54 Ueber die Realzitation:
Abweichend hievon ist freilich die Strafe des
mit der Klagbeantwortung ungehorsamen Beklagten
bestimmt, indem sie mit Ausnahme des Falles, da
die Klage auf briefliche Urkunden sich stützt, eine
negative Streiteinlassung annimmt, sohin, indem
sie den Kläger ad probandum zuläßt, dem Beklagten
einen Rechtsnachtheil nicht aufbürdet.
GO. Kap. V g. 10 Nr. 1 bis 5.
Und doch ist auch hier immer nur eine in der
Sache gelegene Folge als Wirkung des Ungehorsams
aufgestellt.
Die so eben aufgezählten Ungehorsamsfolgen
gelten allgemein und s jede Art des Prozesses,
wie sie im Kap. 3 8. 1 der GO. aufgefuͤhrt sind,
sohin also auch für das im §. 3 eod. behandelte
Summariissimum und Verfahren in via commissionali,
aus welchem unser Verfahren des mündlichen
Verhöres entsprungen ist, und mit welchem
dieses namentlich darin übereinkömmt, daß
dem Richter insbesondere zur Pflicht gemacht war,
den Streit durch ein mündliches Verhör oder eine
Kommission in Güte zu heben, oder der Billigkeit
nach zu entscheiden 5).
Hier wäre also offenbar Veranlassung gegeben
gewesen, die Realzitation als Mittel der Prozeßabschneidung
anzuempfehlen, — gleichwohl geschah
es nicht, zum deutlichen Beweis dafür, daß man
sie überhaupt nicht als Ungehorsamsstrafe der Parteien
einführen wollte.
Uebereinstimmend mit der GO. führten die
Novellen vom Jahre 1819 und 1837 nur sachliche
Ungehorsamsstrafen ein, wie dieß insbesondere die
§# 6 und 12 der Novelle von 1819, dann die
8. 8 lit. a. §. 7 Nr. 2 u. 18, dann die S§. 20,
5) Vgl. in diesem Punkte Komment. Bd. II. S. 35
(der II. Auflage); Bl. f. RA. Bo. IV S. 207f.— S.