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geldes für die Hinterbliebenen aller etatsmäßigen Beamten; die Anweisung der
Bezüge aus dem Allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der
Bayerischen Staatsdiener und aus der Töchterkasse;
b) die Lösung des Dienstverhältnisses der widerruflichen Beamten der Gehaltsklassen
16 mit 29;
Ic) die Vergütung der Umzugskosten und die Anweisung von Umzugsgebühren;
d) die Genehmigung zur Fortgewährung des Gehalts und zur ferneren UÜbernahme
der Stellvertretungskosten im Falle einer die Dauer von 26 Wochen überschrei-
tenden Erkrankung von Beamten der Gehaltsklassen 14 mit 29;
c) die Erteilung der Erlaubnis zum Tragen der Dienstabzeichen sowie die Ent-
ziehung dieser Befugnis, soweit in den Ruhestand versetzte Beamte der Gehalts-
klassen 16 mit 29 in Betracht kommen;
f) die Gewährung einmaliger Beihilfen und Abfindungen an Witwen oder weibliche
Beamte nach Artikel 74, 83, 87, 905 und 206 des Beamtengesetzes;
8) die Verbescheidung der Ansprüche auf Grund der Unfallfürsorgebestimmungen,
soweit nicht die Zuständigkeit nach Buchstabe a) gegeben ist;
h) die Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber zeitlich oder dauernd oder unter
Gewährung von Wartegeld in den Ruhestand versetzten Beamten, die zur Zeit
der Versetzung in den Ruhestand einem Amte angehört haben;
i) der Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte der Gehalts-
klassen 14 mit 29; die Verbescheidung von Anträgen auf Ersatz des einem Be-
amten durch Strafvollstreckung erwachsenen Vermögensschadens (Artikel 160 des
Beamtengesetzes);
k) die Vollstreckung der rechtskräftigen Urteile der Disziplinargerichte gegen Beamte
der Gehaltsklassen 16 mit 29;
1!) die Verfügung, daß im Falle der Not bei vorläufiger Enthebung eines Beamten
vom Dienste ein geringerer als der dritte Teil des Gehaltes einzubehalten ist;
m) die auf die Regelung der Militär= und Gendarmeriepensionen bezüglichen An-
gelegenheiten;
Mn) die Bewilligung von Unterstützungen.
b) Dem Revisionsamt der Posten und Telegraphen:
1. Die erste Prüfung (primitive Revision) der von den Oberpostdirektionen angefer-
tigten Rechnungen, soweit nicht die Verkehrskontrolle zuständig ist, der Mobilien= und Im-
mobilieninventare, daun die erstinstanzielle Verbescheidung der Revisionserinnerungen, endlich
die Behandlung der mit der Uberprüfung (Superrevision) zusammenhängenden Geschäfte.