Metadata : Die parlamentarische Disziplin im Reichstag und in der bayerischen Abgeordnetenkammer.

Kammer  veranlaßt,  eine  neue,  revidierte  Geschäfts-Ordnung
aufzustellen,  doch  brachte  diese  bezüglich  des  parlamentarischen
Disziplinarrechts  keinerlei  Anderung  gegen  die  vorhergehende.

Aus  diesem  kurzen  berblick  über  die  historische  Entwicklung
  sehen  wir,  daß  in  der  bayerischen  Abgeordnetenkammer
als  Quelle  des  geltenden  Disziplinarrechtes  in  erster  Linie  Gesetzesrecht,
  nämlich  die  Verfassung  und  das  Gesch  G.  und  erst
in  zweiter  Hinie  statutarisches  Recht,  die  rev.  Geschäfts-Ordnung
  vom  8.  August  1904  anzusehen  ist.

Da  sich,  wie  schon  erwähnt,  die  Geschäfts-Ordnung  vielfach
  an  die  des  Reichstags  angeschlossen  hat,  finden  sich  auch
im  Dissziplinarrecht  viele  Anklänge  an  das  im  Reichstag  geltende;
  da  aber  anderseits  durch  Verfassung  und  Gesch  G.
mancherlei  Einschränkungen  der  inneren  Autonomie  gebracht
werden,  so  finden  sich  doch  so  bedeutende  Anterschiede,  daß  eine
gesonderte  Behandlung  des  in  der  bayerischen  Abgeordnetenkammer
  geltenden  Disziplinarrechts  notwendig  erscheint.

Auch  in  Bayern  ist  die  Ausübung  der  Dolizei=  und  Disziplinargewalt
  dem  Präsidenten  übertragen,  dem  zu  diesem  Zwecke
eine  Militärwache  zur  Verfügung  steht  (Gesch  G.  Art.  7;
Gesch  Ordg.  88  38  und  30).

Als  Dissziplinarmittel  kennt  das  bayerische  Dissziplinarrecht
  Ruf  zur  Sache,  Ordnungsruf,  Wortentziehung  und  Ausschließung,
  von  denen  die  drei  zuletztgenannten  den  Charakter
von  Strafmitteln  tragen.

Der  Ruf  zur  Sache  ist  jedem  Redner  zu  erteilen,  der  von
dem  Gegenstande  der  Verhandlung  abweicht.  Ist  solches  zweimal
  ohne  Erfolg  geschehen  und  fährt  der  Redner  fort,  sich  von
dem  Gegenstand  zu  entfernen,  so  kann  ihm  der  Präsident  das
Wort  entziehen  (Gesch  Ordg.  8  44  I  und  II).  Durch  diesen
klaren  Wortlaut  ist  übrigens  die  früher  behandelte  Streitfrage,
ob  Sach=  und  Ordnungsruf  kumulativ  wirken  und  so  gemeinsam
die  Wortentziehung  herbeiführen  können,  für  das  bayerische
Recht  erledigt.