Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

Sachregister  1913.  47

Eaudschaften  (landschaftliche,  ritterschaftliche  Kredit-  Landschaften  (Forts.)
institute,  Kreditverckne  usw.):  Das  Neue  Brandenburgische  Kreditinstitut

1.  Zentrallandschaft  für  die  Preußischen  Staaten,  wird  als  die  zur  Ausführung  des  Gesedes,  betr.

Genehmigung  eines  Nachtrags  zum  Statute  vom
21.  Mai  1873  (A.  E.  v.  22.  Jan.)  247  Nr.  1.

.  Provinz  Ostpreußen,  Genehmigung  des  I.  Nachtrags

  zur  Ostpreußischen  Landschaftsordnung  vom

7.  Dezember  1891  —  Ausgabe  von  1912  —  und

des  II.  Nachtrags  zu  den  Abschägungsgrundsätzen

der  Ostpreußischen  Landschaft  vom  18.  Juni  1895

—  Ausgabe  von  1908  —  (UA.  C.  v.  28.  Mai)

361  Nr.  3.

Genehmigung  der  Anderung  des  Statuts  der
Lebensversicherungsanstalt  der  Ostpreußischen  Landschaft
  (A.  E.  v.  9.  Juni)  366  Nr.  2.

A.  Provinz  Westpreußen,  Genehmigung  der  von

dem  Generallandtage  der  Westpreußischen  Landschaft

am  17.  Januar  1913  beschlossenen  Anderungen:

1.  des  revidierten  Reglements  der  Westpreußischen
Landschaft,

2.  der  Fürsorgeordnung,  betreffend  die  Witwen  und
Waisen  von  Beamten  der  Westpreußischen  und
Neuen  Westpreußischen  Landschaft  und  der  Landschaftlichen
  Darlehnskasse,  vom  17.  April  1893,

3.  des  Statuts  der  Landschaftlichen  Bank  der
Provinz  Westpreußen  in  Danzig

(A.  E.  v.  1.  Sept.)  387  Nr.  15.

Die  Westpreußische  Landschaft  wird  als  die
zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Zulassung
einer  Verschuldungsgrenze  für  land-  oder  forstwirtschaftlich
  genutzte  Grundstücke,  vom  20.  August  1906
zuständige  Kreditanstalt  auch  für  die  zu  ihrer  geschäftlichen
  Zuständigkeit  gebörigen  Grundstücke  in
der  Provinz  Pommern  bestimmt  (V.  v.  5.  Mai
11  2)  274.

Genehmigung  der  von  dem  Generallandtage
der  Neuen  Westpreußischen  Landschaft  am  16.  Januar
  1913  beschlossenen  Anderung  des  Statuts  der
Landschaft  (A.  E.  v.  1.  Sept.)  387  Nr.  12.

A.  Provinz  Brandenburg,  das  Kur-  und  Neu.
märkische  Ritterschaftliche  Kreditinstitut  wird  als  die
zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Zulassung
einer  Verschuldungsgrenze  für  land-  oder  forstwirtschaftlich
  genutte  Grundstücke,  vom  20.  August  1906
zuständige  Kreditanstalt  bestimmt  (V.  v.  5.  Mai  11)
274.

die  Zulassung  einer  Verschuldungsgrenze  für  landoder
  forstwirtschaftlich  genutzte  Grundstücke,  vom
20.  August  1906  zuständige  Kreditanstalt  bestimmt
(V.  v.  5.  Mai  II)  274.

!.  Provinz  Pommern,  die  Pommersche  Landschaft

wird  als  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.
die  Julassung  einer  Verschuldungsgrenze  für  landoder
  forstwirtschaftlich  genutzte  Grundstücke,  vom
20.  August  1906  zuständige  Kreditanstalt  bestimmt
(V.  v.  5.  Mai  II)  274.

Genehmigung  der  von  der  Generalversammlung
  der  Neuen  Pommerschen  Landschaft  für  den
Kleingrundbesitz  am  13.  Dezember  1912  beschlossenen
tnderungen  der  Sagung  dieser  Landschaft  (A.  E.
v.  7.  April)  299  Nr.  1.

Die  Neue  Pommersche  Landschaft  für  den  Klein.
grundbesitz  wird  als  die  zur  Ausführung  des  Geseqzes,
  betr.  die  Zulassung  einer  Verschuldungs.
grenze  für  land-  oder  forstwirtschaftlich  genutzte
Grundstücke,  vom  20.  August  1906  zuständige  Kredit.
anstalt  bestimmt  (V.  v.  5.  Mai  II)  274.

A.  DBrovinz  Posen,  Genehmigung  der  von  der  General.

versammlung  der  Posener  Landschaft  am  12.  März
1913  beschlossenen  Vorlagen,  nämlich:

1.  der  Satungen  der  Posener  Sandschaft,

2.  des  elften  Nachtrags  zum  Statute  der  Posener
Landschaft  vom  13.  Mai  1857,  zum  zweiten  Regulativ
  derselben  vom  5.  November  1866,  zum
dritten  Regulativ  derselben  vom  4.  Mai  1885,
zum  vierten  Regulativ  derselben  vom  1.  Jani  1895,
zu  den  neuen  Sagungen  derselben  vom  4.  August
1896  und  zum  fünften  Regnlativ  derselben  vom
31.  Dezember  1900,

3.  der  Abschätzungsordnung  der  Vosener  Landschaft

4.  des  vierten  Nachtrags  zum  Statute  der  Posener
Landschaftlichen  Bank

(Cv.  30.  Juni)  380  Nr.  2.

A  Provinz  Schlesien,  die  Landschaft  der  Provinz

Schlefien  wird  als  die  zur  Ausführung  des  Geseyzes,
betr.  die  Zulassung  einer  Verschuldungsgrenze  für
land=  oder  forstwirtschaftlich  genutzte  Grundstücke,
vom  20.  August  1906  zuständige  Kreditanstalt  be.
stimmt  (V.  v.  5.  Mai  IU)  274.