Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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dig  werden,  so  ist  diß  bey  Einsendung  der  Reise-Kosten-Verzeichnise  zu  bemerken,
um  wegen  eines  angemessenen  Beytrages  der  Stistungs-Kasse  die  ni  hite  Verfügung
treffen  zu  konnen.

Auch  die  Revission  der  Stiftungs-Rechnungen  ist  amtliche  Obliegenheit  des  Oberamtes,
  und  mithin  ohne  besondere  Kosten-Anrechnung  zu  besorgen,  wotey  Wir  Uns
jedoch  vorbehalten,  zu  Bestreitung  der  hierdurch  vermehrten  Oberamts-Kanzley-Kosten
die  Stiftungs-Kassen  in  verhäáltnißmäßige  Concurrenz  zu  ziehen.

9.  264.
Stiftungs-Confraternität.

Wo  bisher  unter  mehreren  oder  sumtüchen  Stiftungen  eines  Oberamts-Bezirkes
für  gemeinschaftliche  Iwecke  und  Lasten  (z.  B.  für  Unterrichts-Anstalten,  Cpiremie-Kosten,
  andere  Armen-Cur=  und  Sustentaiions-  Kesten  u.  dergl.)  eine  rechisgültige
Verbrüderung  Statt  gefunden  hat,  da  ist  solche  bis  auf  weitere  Anordnung  auch  künftig
  aufrecht  zu  erhalten.  Es  sind  aber  die  Rechts-Titel  und  Grundsätze  derselben,
so  wie  der  bisherige  Maasstab  zu  Vertheilung  der  Kosten  der  betreffenden  Regierung
zur  Prüfung  und  angemessenen  Verfügung  vorzulegen.

9.  46.
Berathung  derselben.

Die  Berathung  der  —  diese  Stifrungs-Verbrüderung  betressenden  Gegenstände
geschieht  durch  die  Amts-Versammlung  unter  dem  gemeinschaftlichen  Vorsitze  des
Oberamtmanns  und  des  betreffenden  Dekans.

Wenn  sich  die  Verbrüderung  nur  über  einzelne  Theile  des  Oberamtes  erstreckt,  so“
gebührt  nur  den  Deputlirten  der  betheiligten  Amts-Orte  eine  Stimme  bey  dieser  Veralbung.

In  Absicht  auf  Bevollmächtigung  und  Instruktion  haben  sich  die  Deputirten  nach  den
in  dem  Edikte  über  die  Oberamts-Verfassung  #.  8.  ausgesprochenen  Grundsätzen  zu  achten.

Der  Dekan  hat  hiebey  insbesondere  das  gemeinschaf'liche  Interesse  der  Stiftlungen  —
der  Amts-Pflege  gegenüber  zu  wahren.  Sellte  er  dasselbe  durch  die  Beschlüsse  der
Amts-Versammlung  gegen  Recht  und  Billigkeit  gefährdet  glauben,  so  ist  auf  sein
Verlangen  die  Sache  der  betreffenden  Regierung  zur  Entscheidung  vorzulegen.

In  denjenigen  Oberämtern,  welche  mehrere  Didcesan-Sprengel  derselben  Consession
  ganz  oder  zum  Tbeile  umfassen,  ist  nur  der  Dekan  (oder  in  dessen  Crmanglung
der  erste  Geistliche)  der  Oberamts-Stadt  zu  diesen  Verhandlungen  beyzuziehen.  Es

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