Nr. 8. 211
47. Die Genehmigung der Benützung staatlichen posteigenen Gestänges für Privatanlagen,
die Benützung von Privatgestängen für staatliche Leitungen.
48. Die Genehmigung konzessionspflichtiger Privattelegraphen, soferne die Anlage nicht
mehr als zwei Betriebsstellen umfaßt und diese im nämlichen Ort oder im Bestellbezirk
derselben Postanstalt liegen. «
49. Die Verbescheidung der Gesuche von Gemeinden und Privaten um Herstellung
nicht konzessionspflichtiger Telegraphen= und Telephonanlagen durch die Post= und Telegraphen-
verwaltung.
50. Die Erwerbung und die Verwaltung des Grundeigentums.
51. Die Anmietung von Diensträumen und Dienstwohnungen, wenn im einzelnen
die jährliche Miete 3000 M nicht übersteigt, dann von Aufenthaltsräumen und Uber-
nachtungslokalen für das Bahnpostpersonal.
52. Die Abrechnung über Leistungen der Eisenbahnverwaltung für Postbau= und Post-
betriebszwecke, soweit nicht die Oberpostdirektion München zuständig ist.
Im einzelnen obliegen:
a) Der Oberpostdirektion München
für das ganze Verwaltungsgebiet:
1. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichts= und höheren Verwaltungsbehörde
hinsichtlich der Betriebskrankenkasse der Post= und Telegraphenverwaltung.
2. Die Behandlung der auf die Unabkömmlichkeit im Mobilmachungsfalle bezüglichen
Geschäfte hinsichtlich des Personals der Amter.
Weiter für das rechtsrheinische Bayern:
3. Die Abrechnung mit der Eisenbahnverwaltung über die Vergütung für Stellung
und Beförderung der Postwagen und Postbeiwagen, dann für die Besorgung postdienstlicher
Geschäfte durch Eisenbahnpersonal in den Stationen.
b) Der Oberpostdirektion Nürnberg:
Die Verwaltung des Postmuseums.
§ 10.
Den ämtern ist die Erledigung einzelner Geschäftsaufgaben für das ganze Verwal-
tungsgebiet übertragen.
Allen Amtern obliegt für das ihnen zugeteilte Personal:
1. Die Wahrnehmung der im Beamtengesetz der vorgesetzten oder zuständigen Dienststelle
zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht dem Personalamt oder einer anderen Dienststelle
übertragen sind.