Contents : Modernes Fürstenrecht

86  8  6.  Das  Wesen  der  landesfürstlichen  Familiengewalt.

unterstand  der  Regel  nach  dem  allgemeinen  Gewaltverhältnis
der  Staatsuntertänigkeit,  auf  alle  Fälle  aber  grundsätzlich  dem
besonderen  Gewaltverhältnis  der  Hausuntertänigkeite  Er
unterstand  dem  Landesherren  einmal  als  Staatshaupt,  zweitens
als  Familienhaupt.

B.  Das  war  neu.

1.  Zunächst  ergibt  dies  die  Begründung  für  die  Regelung
dieses  Verhältnisses.  Dieselbe  geschieht  in  neuen  Hausgesetzen,
deren  Erlaß  mit  den  „veränderten  Staats-  und  Familienverhältnissen“
  gerechtfertigt  wird.  So  lesen  wir  z.B.  in  einem
der  ersten  nach  Auflösung  des  alten  Reiches  erlassenen  Hausgesetze,
  in  dem  Württembergs  vom  1.  Januar  1808  (Schulze
III  500),  im  Eingang:  „Die  durch  die  Vermehrung  Unserer
Staaten,  durch  die  Annahme  der  Königswürde  und  durch  die
gänzliche  Auflösung  der  teutschen  Reichsverfassung  so
wesentlich  veränderten  Verhältnisse  machen  es  Uns  (als  Stifter
der  Monarchie,  als  Haupt  des  Königlichen  Hauses  und  als
Vater  der  nächsten  Thronerben)  zur  Pflicht,  den  durch  jene
Ereignisse  auch  in  den  Verhältnissen  Unseres  Königlichen
Hauses  bewirkten  Veränderungen  durch  gegenwärtiges  ...
Hausgesetz  und  Verordnung  eine  feste  Bestimmung  zu  geben.“
Ähnlich  das  fürstlich  hohenzollernsche  Haus-  und  Familiengesetz
  vom  24.  Januar  1821  (Schulze  III  754),  das  königliche
Hausgesetz  für  Hannover  vom  19.  November  1836  (ebenda  I  490)
und  besonders  dessen  Vorläufer,  das  nur  den  Heiratskonsens
betreffende  Hausgesetz  vom  19.  Oktober  1833  (ebenda  S.  488).

2.  Dann  beweist  dies  aber  auch  der  Inhalt  jener  „Familiengewalt“
  (Oldenb.  Hausgesetz  Art.  6)  oder,  wie  sie  die  einschlägigen
  Gesetze  gewöhnlich  nennen,  jener  „Familienaufficht“.
Als  den  Inhalt!)  dieser  Aufsicht  bezeichnen  die  für  die  Ausgestaltung
  der  modernen  Hausgesetzgebung  überhaupt  vorbildlich
  gewordenen  bayerischen  Familienstatuten  von  1808,
1816,  1819  (siehe  Schulze  1312ff.),  um  es  mit  den  Worten  des
Familienstatuts  vom  5.  August  1819  anzugeben:  1.  Befugnis,
von  der  Erziehung  aller  Prinzen  und  Prinzessinnen  Einsicht
zu  nehmen,  2.  kein  Prinz  und  keine  Prinzessin  darf  ohne

1)  Vgl  dazu  näher  Rehm,  Begriff  des  landesherrlichen  Hauses  8.  13ff.