Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Schulvermögen  und  Schulunterhaltung.  (§.  143.)  309

soweit  bürgerliche  Gemeinden  und  Gutsbezirke  Träger  der  Schullasten  sind,  werden  sie
vom  Gesetz  als  Schulverbände  bezeichnet.  Die  Schulverbände  und  Gesamtschulverbände
sind  verpflichtet  zur  Errichtung  und  Unterhaltung  der  öffentlichen  Volksschulen,  jedoch
vorbehaltlich  der  besonderen  Vorschriften  des  V.  U.  G.  und  namentlich  der  darin  geordneten
  Beteiligung  des  Staates  an  der  Aufbringung  der  Kosten  (V.  U.  G.,  §.  1,  Abfs.  1).
Die  Verpflichtung  wird  gegebenenfalls  im  Wege  der  Zwangsetatisierung  erzwungen.

II.  Hinsichtlich  der  Verteilung  der  Schullasten?  ist  zwischen  Gemeinden,  Gutsbezirken
  und  Gesamtschulverbänden  zu  unterscheiden.

1.  In  den  Gemeinden  werden  die  Schullasten  als  Gemeindelast  aufgebracht.  Die
Aufbringung  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des  Kommunalabgabengesetzes  v.  14.  Juli
1893.  Durch  die  Kommunalisierung  der  Schullast  ist  für  die  Gemeinden  die  Folge
eingetreten,  daß  das  Kommunalsteuerprivileg  der  Beamten,  Geistlichen  und  Lehrer,  das
für  die  früheren  Schulsozietätslasten  nicht  galt,  für  die  Schullast  wirksam  geworden  ist
(V.  U.  G,  §.  7).

2.  In  den  Gutsbezirken  werden  die  Schullasten  vom  Gutsbesitzer  getragen.
Steht  ein  Gutsbezirk  nicht  ausschließlich  im  Eigentum  des  Gutsbesitzers  oder  steht  innerhalb
  des  Gutsbezirks  einer  anderen  Person  als  dem  Gutsbesitzer  ein  Erbbaurecht  zu
oder  wohnen  im  Gutsbezirk  Steuerpflichtige,  die  nicht  in  einem  Lohn=  oder  Dienstverhältnis
  zum  Gutsbesitzer  stehen,  so  sind  auf  dessen  Antrag  die  Schullasten  mit  der  Maßgabe
  unterzuverteilen,  daß  die  Beitragspflicht  und  das  Verfahren  den  Vorschriften  des
Kommunalabgabengesetzes  v.  14.  Juli  1893  angepaßt  wird.  Die  näheren  Vorschriften
hierüber  sind  durch  ein  Statut  zu  treffen,  welches  nach  Anhörung  der  Beteiligten  vom
Kreisausschuß  zu  erlassen  ist  und  der  Bestätigung  durch  den  Bezirksausschuß  bedarf.
Auf  Antrag  des  Gutsbesitzers  ist  das  Statut  wieder  aufzuheben  (§.  8).3

3.  In  Gesamtschulverbänden  erfolgt  die  Verteilung  der  Schulunterhaltungslasten
  auf  die  den  Verband  bildenden  Kommunalverbände  zur  einen  Hälfte  nach  Verhältnis
  der  Zahl  der  die  Schule  des  Gesamtschulverbandes  aus  den  Gemeinden  (Gutsbezirken)
  besuchenden  Kinder,  zur  anderen  Hälfte  nach  dem  Verhältnis  des  Steuersolls
dieser  Gemeinden  (Gutsbezirke),  welches  der  Kreisbesteuerung  zugrunde  zu  legen  ist,  wobei
  indessen  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  nur  zur  Hälfte  ihrer  umlagefähigen  Höhe
und  die  fingierten  Normalsteuersätze  voll  zur  Anrechnung  kommen.  Gehört  eine  Gemeinde
  (Gutsbezirk)  zu  mehreren  Gesamtschulverbänden,  so  sind  in  ihr  die  Steuern  nach
den  vorstehenden  Vorschriften  für  jeden  Gesamtschulverband  nur  nach  Verhältnis  der  Zahl
der  Kinder,  welche  aus  der  Gemeinde  (Gutsbezirk)  dessen  Schule  besuchen,  zur  Gesamtzahl
  der  aus  der  Gemeinde  (Gutsbezirk)  öffentliche  Volksschulen  überhaupt  besuchenden
Kinder  in  Anrechnung  zu  bringen.  Der  Kreis=  (bei  Städten  Bezirks-)  Ausschuß  kann
mit  Zustimmung  der  Beteiligten  eine  anderweite  Verteilung  beschließen  (§.  9).

III.  Der  für  jeden  Schulverband  in  der  Regel  aufzustellende  Schulhaushaltsetat“
  ist  dazu  bestimmt,  eine  übersicht  über  die  Finanzverhältnisse  des  Volksschulwesens
zu  gewähren  (§.  11).  Bildet  eine  Gemeinde  für  sich  einen  Schulverband,  so  genügt  es,
wenn  der  Schulhaushaltsetat  in  den  Gemeindehaushaltsetat  aufgenommen  wird;  es  bleibt
hier  der  Beschlußfassung  der  Gemeinde  überlassen,  ob  eine  besondere  Schulkasse  eingerichtet
  oder  deren  Geschäfte  durch  die  Gemeindekasse  wahrgenommen  werden  sollen  (§.  12,
Abs.  1).  Bildet  ein  Gutsbezirk  für  sich  einen  Schulverband,  so  kann  die  Aufstellung
eines  Schulhaushaltsetats  und  die  Einrichtung  einer  Schulkasse  mit  (widerruflicher)  Genehmigung
  der  Schulaufsichtsbehörde  unterbleiben.  Das  gleiche  gilt  für  Gesamtschul- 



Träger  der  Schullast.  Dirksen,  Art.  Schul=  :  v.  Bremen,  Schulunterhaltungsgesetz,  S
lasten,  a.  a.  O.,  S.  385.  1  34  ff.

1  Zuständigkeitsges.  v.  1.  Aug.  1883,  §.  48.  3  Entsch.  d.  O.  V.  G.  v.  20.  Okt.  1911  (3Z.  U.
Wegen  der  Festsetzung  neuer  Anforderungen  ;  Min.  Erl.  v.  22.  Jan.  1912
vgl.  das  Ges.  v.  26.  Mai  1887  (G.  S.  1887,  3  u.  V.  1912,  S.  288).

S.  175).  „v.  Bremen  ,  Schulunterhaltungsgesetz,  S.  41.