Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Für  alle  im  vorstehenden  Prämientarif  nicht  klassifizirten  Bauarbeiter  ist  der
Prämiensatz  der  vorstehenden  Klasse  D  mit  2  Pfennig  für  jede  angefangene  halbe  Mark
des  in  Betracht  kommenden  Lohnes  maßgebend.

Festgesetzt  gemäß  §.  24  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten
beschäftigten  Personen,  vom  11.  Juli  1887  (Reichsgesetzblatt  S.  287).

Stuttgart,  den  10.  November  1893.

K.  Landes-Versicherungsamt.
Schicker.

Gesehen  "%

der  Staatsminister  des  Innern:
Schmid.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufeleh.