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ist zu verfahren, wenn der Besitzer nach Ablauf der Steuerkarte von dem Fahrzeuge
dauernd oder auch nur zeitweise keinen die weitere Steuerpflicht begründenden Gebrauch macht.
Zu 814.
Von größter Wichtigkeit ist es, daß die in der Bekanntmachung vom 25. Juli 1907
zu diesem Paragraphen gegebene Anleitung sorgfältigst beachtet wird.
Was den dort geforderten Vollbesitz des Sehvermögens betrifft, so wären nach einem
Gutachten des K. Obermedizinalausschusses auszuschließen: Personen, die an einer Herab-
setzung der zentralen Sehschärfe — wenn auch nur auf einem Auge — unter * des
Normalen (ohne Korrektur) oder an sog. Nachtblindheit oder an Farbenblindheit, insbesondere
an Rotgrünblindheit, leiden; ferner Personen, die nicht ein in jeder Hinsicht normales Ge-
sichtsfeld besitzen, nicht körperlich-stereoskopisch sehen, schielen oder an einer Augenmuskel-
lähmung leiden; endlich Personen, die mit akuten oder chronischen Tränensackleiden oder
prognostisch gleichartigen Erkrankungen und Reizzuständen der Bindehaut und Lider oder mit
Anzeichen ernsterer innerer Erkrankungen des Auges selbst und mit Neigung zu Rücffällen
oder zur Verschlechterung der Sehfunktion behaftet sind.
Zu den in der Bekanntmachung vom 25. Juli 1907 geforderten sittlichen Eigenschaften
des Führers gehört insbesondere guter Leumund und nüchterne Lebensweise.
Zu § 21.
1. In den oberpolizeilichen Vorschriften vom 7. Mai 1902 war bestimmt, daß
Verbote und Beschränkungen des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen für Staats= und Distrikts-
straßen nur beim Vorliegen ganz besonderer Verhältnisse verordnet werden dürfen; auch
solle nicht die Durchfahrt durch ganze Orte unmöglich gemacht werden.
Wenn auch diese Bestimmung in die oberpolizeilichen Vorschriften vom 17. September 1906
nicht ausdrücklich übernommen worden ist, erscheint es gleichwohl angemessen, sie auch jetzt
noch zur Richtschnur zu nehmen.
Auch wird es in einzelnen Fällen tunlich sein, in den polizeilichen Vorschriften über
Straßensperrungen Ausnahmen für die Besitzer der an den gesperrten Straßenstrecken ge-
legenen Anwesen, allenfalls unter besonderen Auflagen in Bezug auf Fahrgeschwindigkeit usw.,
vorzusehen.
2. Es empfiehlt sich, vor der Erlassung von Verkehrsbeschränkungen den amtlichen Sach-
verständigen (vgl. obige Erläuterungen zu § 4 mit 14) gutachtlich zu hören, sowie dem
Bayerischen Automobil-Klub Gelegenheit zur Außerung zu geben.
3. Zur gleichmäßigen Kennzeichnung der Wegstrecken, die für Kraftfahrzeuge gesperrt
sind oder von solchen nur mit ermäßigter Geschwindigkeit befahren werden dürfen, eignen