Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

104  Ortsgesetze  und  örtliche  Polizeiverordnungen  8  10.

rate,  in  Landgemeinden  von  dem  Gemeinderate  beziehentlich
  von  der  Gemeindeversammlung,  für  selbständige
Gutsbezirke  auf  Antrag  des  Gutsherrn  von  der  Amtshauptmannschaft
  unter  AMlitwirkung  des  Bezirksausschusses
zu  beschließen  und  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Innern.

Mçeinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Stadtrate
und  den  Stadtverordneten  über  den  Erlaß  oder  den
Inhalt  eines  solchen  Ortsgesetzes  entscheidet  das  Ministerium
  des  Innern  nach  Gehör  des  Kreisausschusses.

1.  Die  formellen  Voraussetzungen  für  den  Erlaß  von
baupolizeilichen  Ortsgesetzen  waren  bisher  in  §  1  des  Ges.  vom
11.  Junt  1868  geordnet,  der  von  den  entsprechenden  Bestimmungen
  der  Gemeindeordnungen  insofern  abwich,  als  für
mittlere  und  kleine  Städte  neben  der  Bestätigung  durch
das  Ministerium  des  Innern  (KlStO  Art.  1  in  Verb.  mit
Rev  StO  §  3)  noch  die  Zustimmung  der  „Gemeilndeobrigkeit"
(KlStO  Art.  VD  und  für  Landgemeinden  neben  dieser  nach
g8  2,  97  unter  a,  94  der  RevLGO  von  der  Amtogauptmann
schaft  und  dem  Bezirksausschusse  zu  erteilenden  Zustimmung
auch  noch  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  erfordert
  wurde.  Die  Begründung  führt  S.  58  aus:  „Mit  Rüchksicht
  auf  die  Wichtigkheit  der  GCoche  und  den  Umstand,  daß
nach  §  8  Abs.  2  des  Entwurfs  die  ortsgesetzlichen  Bestimmungen
im  Bedürfnisefalle  auch  von  den  landesgesetzlichen  Vorschriften
des  Baugesetzes  abweichen  können,  erscheint  es  auch  fernerhin
angezeigt,  die  Genehmigung  ortsgesetzlicher  Bestimmungen  auf
dem  Gebiete  des  Baurechts  allgemein  dem  Ministerium  des
Innern  vorzubehalten.  Da  jedoch  die  bisherige  doppelte  Genehmigung
  in  den  angegebenen  Fällen  entbehrlich  ist  und  nur
zu  unerwünschten  Weitläufigkeiten  führt,  so  wird  die  Zustimmung
  der  Gemeindeobrigkeit  als  formelle  Voraussetzung  für
das  Zustandekkommen  derartiger  Ortsgesetze  wegfallen  können.
Die  Genehmigung  des  Ministeriums  wird  stets  durch  die  Vermittelung
  der  Aufsichtsbehörde  einzuholen  sein,  welche  hierdurch
ausreichende  Gelegenheit  erhält,  etwaige  Wünsche  und  Bedenken
  geltend  zu  machen.  Auch  sollen  die  Aufsichtsbehörden
durch  die  Ausführungsverordnung  angewiesen  werden,  in  allen
geeigneten  Fällen  eine  gutachtliche  Außerung  der  Bezirks=  und

reisausschüsse  hierzu  herbeizuführen.“  (Vgl.  die  entsprechende
Bestimmung  in  Aus  §5  13.)  Ein  öffentliches  Auslegungsverfahren
  ist  für  ortsgesetzliche  Bestimmungen,  soweit  sie  nicht