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ob das Erforderniss der parlamentarischen Mitwirkung nur für
gewisse Kategorieen von Gesetzen besteht. Eine sichere Lösung
hat diese Frage auch durch die Ausführungen JELLINER’s (bes.
S. 25 ff.) nicht erhalten !6); ihre praktische Bedeutung ist aber
in Folge der Ausdehnung, welche die — jedenfalls nicht durch
den König einseitig abzuändernde — parlamentarische Gesetzgebung
in England erlangt hat, eine sehr geringe 1°).
6. Von den Garantieen für die Rechtmässigkeit der Gesetze
und Verordnungen hat JELLINER nur das richterliche Prüfungsrecht
zum Gegenstand eingehender Erörterung gemacht.
Auch in dieser, vor der Befestigung der constitutionellen Zustände
in Deutschland von der deutschen Rechtswissenschaft mit
lebhaftestem Eifer diskutirten, Frage ist eine gewisse Ermässigung
der theoretischen Gegensätze eingetreten !**). Als feststehend darf
vor allem betrachtet werden, dass der Richter im einzelnen Fall,
wie überhaupt die Existenz der von ihm anzuwendenden Rechtssätze,
so insbesondere das Vorhandensein der formellen und
materiellen Erfordernisse eines angeblichen Gesetzes oder einer
angeblichen Verordnung selbstständig zu prüfen berechtigt und verpflichtet
ist, soweit nicht ausdrückliche positivrechtliche Bestim-162)
So sagt auch Tonnp (Ueber die parlamentarische Regierung in England,
übersetzt von Assmann, I, S. 251) in Bezug auf die königlichen Proklamationen
— obgleich er geneigt ist, anzunehmen, dass dieselben keine
neuen Rechtssätze schaffen können —: „Wie weit sich ihre Geltung erstreckt,
ist ein Gegenstand der Controverse gewesen, die bei der Unsicherheit, an
welcher alle mit den Grenzen der Prärogative zusammenhängenden Fragen
laboriren, auch jetzt nicht mit Bestimmtheit entschieden werden kann.“
168), W, MEıER (Der Abschluss von Staatsverträgen S. 118—119) glaubt
sogar, dass heutzutage neben der Parlamentsgesetzgebung gar kein „gesetzleerer“
Raum für Entfaltung einer selbstständigen Verordnungsgewalt übrig
bleibe.
164) Den gegenwärtigen Stand der Controverse bezeichnen — abgesehen
von J.’s Ausführungen — am besten einerseits die Erörterungen LABan's
in seinem Staatsrecht des deutschen Reiches (1. Aufl., IL, S. 43—52; 2. Aufl.,
I, S. 551-559), andererseits die gegen dieselben gerichteten kritischen Bemerkungen
GIERKE’s (in Schmoller’s Jahrbuch 1883, S, 1186—1189).
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