Kammer veranlaßt, eine neue, revidierte Geschäfts-Ordnung
aufzustellen, doch brachte diese bezüglich des parlamentarischen
Disziplinarrechts keinerlei Anderung gegen die vorhergehende.
Aus diesem kurzen berblick über die historische Entwicklung
sehen wir, daß in der bayerischen Abgeordnetenkammer
als Quelle des geltenden Disziplinarrechtes in erster Linie Gesetzesrecht,
nämlich die Verfassung und das Gesch G. und erst
in zweiter Hinie statutarisches Recht, die rev. Geschäfts-Ordnung
vom 8. August 1904 anzusehen ist.
Da sich, wie schon erwähnt, die Geschäfts-Ordnung vielfach
an die des Reichstags angeschlossen hat, finden sich auch
im Dissziplinarrecht viele Anklänge an das im Reichstag geltende;
da aber anderseits durch Verfassung und Gesch G.
mancherlei Einschränkungen der inneren Autonomie gebracht
werden, so finden sich doch so bedeutende Anterschiede, daß eine
gesonderte Behandlung des in der bayerischen Abgeordnetenkammer
geltenden Disziplinarrechts notwendig erscheint.
Auch in Bayern ist die Ausübung der Dolizei= und Disziplinargewalt
dem Präsidenten übertragen, dem zu diesem Zwecke
eine Militärwache zur Verfügung steht (Gesch G. Art. 7;
Gesch Ordg. 88 38 und 30).
Als Dissziplinarmittel kennt das bayerische Dissziplinarrecht
Ruf zur Sache, Ordnungsruf, Wortentziehung und Ausschließung,
von denen die drei zuletztgenannten den Charakter
von Strafmitteln tragen.
Der Ruf zur Sache ist jedem Redner zu erteilen, der von
dem Gegenstande der Verhandlung abweicht. Ist solches zweimal
ohne Erfolg geschehen und fährt der Redner fort, sich von
dem Gegenstand zu entfernen, so kann ihm der Präsident das
Wort entziehen (Gesch Ordg. 8 44 I und II). Durch diesen
klaren Wortlaut ist übrigens die früher behandelte Streitfrage,
ob Sach= und Ordnungsruf kumulativ wirken und so gemeinsam
die Wortentziehung herbeiführen können, für das bayerische
Recht erledigt.