Full text : Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Verkehr  mit  Brotgetreide.

die  Lieferungsverbände  haben  ihre  Ansprüche  auf  Erstattung  ihrer  Aus-8
  r  sts  Verteljährle  denjenigen  Stellen  einzureichen,  welchen  die
lagen!  der  festgestellten  Beträge  für  Ansprüche  aus  Kriegsleistungen  obliegt.
Prüsst  Mellen  haben  die  Erstattungsansprüche  zu  prüsen  und  nach  erfolgter  Früfung
Dese  LUsanweisung  zu  erteilen.  Die  Belege  sind  den  Lieferungsverbänden  zurück-Zah
  Lung  welche  sie  bis  nach  Beendigung  der  Prüfung  durch  den  Rechnungshof  des
Ausschen  Reichs  aufzubewahren  haben.  4  "
22.  Die  prüfenden  Stellen  haben  die  verauslagten  Beträge  der  Reichshauptkasse
  Zur  Erstattung  anzumelden.  Die  Anmeldung  ist  unter  Beifügung  der  Quitasse
  3  der  Lieferungsverbände  über  den  Empfang  der  von  ihnen  gezahlten  Beträge

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zu  Wochenhilfe  beim  Reichsamt  des  Innern  einzureichen.

Bekanntmachung
wegen  känderung  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherung
der  Eckerbestellung  vom  31.  März  1915.
Vom  9.  September  1915.
(Auf  Grund  des  #§  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu
·  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August.)
Artikel  1.  Im  §  2  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherung  der  Ackerbesiellung

  vom  31.  März  1915  ist  die  Zahl  „1915“  zu  ersetzen  durch  „1916.

Artikel  2.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

 

Bekanntmachung
über  die  Kufhebung  des  Derbots  der  Kaufverträge  über
Brotgetreide,  Gerste  und  hafer.
Vom  23.  Juli  1915.

(Auf  Grund  von  §  4  Abs.  2  der  Verordnung  über  das  Verbot  des  Vorverkaufs  der
Ernte  des  Jahres  1915  und  des  Vorverkaufs  von  Zucker  vom  17.  Juni  1915.)

Verkäufe  über  Roggen,  Weizen,  Spelz  (Dinkel,  Fesen),  Emer,  Einkorn,  Hafer,
Gerste,  allein  oder  mit  anderem  Getreide  gemischt,  ferner  Mischfrucht,  worin  sich
Hafer  befindet,  aus  der  inländischen  Ernte  des  Jahres  1915  dürfen  vom  Tage  der
Verkündung  dieser  Bekanntmachung  an  abgeschlossen  werden.

Soweit  zu  solchen  Verkäufen  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915,
der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915  vom  28.  Juni
1915  und  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer  vom  28.  Juni

1915  die  Genehmigung  des  Kommunalverbandes  erforderlich  ist,  behält  es  hierbei
sein  Bewenden.

 

»  Bekanntmachung
über  das  Inkrafttreten  von  Dorschriften  der  Bundesratsverordnung
  vom  28.  Juni  1915  über  den  Derkehr  mit
Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915.
Vom  13.  August  1915.

jgaif  Grund  von  §  70,  Abs.  1,  Satz  2  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verehr
  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915.)
Die  Vorschriiten  der  §§  42  bis  61  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr

  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915
treten  am  15.  August  1915  in  K  *  *

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