Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

152  Das  Privatklageverfahren  und  seine  nothwendige  Umgestaltung.

Sie  ist  an  eine  unerstreckliche  Frist  von  zwei  Wochen  von  der  Bekanntmachung
  der  Bestätigung  ab  gebunden,  nach  deren  Ablauf  die  Bestätigung
rechtskräftig  wird  (§  22  Abs.  1).

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§  19  ff.  Anwendung.

B.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand:  Dieselbe  setzt
voraus:

a.  Unverschuldete  —  d.  i.  weder  von  einem  Sachbetheiligten  selbst
noch  von  dessen  Vertreter  verschuldete  —  Verhinderung,  im  Falle  des
§  91  rechtzeitig  Anberaumung  eines  neuen  Termines  zu  beantragen  oder
im  neuen  Termine  zu  erscheinen.

b.  Antragstellung  an  das  Gericht  unter  gleichzeitiger  Beantragung
der  Anberaumung  eines  neuen  Termines  binnen  zwei  Wochen  nach  Beseitigung
des  Hindernisses.

c.  Glaubhaftmachung  der  die  Wiedereinsetzung  begründenden
Thatsachen.

Die  Wiedereinsetzung  ist  ausgeschlossen  nach  Ablauf  eines  Jahres  von
dem  Ende  der  versäumten,  nach  §  91  Abs.  3  gesetzten  Frist  an  gerechnet
6  22.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  über  den  Antrag  auf  Wiedereinsetzung
  entschieden  wird,  findet  sowohl  für  den  Antragsteller  als  die
übrigen  Betheiligten  die  sofortige  Beschwerde  statt  (§  97  Satz  2).

Ueber  Wiedereinsetzung  gegen  den  Ablauf  der  Beschwerdefrist  siehe
§  22  Abs.  2.

C.  Als  Rechtsbehelfe  zur  Beseitigung  auch  einer  rechtskräftig  bestätigten
Vereinbarung  oder  Auseinandersetzung  sind  noch  die  Klagen  anzuführen,
mit  welchen  Nichtigkeits-oder  Anfechtungsgründe  hinsichtlich  derselben  —  z.  B.
wegen  Irrthum,  Zwang,  Betrug  —  geltend  gemacht  werden.  Diese  sind
im  Hinblick  auf  §  97  (vergl.  oben  2  D,  ch  zulässig.

4)  Rechtshülfe:  Dem  Nachlaßgerichte  haben  ebenso  wie  dem  Notar
als  Verlassenschaftskommissär  die  Gerichte  nach  Maßgabe  der  §§  158—169
GVG.  Rechtshülfe  zu  leisten  (88  2.  194  Abs.  4).

II.  Das  Privatklageverfahren  und  seine  nothwendige
Amgestaltung.
Von  Dr.  Max  Rumpf,  kal.  Amtsrichter  in  Immenstadt.
(Schluß.)

V.  Kosten.  Daß  die  Kosten,  speziell  die  Gerichtskosten,  im  Privatklageverfahren
  nicht  zu  niedrig  bemessen  sind,  kann  von  dem  Gesichtspunkte,
den  vielen  unnützen  und  frivolen  Klagen  vorzubengen  und  dieselben  zu
erschweren,  im  Allgemeinen  nur  befürwortet  werden.  Die  Sätze  in  den