104 Ortsgesetze und örtliche Polizeiverordnungen 8 10.
rate, in Landgemeinden von dem Gemeinderate beziehentlich
von der Gemeindeversammlung, für selbständige
Gutsbezirke auf Antrag des Gutsherrn von der Amtshauptmannschaft
unter AMlitwirkung des Bezirksausschusses
zu beschließen und bedürfen der Genehmigung des Ministeriums
des Innern.
Mçeinungsverschiedenheiten zwischen dem Stadtrate
und den Stadtverordneten über den Erlaß oder den
Inhalt eines solchen Ortsgesetzes entscheidet das Ministerium
des Innern nach Gehör des Kreisausschusses.
1. Die formellen Voraussetzungen für den Erlaß von
baupolizeilichen Ortsgesetzen waren bisher in § 1 des Ges. vom
11. Junt 1868 geordnet, der von den entsprechenden Bestimmungen
der Gemeindeordnungen insofern abwich, als für
mittlere und kleine Städte neben der Bestätigung durch
das Ministerium des Innern (KlStO Art. 1 in Verb. mit
Rev StO § 3) noch die Zustimmung der „Gemeilndeobrigkeit"
(KlStO Art. VD und für Landgemeinden neben dieser nach
g8 2, 97 unter a, 94 der RevLGO von der Amtogauptmann
schaft und dem Bezirksausschusse zu erteilenden Zustimmung
auch noch die Genehmigung des Ministeriums des Innern erfordert
wurde. Die Begründung führt S. 58 aus: „Mit Rüchksicht
auf die Wichtigkheit der GCoche und den Umstand, daß
nach § 8 Abs. 2 des Entwurfs die ortsgesetzlichen Bestimmungen
im Bedürfnisefalle auch von den landesgesetzlichen Vorschriften
des Baugesetzes abweichen können, erscheint es auch fernerhin
angezeigt, die Genehmigung ortsgesetzlicher Bestimmungen auf
dem Gebiete des Baurechts allgemein dem Ministerium des
Innern vorzubehalten. Da jedoch die bisherige doppelte Genehmigung
in den angegebenen Fällen entbehrlich ist und nur
zu unerwünschten Weitläufigkeiten führt, so wird die Zustimmung
der Gemeindeobrigkeit als formelle Voraussetzung für
das Zustandekkommen derartiger Ortsgesetze wegfallen können.
Die Genehmigung des Ministeriums wird stets durch die Vermittelung
der Aufsichtsbehörde einzuholen sein, welche hierdurch
ausreichende Gelegenheit erhält, etwaige Wünsche und Bedenken
geltend zu machen. Auch sollen die Aufsichtsbehörden
durch die Ausführungsverordnung angewiesen werden, in allen
geeigneten Fällen eine gutachtliche Außerung der Bezirks= und
reisausschüsse hierzu herbeizuführen.“ (Vgl. die entsprechende
Bestimmung in Aus §5 13.) Ein öffentliches Auslegungsverfahren
ist für ortsgesetzliche Bestimmungen, soweit sie nicht