152 Das Privatklageverfahren und seine nothwendige Umgestaltung.
Sie ist an eine unerstreckliche Frist von zwei Wochen von der Bekanntmachung
der Bestätigung ab gebunden, nach deren Ablauf die Bestätigung
rechtskräftig wird (§ 22 Abs. 1).
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 19 ff. Anwendung.
B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Dieselbe setzt
voraus:
a. Unverschuldete — d. i. weder von einem Sachbetheiligten selbst
noch von dessen Vertreter verschuldete — Verhinderung, im Falle des
§ 91 rechtzeitig Anberaumung eines neuen Termines zu beantragen oder
im neuen Termine zu erscheinen.
b. Antragstellung an das Gericht unter gleichzeitiger Beantragung
der Anberaumung eines neuen Termines binnen zwei Wochen nach Beseitigung
des Hindernisses.
c. Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden
Thatsachen.
Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen nach Ablauf eines Jahres von
dem Ende der versäumten, nach § 91 Abs. 3 gesetzten Frist an gerechnet
6 22.
Gegen den Beschluß, durch welchen über den Antrag auf Wiedereinsetzung
entschieden wird, findet sowohl für den Antragsteller als die
übrigen Betheiligten die sofortige Beschwerde statt (§ 97 Satz 2).
Ueber Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Beschwerdefrist siehe
§ 22 Abs. 2.
C. Als Rechtsbehelfe zur Beseitigung auch einer rechtskräftig bestätigten
Vereinbarung oder Auseinandersetzung sind noch die Klagen anzuführen,
mit welchen Nichtigkeits-oder Anfechtungsgründe hinsichtlich derselben — z. B.
wegen Irrthum, Zwang, Betrug — geltend gemacht werden. Diese sind
im Hinblick auf § 97 (vergl. oben 2 D, ch zulässig.
4) Rechtshülfe: Dem Nachlaßgerichte haben ebenso wie dem Notar
als Verlassenschaftskommissär die Gerichte nach Maßgabe der §§ 158—169
GVG. Rechtshülfe zu leisten (88 2. 194 Abs. 4).
II. Das Privatklageverfahren und seine nothwendige
Amgestaltung.
Von Dr. Max Rumpf, kal. Amtsrichter in Immenstadt.
(Schluß.)
V. Kosten. Daß die Kosten, speziell die Gerichtskosten, im Privatklageverfahren
nicht zu niedrig bemessen sind, kann von dem Gesichtspunkte,
den vielen unnützen und frivolen Klagen vorzubengen und dieselben zu
erschweren, im Allgemeinen nur befürwortet werden. Die Sätze in den