Volltext : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

III.  4.  G.,  betr.  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  1880.  231

Die  Entscheidung  der  Rechtsfrage  durch  das  Plenum  ist  in  der
zu  entscheidenden  Sache  bindend.

Soweit  die  Entscheidung  der  Sache  eine  vorgängige  mündliche
Verhandlung  erfordert,  erfolgt  dieselbe  durch  den  erkennenden
Senat  auf  Grund  einer  ernenten  mündlichen  Verhandlung,  zu
welcher  die  Parteien  unter  Mittheilung  der  ergangenen  Entscheidung
  der  Rechtsfrage  zu  laden  sind5).

Zur  Fassung  von  Plenarentscheidungen  ist  die  Theilnahme  von  wenigstens
zwei  Dritteln  aller  Mitglieder  erforderlich.

§.  30.  Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  und  die  Vertheilung  der
Geschäfte  unter  die  Senate  durch  ein  Regulativ  geordnet,  welches  das  Plenum
des  Oberverwaltungsgerichts  zu  entwerfen  und  dem  Staatsministerium  zur
Bestätigung  einzureichen  hatt).

Die  Ernennung  der  erforderlichen  Subaltern=  und  Unterbeamten  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  erfolgt,  insoweit  sie  nicht  durch  das  Geschäftsregulativ
dem  Präsidenten  überwiesen  wird),  durch  das  Staatsministerium.

§.  30  a.  Die  Disziplin  über  die  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  angestellten
  Subaltern  und  Unterbeamten  übt  der  Präsident  mit  denjenigen  Befugnissen,
  welche  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht
richterlichen  Beamten  2c.,  vom  21.  Juli  1852  den  Ministern  in  Ansehung
der  ihnen  untergeordneten  Beamten  zustehen.  Die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens
  auf  Entfernung  aus  dem  Amte,  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars
  und  des  Vertreters  der  Staatsauwaltschaft  erfolgt  durch  den
Präsidenten;  entscheidende  Behörde  erster  und  letzter  Instanz  ist  das  Oberverwaltungsgericht.


Titel  X.
Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.
§.  88.  Die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Oberverwaltungsgerichts  darf
als  Nebenamt  fortan  nicht  mehr  verliehen  werden.

*!)  Abs.  1—3  ersetzen  den  bisherigen  bildet  nur  eine  Dienstvorschrift,  aus  der
Abs.  1,  der  nur  die  Verweisung  der  Ver=  die  Partei  keine  Rechte  ableiten  kann
handlung  u.  Entscheidung  der  Sache  vor  UOV.  9.  Mai  87  (XV  4560).
das  Plenum  vorsah  G.  27.  Mai  88  (GS.  s)  Dies  ist  geschehen  Anl.  A  §  4
226)  Art.  1  (Art.  2  enthält  eine  Ueber=  Abs.  1.
gangsbestimmung).  —  Die  Bestimmung