Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

54  Ueber  die  Realzitation:

Abweichend  hievon  ist  freilich  die  Strafe  des
mit  der  Klagbeantwortung  ungehorsamen  Beklagten
bestimmt,  indem  sie  mit  Ausnahme  des  Falles,  da
die  Klage  auf  briefliche  Urkunden  sich  stützt,  eine
negative  Streiteinlassung  annimmt,  sohin,  indem
sie  den  Kläger  ad  probandum  zuläßt,  dem  Beklagten
  einen  Rechtsnachtheil  nicht  aufbürdet.

GO.  Kap.  V  g.  10  Nr.  1  bis  5.

Und  doch  ist  auch  hier  immer  nur  eine  in  der
Sache  gelegene  Folge  als  Wirkung  des  Ungehorsams
  aufgestellt.

Die  so  eben  aufgezählten  Ungehorsamsfolgen
gelten  allgemein  und  s  jede  Art  des  Prozesses,
wie  sie  im  Kap.  3  8.  1  der  GO.  aufgefuͤhrt  sind,
sohin  also  auch  für  das  im  §.  3  eod.  behandelte
Summariissimum  und  Verfahren  in  via  commissionali,
  aus  welchem  unser  Verfahren  des  mündlichen
  Verhöres  entsprungen  ist,  und  mit  welchem
  dieses  namentlich  darin  übereinkömmt,  daß
dem  Richter  insbesondere  zur  Pflicht  gemacht  war,
den  Streit  durch  ein  mündliches  Verhör  oder  eine
Kommission  in  Güte  zu  heben,  oder  der  Billigkeit
nach  zu  entscheiden  5).

Hier  wäre  also  offenbar  Veranlassung  gegeben
gewesen,  die  Realzitation  als  Mittel  der  Prozeßabschneidung
  anzuempfehlen,  —  gleichwohl  geschah
es  nicht,  zum  deutlichen  Beweis  dafür,  daß  man
sie  überhaupt  nicht  als  Ungehorsamsstrafe  der  Parteien
  einführen  wollte.

Uebereinstimmend  mit  der  GO.  führten  die
Novellen  vom  Jahre  1819  und  1837  nur  sachliche
Ungehorsamsstrafen  ein,  wie  dieß  insbesondere  die
§#  6  und  12  der  Novelle  von  1819,  dann  die
8.  8  lit.  a.  §.  7  Nr.  2  u.  18,  dann  die  S§.  20,

5)  Vgl.  in  diesem  Punkte  Komment.  Bd.  II.  S.  35
(der  II.  Auflage);  Bl.  f.  RA.  Bo.  IV  S.  207f.—  S.