Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Bisher 
Anlage B 
Nr. 
VI. Abs. (1) 
VI. Abs. () 
VIa. 
IX. 
XXVIII. 
XXIX. 
126 
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpackung. 
(1J Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus Eisen (auch Eisenblech) 
zu verwenden. Stoffe der Ziffer 1 bis zu 5 kg dürfen auch in starken, sicher und dicht ver- 
schlossenen Glasgefäßen befördert werden. Die Gefäße müssen völlig trocken oder mit Petroleum 
beschickt sein. « 
(2)DiePackgefäßederindenZiffern1undZaufgeführtenSkoffemüsseninSchutz- 
umhüllungen eingesetzt sein, und zwar: 
a) die Gefäße aus Eisen oder Eisenblech mit Stoffen der Ziffer 1 in Holzkisten oder 
in eiserne Schutzkörbe, 
o) Glasgesfäße mit Stoffen der Ziffer 1 oder Gefäße mit Stoffen der Ziffer 3 in 
Holzkisten mit verlötetem Blecheinsatz. Die in solche Kisten eingesetzten Glasgefäße sind 
mit trockener Kieselgur oder mit ähnlichen nicht brennbaren Stoffen fest einzubetten. 
Bei Glasgefäßen mit Mengen bis zu 250 g dürfen statt der Holzkisten sicher und 
dicht verschlossene Blechgefäße verwendet werden. 
(„) Auf den Versandstücken muß ihr Inhalt fest und dauerhaft angegeben sein, auch müssen 
sie die Aufschrift tragen: „Vor Nässe zu schützen."“ 
B. 
Sonstige Vorschriften. 
G) Mengen bis zu 5 kg, die gemäß Abschnitt A verpackt sind, dürfen anderen Gegenständen 
beigepackt werden. 
C) Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behandeln. Sie dürfen nicht geworfen und 
müssen im Wagen so fest gelagert werden, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten 
und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. 
(6) Zur Beförderung sind bedeckte Wagen zu verwenden. 
II. Selbstentzündliche Stoffe. 
Zur Beförderung sind zugelassen: 
1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor. 
2. Amorpher (roter) Posphor, Phosphorkalzium, Phosphorstrontium, Phosphor- 
eisen und ähnliche Verbindungen von Phosphor mit Metallen. 
3. Mischungen von amorphem Phosphor mit Harzen oder Fetten, deren Schmelz= 
punkt über 35 liegt. 
4. Zinkäthyl, auch in ätherischer Lösung. 
5. Frisch geglühter Ruß. 
6. Frisch geglühte Holzkohle, gemahlen oder körnig.
	        
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