriegsernährungsamts  vom  3.  Oktober  1916,  ReBl.  S.  1100  —  verwendet  werden
soll,  können  Ausnahmen  von  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  zugelassen  werden.