Bisher
Anlage B
Nr.
XLVIIIa.
XLIXb.
XLIX a.
Nr. 5. 125
e) offene oder bedeckte Wagen
für Fettgas, Mischgas und Wassergas; die offenen Wagen müssen aber in den
Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die
Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind.
C) Die Behälter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen sind im Eisenbahnwagen
so zu lagern, daß sie nicht umfallen oder herabfallen können. Die Behälter mit flüssiger Luft
müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen durch andere Frachtstücke geschützt sein. Auch sind
sie nicht in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren kleinstückigen oder leicht brennbaren flüssigen
Stoffen zu verladen.
G
Ausnahmen von den Vorschriften unter Abis F.
(u) Die verflüssigten Gase der Ziffer 5 dürfen in kleinen Mengen, und zwar Kohlen-
säure und Stickoxhydul bis 3 g, Ammoniak und Chlor bis 20 g, wasserfreie schweflige Säure und
Chlorkohlenoxryd (Phosgen) bis 100 g auch in starken zugeschmolzenen Glasröhren unter
folgenden Bedingungen befördert werden: Die Glasröhren dürfen für Kohlensäure und Stickoxydul
nur bis zur Hälfte, für Ammoniak und Chlor nur bis zu zwei Dritteln, für schweflige Säure und
Chlorkohlenoxyd (Phosgen) nur bis zu drei Vierteln gefüllt sein. Jede Glasröhre muß in einer
zugelöteten mit Kieselgur gefüllten Blechkapsel und diese in einer starken Holzkiste verpackt sein. Es
ist zulässig, mehrere Blechkapseln in eine Kiste einzulegen, doch dürfen Röhren mit Ammoniak nicht
mit Chlor enthaltenden Röhren in dieselbe Kiste gelegt werden. Den Blechkapseln mit verflüssigten
Gasen (ausgenommen Chlor) dürfen auch andere Gegenstände beigepackt werden.
() Chlormethyl und Chloräthyl bis zu 100 g in Glasröhren bei einer Gesamtmenge
von höchstens 5 kg dürfen allein oder mit anderen Gegenständen zusammen in starke Kisten ver-
packt werden, wenn die Glasröhren darin fest eingebettet sind. Die Kisten müssen auf rotem
Grunde die gedruckie Aufschrift „Feuergefährlich.“ tragen. Enthalten die Kisten nicht mehr als
100 g Chlormethyl oder Chloräthyl, so dürfen sie in bedeckten Wagen befördert werden.
(:) Metallene Kohlensäurekapseln (Sodor, Sparklet), die höchstens 25 g flüssige
Kohlensäure und höchstens 1 g Flüssigkeit auf 1,/“ cem Fassungsraum enthalten, werden ohne
Beschränkung befördert, wenn die Kohlensäure nicht mehr als ½ Prozent Luft enthält.
() Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasserstoff
dürfen statt der nach Abschnitt C geprüften auch solche Behälter benutzt werden, die laut ange-
brachtem Stempel nach den besonderen Vorschriften der Militärverwaltung amtlich geprüft und
innerhalb der letzten 5 Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase jedoch nur auf
höchstens 150 Atmosphären verdichtet sein. Im übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte
A, B, D bis F.
le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unter-
stützeude Gase entwickeln.
Zur Beförderung sind zugelassen:
1. Die Metalle der Alkalien und der alkalischen Erden, wie Natrium, Kalium, Kalzium
und dergleichen sowie Legierungen dieser Metalle miteinander:
2. Kalziumkarbid, auch imprägniert, Kalziumhydrür (Hydrolith).
3. Natrium fsuperoxyd. 18