Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 8. 
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geldes für die Hinterbliebenen aller etatsmäßigen Beamten; die Anweisung der 
Bezüge aus dem Allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der 
Bayerischen Staatsdiener und aus der Töchterkasse; 
b) die Lösung des Dienstverhältnisses der widerruflichen Beamten der Gehaltsklassen 
16 mit 29; 
Ic) die Vergütung der Umzugskosten und die Anweisung von Umzugsgebühren; 
d) die Genehmigung zur Fortgewährung des Gehalts und zur ferneren UÜbernahme 
der Stellvertretungskosten im Falle einer die Dauer von 26 Wochen überschrei- 
tenden Erkrankung von Beamten der Gehaltsklassen 14 mit 29; 
c) die Erteilung der Erlaubnis zum Tragen der Dienstabzeichen sowie die Ent- 
ziehung dieser Befugnis, soweit in den Ruhestand versetzte Beamte der Gehalts- 
klassen 16 mit 29 in Betracht kommen; 
f) die Gewährung einmaliger Beihilfen und Abfindungen an Witwen oder weibliche 
Beamte nach Artikel 74, 83, 87, 905 und 206 des Beamtengesetzes; 
8) die Verbescheidung der Ansprüche auf Grund der Unfallfürsorgebestimmungen, 
soweit nicht die Zuständigkeit nach Buchstabe a) gegeben ist; 
h) die Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber zeitlich oder dauernd oder unter 
Gewährung von Wartegeld in den Ruhestand versetzten Beamten, die zur Zeit 
der Versetzung in den Ruhestand einem Amte angehört haben; 
i) der Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte der Gehalts- 
klassen 14 mit 29; die Verbescheidung von Anträgen auf Ersatz des einem Be- 
amten durch Strafvollstreckung erwachsenen Vermögensschadens (Artikel 160 des 
Beamtengesetzes); 
k) die Vollstreckung der rechtskräftigen Urteile der Disziplinargerichte gegen Beamte 
der Gehaltsklassen 16 mit 29; 
1!) die Verfügung, daß im Falle der Not bei vorläufiger Enthebung eines Beamten 
vom Dienste ein geringerer als der dritte Teil des Gehaltes einzubehalten ist; 
m) die auf die Regelung der Militär= und Gendarmeriepensionen bezüglichen An- 
gelegenheiten; 
Mn) die Bewilligung von Unterstützungen. 
b) Dem Revisionsamt der Posten und Telegraphen: 
1. Die erste Prüfung (primitive Revision) der von den Oberpostdirektionen angefer- 
tigten Rechnungen, soweit nicht die Verkehrskontrolle zuständig ist, der Mobilien= und Im- 
mobilieninventare, daun die erstinstanzielle Verbescheidung der Revisionserinnerungen, endlich 
die Behandlung der mit der Uberprüfung (Superrevision) zusammenhängenden Geschäfte.
	        
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