Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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ist zu verfahren, wenn der Besitzer nach Ablauf der Steuerkarte von dem Fahrzeuge 
dauernd oder auch nur zeitweise keinen die weitere Steuerpflicht begründenden Gebrauch macht. 
Zu 814. 
Von größter Wichtigkeit ist es, daß die in der Bekanntmachung vom 25. Juli 1907 
zu diesem Paragraphen gegebene Anleitung sorgfältigst beachtet wird. 
Was den dort geforderten Vollbesitz des Sehvermögens betrifft, so wären nach einem 
Gutachten des K. Obermedizinalausschusses auszuschließen: Personen, die an einer Herab- 
setzung der zentralen Sehschärfe — wenn auch nur auf einem Auge — unter * des 
Normalen (ohne Korrektur) oder an sog. Nachtblindheit oder an Farbenblindheit, insbesondere 
an Rotgrünblindheit, leiden; ferner Personen, die nicht ein in jeder Hinsicht normales Ge- 
sichtsfeld besitzen, nicht körperlich-stereoskopisch sehen, schielen oder an einer Augenmuskel- 
lähmung leiden; endlich Personen, die mit akuten oder chronischen Tränensackleiden oder 
prognostisch gleichartigen Erkrankungen und Reizzuständen der Bindehaut und Lider oder mit 
Anzeichen ernsterer innerer Erkrankungen des Auges selbst und mit Neigung zu Rücffällen 
oder zur Verschlechterung der Sehfunktion behaftet sind. 
Zu den in der Bekanntmachung vom 25. Juli 1907 geforderten sittlichen Eigenschaften 
des Führers gehört insbesondere guter Leumund und nüchterne Lebensweise. 
Zu § 21. 
1. In den oberpolizeilichen Vorschriften vom 7. Mai 1902 war bestimmt, daß 
Verbote und Beschränkungen des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen für Staats= und Distrikts- 
straßen nur beim Vorliegen ganz besonderer Verhältnisse verordnet werden dürfen; auch 
solle nicht die Durchfahrt durch ganze Orte unmöglich gemacht werden. 
Wenn auch diese Bestimmung in die oberpolizeilichen Vorschriften vom 17. September 1906 
nicht ausdrücklich übernommen worden ist, erscheint es gleichwohl angemessen, sie auch jetzt 
noch zur Richtschnur zu nehmen. 
Auch wird es in einzelnen Fällen tunlich sein, in den polizeilichen Vorschriften über 
Straßensperrungen Ausnahmen für die Besitzer der an den gesperrten Straßenstrecken ge- 
legenen Anwesen, allenfalls unter besonderen Auflagen in Bezug auf Fahrgeschwindigkeit usw., 
vorzusehen. 
2. Es empfiehlt sich, vor der Erlassung von Verkehrsbeschränkungen den amtlichen Sach- 
verständigen (vgl. obige Erläuterungen zu § 4 mit 14) gutachtlich zu hören, sowie dem 
Bayerischen Automobil-Klub Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
3. Zur gleichmäßigen Kennzeichnung der Wegstrecken, die für Kraftfahrzeuge gesperrt 
sind oder von solchen nur mit ermäßigter Geschwindigkeit befahren werden dürfen, eignen
	        
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