Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

—  51  —

ob  das  Erforderniss  der  parlamentarischen  Mitwirkung  nur  für
gewisse  Kategorieen  von  Gesetzen  besteht.  Eine  sichere  Lösung
hat  diese  Frage  auch  durch  die  Ausführungen  JELLINER’s  (bes.
S.  25  ff.)  nicht  erhalten  !6);  ihre  praktische  Bedeutung  ist  aber
in  Folge  der  Ausdehnung,  welche  die  —  jedenfalls  nicht  durch
den  König  einseitig  abzuändernde  —  parlamentarische  Gesetzgebung
  in  England  erlangt  hat,  eine  sehr  geringe  1°).

6.  Von  den  Garantieen  für  die  Rechtmässigkeit  der  Gesetze
und  Verordnungen  hat  JELLINER  nur  das  richterliche  Prüfungsrecht
  zum  Gegenstand  eingehender  Erörterung  gemacht.
Auch  in  dieser,  vor  der  Befestigung  der  constitutionellen  Zustände
  in  Deutschland  von  der  deutschen  Rechtswissenschaft  mit
lebhaftestem  Eifer  diskutirten,  Frage  ist  eine  gewisse  Ermässigung
der  theoretischen  Gegensätze  eingetreten  !**).  Als  feststehend  darf
vor  allem  betrachtet  werden,  dass  der  Richter  im  einzelnen  Fall,
wie  überhaupt  die  Existenz  der  von  ihm  anzuwendenden  Rechtssätze,
  so  insbesondere  das  Vorhandensein  der  formellen  und
materiellen  Erfordernisse  eines  angeblichen  Gesetzes  oder  einer
angeblichen  Verordnung  selbstständig  zu  prüfen  berechtigt  und  verpflichtet
  ist,  soweit  nicht  ausdrückliche  positivrechtliche  Bestim-162)

  So  sagt  auch  Tonnp  (Ueber  die  parlamentarische  Regierung  in  England,
  übersetzt  von  Assmann,  I,  S.  251)  in  Bezug  auf  die  königlichen  Proklamationen
  —  obgleich  er  geneigt  ist,  anzunehmen,  dass  dieselben  keine
neuen  Rechtssätze  schaffen  können  —:  „Wie  weit  sich  ihre  Geltung  erstreckt,
ist  ein  Gegenstand  der  Controverse  gewesen,  die  bei  der  Unsicherheit,  an
welcher  alle  mit  den  Grenzen  der  Prärogative  zusammenhängenden  Fragen
laboriren,  auch  jetzt  nicht  mit  Bestimmtheit  entschieden  werden  kann.“

168),  W,  MEıER  (Der  Abschluss  von  Staatsverträgen  S.  118—119)  glaubt
sogar,  dass  heutzutage  neben  der  Parlamentsgesetzgebung  gar  kein  „gesetzleerer“
  Raum  für  Entfaltung  einer  selbstständigen  Verordnungsgewalt  übrig
bleibe.

164)  Den  gegenwärtigen  Stand  der  Controverse  bezeichnen  —  abgesehen
von  J.’s  Ausführungen  —  am  besten  einerseits  die  Erörterungen  LABan's
in  seinem  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches  (1.  Aufl.,  IL,  S.  43—52;  2.  Aufl.,
I,  S.  551-559),  andererseits  die  gegen  dieselben  gerichteten  kritischen  Bemerkungen
  GIERKE’s  (in  Schmoller’s  Jahrbuch  1883,  S,  1186—1189).

4*