B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
37.2.1. Dienstpflicht.
Infantrie Kavallerie und Flotte Reserve
| feitende Feldareillerie 2722|
1. aktive Dienstzeit 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
} steh. Heer
2. Reserve 5 Jahre 4 Jahre 4 Jahre
3. Land- und Seewehr
1. Aufgebot 5 Jahre 3 Jahre 5 Jahre
} 12 Jahre
2. Aufgebot 7 Jahre 9 Jahre 7 Jahre
37.3. Landsturmpflicht.
a) Erstes Aufgebot. Alle nicht Gedienten vom 17. bis 39.
Jahre.
b) Zweites Aufgebot. Alle Wehrpflichtigen vom 39. bis 45.
Jahre.
ı % der Bevölkerung beträgt die Friedensstärke.
Die meisten Rekruten stellen die ackerbautreibenden
Provinzen.
37.4. Einteilung des Heeres.
Das Heer zerfällt in 25 Armeekorps. (18 Preußische, 3
Bayerische, ı Württembergisches, 2 Sächsische, Gardekorps.)
Bei jedem Armeekorps ist ı Jäger-, Pionier- und Trainbataillon
sowie schwere Artillerie und Verkehrstruppen.
Bei jeder Division ist ı Kavallerie- und Feldartilleriebrigade.
Seite 110 | Das Reichsheerwesen.